Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 455/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8673

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
455/13

vom

16. Januar 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
2 Abs.
2 Nr.
3; [X.] §
17 Abs.
1 Satz
2
a)
Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und [X.] richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen [X.] in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die verspro-chene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt.
b)
Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfall-barkeitsfristen nach dem [X.] zu laufen.
[X.], Beschluss vom 16. Januar 2014 -
XII ZB 455/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin
Weber-Monecke
und die Richter
Schilling, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
5. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2013
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Auf den am 11.
Februar 2012
zugestellten Antrag hat das [X.] die am
6.
September 2002
geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(Ehefrau) und des
Antragsgegners
(Ehemann) geschieden und den Versorgungsaus-gleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
September 2002
bis 31.
Januar 2012; §
3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus [X.] und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das [X.] hat die in der gesetzlichen Renten-versicherung sowie die vom Ehemann in der Pensionskassenversicherung
er-worbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des von der Ehefrau 1
-
3
-
aus einer privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass der Ausgleich wegen Geringfügigkeit [X.].
Darüber hinaus erteilte die E-GmbH
(Beteiligte zu 5) dem
Ehemann eine Versorgungszusage, durch die ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersversorgung durch
Zahlung von fünf Jahresraten
zu je
100.036

zugesagt
wurde. Der E-GmbH steht es frei, die Altersversorgung auch in drei Jahresraten zu je 157.645

in einem
Einmalbetrag von 446.671

teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente in Höhe von monatlich 2.556

mit Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung oder
in Höhe von monatlich 3.125

ohne Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Ferner wurde eine Invalidenversorgung von monatlich 2.556

zuge-sagt.
Der Ehemann hält einen Geschäftsanteil von 20 Prozent an
der E-GmbH und war im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 1.
November 2006 [X.] mit seinem Vater und seinem Bruder, die Geschäftsanteile von 50,004
Prozent und ebenfalls
20 Prozent halten,
zur gemeinsamen Geschäfts-führung berufen. Am 4.
Juni 2011 schied der Vater des Ehemanns als Ge-schäftsführer aus, behielt jedoch seinen Geschäftsanteil.
Das [X.] hat dieses Anrecht bei seiner Entscheidung über-gangen.
Dagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbe-ziehung
dieses
Anrechts
in den Versorgungsausgleich
verfolgt hat. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Ehefrau.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

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4
-
4
-
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgungszusage der E-GmbH sei nicht in den [X.] einzubeziehen. Sie sei nicht auf eine Rente, sondern auf eine in Raten zu zahlende Kapitalleistung gerichtet und auch nicht unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, da es sich nicht um ein Anrecht im Sinne des [X.]es handle. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage sei der Ehemann nicht Arbeitnehmer der E-GmbH gewesen, sondern habe als [X.] die Leitungsmacht über das Unternehmen ausgeübt. Seine Beteiligung an der Gesellschaft mit 20 Prozent Geschäftsanteil sei nicht ganz unbedeutend und zusammen mit seinem Vater und Bruder, die weitere 50,004 Prozent bzw. 20 Prozent Geschäftsanteile
hielten, sei er zur gemeinsa-men Geschäftsführung berufen
gewesen. Sie gemeinsam hätten mit insgesamt 90,004 Prozent Geschäftsanteilen
über eine beherrschende Stellung
verfügt, da [X.] nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von 75
% der vertretenen Geschäftsanteile gefasst werden könnten.
2.
Das hält
einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
Gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] ist ein Anrecht auszugleichen, so-fern es auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-setzes oder des [X.] ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
a)
Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass das bei der E-GmbH bestehende Anrecht, soweit es auf eine Altersversorgung zielt, nicht auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet ist.
Daran ändert nichts, dass der Versorgungsträger sich vorbehalten hat, die Leistung nach [X.] teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente zu erbringen, 5
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weil er davon nach den Feststellungen des [X.]s bisher keinen
Gebrauch gemacht hat.
b)
Ebenso zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 1. November 2006 nicht
zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das [X.] fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des [X.] in erster Linie gelten (§
17 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Vielmehr [X.] nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§
1 bis 16 [X.] entsprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tä-tigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestim-mung des §
17 Abs.
1 Satz 2 [X.] nach dem Grundcharakter des [X.]es als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern die-nenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass
die Geltung der ge-nannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des [X.]es heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zu-sammen mit anderen [X.] eine Beteiligungsmehr-heit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten ([X.]Z 77, 94, 97 ff.
= NJW 1980, 2254; [X.]Z 77, 233, 236, 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbeschluss vom 13.
Januar 1993 -
XII ZB 75/89
-
FamRZ 1993, 684, 686
und Senatsurteil vom 9.
Juni 1993 -
XII
ZR
36/92
-
FamRZ 1993, 1303, 1304).

