Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 499/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1148

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[X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2007 aufgehoben, so-weit eine Entscheidung über die [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der [X.] auf die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (§ 344 Abs. 2 2 - 3 - Satz 2 StPO) das vollständige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Verneh-mung vom 17. Dezember 2006 berücksichtigt. Auch der [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. Die Sache ist jedoch an das [X.] zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.[X.] in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [X.] ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teil-vorwegvollzug und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des [X.] nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist (vgl. [X.]. 16/1110 S. 14; [X.]sbeschluss vom 9. August 2007 - 4 [X.]). 3 Eine solche Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstre-ckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger [X.] war für die [X.] nicht veranlasst. Der [X.] hat jedoch gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in [X.] getretene neue Rege-lung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur Aufhebung
4 - 4 - und Zurückverweisung der Sache an das [X.], das nunmehr Gelegen-heit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur [X.] zu treffen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 499/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 499/07 (REWIS RS 2007, 1148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1148

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