Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. X ZR 248/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1573

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 248/00Verkündet am:17. September 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2002 durch [X.] Dr. Jestaedt [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. November 2000 [X.] Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin bezog seit März 1987 von der [X.], die die [X.] in Zusammenarbeit mit der [X.] GmbH nach deren Anforderungen- 3 -entwickelt hatte. Den einzelnen Aufträgen lagen die [X.] der[X.] GmbH sowie die darin in Bezug genommene [X.]-Norm und [X.]-Prüfvorschrift zugrunde. Diese forderten unter anderem, daß sich die Isolier-hüllen und der Mantel der Kabel auf automatischen Vorrichtungen ohne aufdem Leiter verbleibende [X.] einwandfrei abziehen lassen müßten.Die Klägerin verarbeitete die Kabel, die ihr von der [X.] zum [X.] Meterware und zum Teil "vorkonfektioniert" mit abgemantelten Enden ge-liefert wurden, weiter, indem sie die Isolierung der [X.] und bei [X.] die Enden des Mantels maschinell entfernte ("strippte") und die abiso-lierten Leiter in einem Quetschverfahren mit Kontaktfahnen verband ("[X.]"), die mit Steckern versehen und in [X.] eingegossen wurden.Das Strippen und [X.] erfolgte zunächst in zwei getrennten Arbeits-vorgängen; später setze die Klägerin dazu einen [X.] ein,der beides in einem Arbeitsgang zusammenfaßte. Die von ihr so [X.] lieferte die Klägerin an die [X.] GmbH, die sie ihrerseits zur [X.] bei [X.] weiter an ... lieferte.Die Zusammenarbeit der Parteien verlief zunächst problemlos. Im [X.] 1989 reklamierte die [X.] GmbH bei der Klägerin, daß es zu [X.] bei ... gekommen sei, die auf Abrissen bzw. Brüchen ein-zelner Leiteranschlüsse zurückzuführen seien.Ein Kundendiensttechniker der von der Klägerin zugezogenen [X.], der Herstellerin des [X.], gelangte zu dem [X.], daß die Isolierung der Adern die einzelnen Drähte bis in die [X.] -me hinein umschloß, so daß beim Strippen trotz optimaler Einstellung der Mes-ser des [X.] ein Teil der äußeren [X.] dadurch der Querschnitt des gekrümmten [X.] reduziert wurde.In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen der Parteien unterZuziehung von Vertretern der [X.] GmbH und der [X.] und zu umfang-reicher Korrespondenz, in die auch der Haftpflichtversicherer der [X.]eingeschaltet war. Zu einer Einigung kam es nicht. Die Klägerin erwirkte [X.] Dezember 1989 einen Mahnbescheid über 365.424,72 DM nebst Zinsen,der am 29. Dezember 1989 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte am8. Januar 1990 Widerspruch erhob. Es schloß sich sodann weitere Korrespon-denz an, in deren Verlauf der Haftpflichtversicherer der [X.] mit [X.] vom 18. September 1990 die Einrede der Verjährung erhob. Mit [X.] Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1990 beantragte [X.] Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens und begründete [X.] dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung.Die Klägerin hat behauptet, die [X.] GmbH habe im April 1989 die Ge-schäftsbeziehungen zu ihr beendet. Sie verlangt von der [X.] Ersatz [X.], der ihr dadurch entstanden sei, daß die [X.] GmbH [X.] nicht mehr abgenommen habe. Die Beklagte hafte ihr, weil den von [X.] gelieferten Kabeln eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, [X.] sich nämlich nicht mit automatischen Vorrichtungen einwandfrei hätten ab-isolieren lassen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg [X.] 5 -Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].I.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die [X.] als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren seien. [X.] angenommen, die Beklagte habe zugesichert, daß die [X.] und [X.] der Kabel auf automatischen Vorrichtungen abzuziehen seien, [X.] [X.] auf dem Leiter verblieben.Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die von der [X.] dieser Zusicherung nicht uneingeschränkt entsprochen [X.], insbesondere habe aufgrund der teilweise starken Haftung zwischen [X.] die Gefahr von Abrissen der äu-ßeren Drähte bestanden. Infolge der nicht immer zentrischen Lage der Adern inder Leitung habe es zudem zu Anschnitten des Leiters und an anderen Stellenzu [X.] auf dem Leiter kommen können. Diese Mängel [X.] 6 -en nicht nur bei Verarbeitung mit dem [X.], sondern beimEinsatz jeder Art von automatischer Abziehvorrichtung aufgetreten.Dies wird von der Revision nicht angegriffen.2. Das Berufungsgericht hat sodann unterschieden: Für die bis [X.] und nach dem 1. Februar 1989 erfolgten Lieferungen hat das Berufungs-gericht angenommen, daß die Klägerin ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheitnach § 377 Abs. 1 und 2 oder nach § 377 in Verbindung mit § 381 Abs. 2 HGBnicht nachgekommen sei. In bezug auf die Lieferungen vom 23. Januar 1989und 1. Februar 1989 hat das Berufungsgericht offengelassen, ob diese durcheine schriftliche Rüge der Klägerin vom 3. Februar 1989 wirksam [X.] seien. Es sei jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang zwischendiesen beanstandeten Lieferungen und dem geltend gemachten Schaden fest-zustellen.II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es füralle Lieferungen, ausgenommen diejenigen unmittelbar vor der [X.] vom 3. Februar 1989, an einer rechtzeitigen Rüge fehlt und deshalb ver-tragliche Schadensersatzansprüche ausscheiden. Durch das Unterlassen derRüge gehen neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen [X.] Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitiggerügten Fehlers verloren ([X.], 337, 340).1. Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts rügt, dieKlägerin habe hinsichtlich der Lieferungen bis Oktober 1988 und nach dem- 7 -1. Februar 1989 bei der gebotenen Prüfung die vorhandenen Mängel erkennenkönnen, hat die Revision damit keinen Erfolg.a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die [X.] des Erwerbers aus § 377 Abs. 1 HGB sich danach bemißt, was unterBerücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tun-lich ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei, ohne eigene Sach-kunde darzulegen, von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigenabgewichen, wonach eine Prüfung der bei der Weiterverarbeitung relevantenEigenschaften der Kabel nicht zu den zwingenden Sorgfaltspflichten im Rah-men der Wareneingangsprüfung seitens der Klägerin gehört habe, greift nicht.Allerdings kann ein bestehender Handelsbrauch die Art und den Umfang [X.] beeinflussen. Auch ein bestehender Handelsbrauch kann abernicht von jeder Untersuchungspflicht entbinden. Gäbe es einen solchen, sowäre dies ein unbeachtlicher Mißbrauch ([X.], Urt. v. 03.12.1975- VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625; [X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 377Rdn. 8). Dies gilt erst recht, soweit sich die Revision auf [X.]. Ist eine sachlich gebotene und zumutbare Art der Untersuchung nichtbranchenüblich, so verdient eine solche Übung keinen rechtlichen Schutz([X.], Urt. v. 03.12.1975 [X.]) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe beisachgerechter Prüfung ohne fachlich oder organisatorisch oder finanziell un-verhältnismäßigen Aufwand die Mängel erkennen können. Es habe möglicher-weise dazu bereits eine Sichtprüfung ausgereicht, die die mangelnde Zentrizi-tät der Adern hätte erkennen lassen. Es habe für jeden Fachkundigen auf [X.] gelegen, daß bereits dieser Mangel zu Beschädigungen des Leiters beim- 8 -automatischen Abisolieren habe führen müssen. Die Klägerin hätte die [X.] aber dann erkannt, wenn sie Schnittstellen angelegt und eine Probe-verarbeitung vorgenommen hätte. Nach den Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten hätte die Klägerin die Män-gel schließlich auch bei Zwischenkontrollen zwischen den [X.] und [X.] entweder im Rahmen einer Probeverarbeitung oder auchim Rahmen der Serienproduktion erkennen können. Dies ergebe sich auch auseinem Schreiben der Klägerin an die Beklagte, wonach die Klägerin eine sol-che Sichtprüfung nach Aufdeckung der Fehlerursache sogar in der Serienpro-duktion durchgängig eingeführt habe.Auch die hiergegen von der Revision erhobenen [X.] haben [X.]. Der gerichtliche Sachverständige hat die Frage, ob [X.] dem Umstellen der Bearbeitung der Kabel auf dem neuen Automaten [X.] der Kabel hätten erkennen lassen, bejaht. Diese [X.] die Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchungsobliegenheit nach § 377Abs. 1 HGB durchführen müssen. Auf die Notwendigkeit von Probeverarbei-tungen und der stichprobenweisen Anlegung von Schnittstellen kommt es [X.] nicht an.Allgemein ist die nach § 377 Abs. 1 HGB vorzunehmende Untersuchungauf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher [X.] Überprüfung der Ware sichtbar werden. Dabei sind die [X.] durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Ob im Einzelfall ver-schärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von derNatur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie vor allem von [X.] der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der- 9 -gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden [X.] ab. Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellender Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften,die bislang nie gefehlt haben. ([X.], Urt. v. 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, [X.], 1416; Urt. v. 03.12.1975, aaO; Urt. v. [X.] - VIII ZR 141/75, [X.], 1408; Urt. v. 19.06.1991 - [X.], NJW 1991, 2623; Gemein-schaftskomm. z. HGB/[X.], 6. Aufl., § 377 Rdn. 29) .Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben zu Recht darauf [X.], daß der Klägerin an einer eigenen sorgfältigen Prüfung gelegen [X.], weil diesbezügliche Mängel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zuFehlern an den von ihr gefertigten Kabelabschnitten führten und damit nichtnur ganze Produktionspartien unbrauchbar werden konnten, sondern für denFall des bestimmungsgemäßen Einbaus in Kraftfahrzeuge noch wesentlichweitergehende Mangelfolgeschäden drohten. Es hat auch zu Recht berück-sichtigt, daß bereits in der Vergangenheit ähnliche Beanstandungen aufgetre-ten waren, die nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht richtig analy-siert worden waren. Es hat auch zu Recht angenommen, die Tatsache, daßwiederholt solche Fehler aufgetreten seien, habe die Klägerin zu besondererSorgfalt anhalten müssen. Hinzu kommt, worauf die Revisionserwiderung zuRecht hinweist, daß die Klägerin sich in ihrem Verhältnis zur [X.] GmbH ver-pflichtet hatte, bei Einsatz neuer oder anderer Werkzeuge, Maschinen oderFertigungsverfahren zunächst Muster vorzulegen, die sorgfältig geprüft [X.]n (Nr. 5 der [X.] für Lieferer der [X.] GmbH). Dies istjedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit der durchzuführenden Prüfung zu [X.]. War die Klägerin gegenüber der [X.] GmbH zu umfangreichenUntersuchungen verpflichtet, so war es ihr auch zumutbar, diese [X.] -gen zugleich im eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Obliegenheiten aus§ 377 Abs. 1 HGB vorzunehmen, um zu klären, ob die automatische [X.] der [X.] mit dem zum Einsatz kommenden [X.] einwandfrei möglich [X.]) Soweit die Revision rügt, die Klägerin habe sich auf die [X.] [X.] verlassen dürfen, daß sich die [X.] und der Mantel [X.] auf automatischen Vorrichtungen einwandfrei abziehen ließen, ist auchdiese Rüge nicht berechtigt. Die Zusicherung einer Eigenschaft schließt dieAnwendung von § 377 HGB nicht aus ([X.], Urt. v. 19.06.1991- [X.], NJW 1991, 2633). Auch in diesem Zusammenhang ist zu [X.], daß die Klägerin gegenüber der [X.] GmbH zu Untersuchungenverpflichtet war. Das durch die Qualitätsvereinbarung zugesagte [X.] betraf die Weiterverarbeitung durch die Klägerin und die [X.] der zu liefernden Kabel. Hatte die Klägerin Anlaß und durch zumut-bare Maßnahmen Gelegenheit, die Einhaltung der Qualitätszusagen durch [X.] zu überprüfen, so war sie hierzu auch im Rahmen von § 377 [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Mängelrüge vom3. Februar 1989 sei die Klägerin ihren Obliegenheiten aus § 377 HGB auch inbezug auf die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen weiteren Lieferungennicht gerecht geworden. Bei der wiederholten Lieferung gleichartiger Waren seiin der Regel jede Einzellieferung zu untersuchen und zu rügen. Dies entsprichtder Rechtsprechung des [X.] ([X.], 337, 339). Auch [X.] geht hiervon aus, meint aber, der Sachverhalt liege hier deshalb [X.], weil die [X.] GmbH, wie der [X.] bekannt gewesen sei, eine hun-- 11 -dertprozentig fehlerfreie Lieferung habe verlangen können, die aufgrund dermit den Mängeln behafteten Lieferungen der [X.] nicht habe gewährlei-stet werden können. In einem solchen Fall sei auch jede nachfolgende Liefe-rung erkennbar mangelhaft, so daß es dann einer gesonderten ausdrücklichenRüge nicht mehr bedürfe.Auch mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Die [X.] nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß mit dem von ihr geliefertenMaterial in keinem Fall die geforderte hundertprozentig fehlerfreie Lieferung zuerreichen war. Dies hätte bei der [X.] die damals nicht [X.] vorausgesetzt, was im einzelnen Grund für die Beanstandungen ge-wesen war und daß insbesondere Fehler bei der Verarbeitung durch die Kläge-rin hierfür nicht als Ursache