Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 306/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 138

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219B4STR306.19.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 306/19

vom
19.
Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen Vergewaltigung u.a.
hier:
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2019
gemäß
§
404 Abs.
5 StPO beschlossen:

Der Neben-
und Adhäsionsklägerin

F.

wird im Ad-häsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt

N.

aus

beige-ordnet.

Gründe:
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der
Adhäsion einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2019 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren auch für die Rechts-mittelinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Ne-benklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2018

3
StR 324/18, juris
Rn.
2; vom 27.
Mai 2009

2
StR 103/09, NStZ-RR
2009, 253; vom 30.
März 2001

3
StR 25/01, StraFo
2001, 306).
Der Neben-
und Adhäsionsklägerin ist im Adhäsionsverfahren für die [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt

N.

1
2
3
-
3
-
aus

beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Beistand für
die Nebenklage bestellt ist (§
404 Abs.
5 Satz
2 i.V.m §
397a Abs.
1 StPO). An
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Neben-
und Adhäsi-onsklägerin, die ausweislich der Antragsschrift nach wie vor
Arbeitslosengeld
II bezieht, hat sich nach Abschluss der ersten Instanz nichts geändert.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 306/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 306/19 (REWIS RS 2019, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 138

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