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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 171/13
vom
14. Mai
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai
2013
beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin
O.
wird für das Adhäsionsverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
[X.]
,
,
, bewilligt.
Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Neben-
und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im [X.] zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]
als [X.] gemäß §
397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2007 -
2 [X.], [X.], 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Neben-
und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten auf-zubringen. Gemäß §
404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404
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Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs.
2 ZPO ist der Neben-
und Adhäsionsklä-gerin Rechtsanwalt [X.]
beizuordnen, da der Angeklagte in der Revi-sionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt
[X.]
ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
Wahl [X.] Jäger
Cirener [X.]
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 171/13 (REWIS RS 2013, 5881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
2 StR 403/22 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Revisionsverfahren
4 StR 306/19 (Bundesgerichtshof)
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