Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 249/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5967

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 249/11

vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Juni
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 im [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen
notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachver-fahren gemäß §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur 1
-
3
-
Aufhebung des [X.]s; im Übrigen ist die Revision unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §
55 Abs.
1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass der einbezogenen Entscheidungen zwei weitere Male durch das [X.] verurteilt, nämlich am 13.
Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21.
September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. [X.] zum Vollstreckungsstand -
bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
-
fehlen
völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde [X.] Tatzeiten nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits dem Urteil vom 13.
Juli 2004 Zäsurwirkung zukommt. Denn [X.] ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfal-tet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2006 -
2 [X.], [X.], 28, 29;
zu den
Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nach-träglichen Gesamtstrafe vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2011 -
4 [X.] und vom 3. Mai 2011 -
3 [X.]/11).
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß §
55 Abs.
1 StGB einzube-ziehen ist.
2
3
4
-
4
-
Der [X.] macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht
wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.
2. Für die erneute Sachbehandlung weist der [X.] darauf hin, dass bei der Bildung einer
Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausge-setzter
Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der Be-währung erbrachter
Leistungen zu
entscheiden ist

58 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
56f
Abs.
3 StGB).
Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

5
6

Meta

4 StR 249/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 249/11 (REWIS RS 2011, 5967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5967

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