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6
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Das ist hier der Fall.
Der Ehemann war mit einem nicht ganz unbedeu-tenden Geschäftsanteil von 20 Prozent sowohl
gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zur Geschäftsführung berufen
als auch
mit diesen [X.] fähig,
die für [X.] erforderliche
Stimmenmehrheit von 75 Prozent nach Geschäftsanteilen zu bilden, ohne dass einer von ihnen allein eine Stimmenmehrheitsbeteiligung innehatte.
Damit hat das [X.] den Ehemann zu Recht als Mitunternehmer
behandelt, der nicht dem Schutz des [X.]es
unterfällt.
c)
Etwas anderes folgt im Ergebnis auch nicht aus der späteren
Entwick-lung. Zwar ist der Vater des Ehemanns, der nach wie vor 50,004 Prozent Ge-schäftsanteil hält, am 4.
Juni 2011 als Geschäftsführer ausgeschieden. Das hat zur Folge, dass der Ehemann seither mit keinem anderen Geschäftsführer mehr eine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung
hat.
Eine Zurechnung von Geschäftsanteilen, die von nicht geschäftsführenden Familienangehörigen gehalten werden, kommt nicht in Betracht ([X.]Z 77, 94, 105
f.
= NJW 1980, 2254). Der Ehemann ist
daher seit dem Ausscheiden seines [X.] aus der Geschäftsführung nicht mehr als Mitunternehmer, sondern als Beschäftigter mit gleichzeitiger Kapitalanlage einzustufen und unterfällt
deshalb seither dem per-sönlichen Anwendungsbereich des [X.]es.
Bei einem Statuswechsel
zwischen Unternehmereigenschaft und [X.]
richtet sich der Insolvenzschutz des [X.]es nach ständiger
Rechtsprechung des [X.]
danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die
Gesamttätigkeit als -
oder wie ein
-
Arbeitnehmer entfällt ([X.]Z 77, 233, 245, 249
= NJW 1980, 2257; [X.] Urteil vom
4.
Mai 1981 -
II
ZR
100/80
-
NJW 1981, 2409). In gleichem Maße zeitanteilig unterfällt das
Versorgungsanrecht
auch dem
Versorgungsausgleich.
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7
-
Allerdings hat der Ehemann deshalb kein auszugleichendes Anrecht bei der E-GmbH erworben, weil die Versorgungszusage im Zeitpunkt des [X.] noch nicht unverfallbar war.
Mit dem Eintritt in die [X.] am 4.
Juni 2011 begann die [X.] nach dem [X.] zu laufen. Diese
beträgt fünf Jahre (§
1b Abs.
1 Satz
1 [X.]) und
war zum Ehezeitende am 31.
Januar 2012 noch nicht abgelaufen. Auch
war Unverfallbarkeit nicht aufgrund
in der Versorgungszusage enthaltener
Bestim-mungen eingetreten.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2012 -
28 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
15 UF 151/12 -

13

Meta

XII ZB 455/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 455/13 (REWIS RS 2014, 8673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8673

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XII ZB 455/13

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