in Betracht kamen.e) Das Berufungsgericht hat schließlich einen Verzicht der [X.] aufdie Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB verneint. Zwar könne ein solcher Ver-zicht auch stillschweigend erklärt werden; es genüge jedoch nicht die bloßeAufnahme von Verhandlungen über die vom Erwerber gerügten Mängel. [X.] bedürfe es eindeutiger Umstände, die auf einen Verzicht auf die [X.] des § 377 Abs. 2 HGB schließen ließen ([X.], Urt. v.19.06.1991 - [X.], NJW 1991, 2633). Das Berufungsgericht hat sol-che Umstände nicht gesehen; das Eingehen der [X.] auf [X.] Korrespondenz sei vor dem Hintergrund der laufenden [X.] zu sehen, die es erfordert hätten, die aufgetretenen Probleme für [X.] abzustellen. Finanzielle Forderungen der Klägerin und [X.] die Beklagte demgegenüber stets zurückgewiesen.- 12 -Auch dies hält den [X.] der Revision stand. Für die Beurteilung [X.], ob ein Verzicht der [X.] auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2HGB erfolgt ist, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien im Rahmen [X.] oder anderen Verträgen Vertragsbeziehungen zueinander unterhaltenhaben. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß esden Parteien gerade im Rahmen solcher besonderen Vertragsgestaltungendarum ging, eine sachorientierte Lösung für die Zukunft zu finden. Dies sprichtgerade im Rahmen von [X.] jedenfalls nicht für einen Verzicht aufdie Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB.III. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Mängelrügevom 3. Februar 1989 trotz fehlender Zuordnung in bezug auf die [X.] 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsgemäße Fehleranzeige an-gesehen werden könne. Jedenfalls fehle es insoweit an einem [X.] zwischen den beanstandeten Mängeln und dem geltend ge-machten Schaden. Es sei auszuschließen, daß die unmittelbar vor der Rügegelieferten Materialien bereits verarbeitet gewesen seien, als der Kunden-diensttechniker der [X.] den von dieser gelieferten Automaten [X.] habe. Dessen Feststellungen seien aber in die [X.] der Klägerin [X.]. Aus den Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 [X.] Klägerin danach nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn die [X.]GmbH nach den [X.] von Januar 1989 zunächst bereit [X.], die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen und diese Bereitschaft erst [X.] weiterer mangelhafter Lieferungen der Klägerin, die aus Fehlern der ge-nannten Lieferung der [X.] resultierten, entfallen sei. Dies sei [X.] ersichtlich. Die Klägerin habe nicht im einzelnen vorgetragen, wann [X.] welcher Umstände die [X.] GmbH endgültig entschieden habe, keine- 13 -Waren mehr abzunehmen, und sie habe auch nicht geltend gemacht, daß feh-lerfreie Restbestände nicht noch anderweitig hätten veräußert werden können.Die Revision rügt demgegenüber, die Klägerin habe auch in der [X.] vorgetragen, daß nach der Mängelrüge vom 3. Februar 1989 dievon der [X.] gelieferten Kabel noch in die bei ihr lagernden [X.] eingearbeitet worden seien, da die [X.] GmbH eine Weiterlieferung gefor-dert habe, um eine präzise Fehlerfeststellung durchführen zu können. Die Klä-gerin habe weiter vorgetragen, daß die [X.] GmbH im April 1989 die Ge-schäftsbeziehungen mit ihr abgebrochen habe, weil auch bei den letzten Liefe-rungen Aderbrüche aufgetreten seien. Die Lieferungen vom 23. Januar und1. Februar 1989 seien danach jedenfalls mitursächlich für den Abbruch [X.] mit der [X.] GmbH gewesen, unabhängig von der Frage,aus welcher Lieferung die vom Sachverständigen untersuchten Gehäuse ge-stammt hätten.Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg. Im Rahmen der Revision ist,nachdem das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat,zunächst von einer ordnungsgemäßen, der Prüfungs- und Rügepflicht nach§ 377 Abs. 1 HGB entsprechenden Beanstandung der Klägerin in [X.] vom 3. Februar 1989 auszugehen. Zwar trifft es dann zu, daß, [X.] Berufungsgericht ausgeführt hat, die [X.] der [X.] GmbH vom16. Januar, 17. Januar und 24. Januar 1989 nicht die ordnungsgemäß gerüg-ten Lieferungen der [X.] vom 23. Januar und 1. Februar 1989 betroffenhaben können. Es trifft aber nicht zu, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe,aufgrund welcher Umstände die [X.] GmbH sich zur Beendigung der vertragli-chen Beziehungen mit der Klägerin entschlossen habe. Die Klägerin hat dazu,- 14 -wie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, vorgetragen, die [X.] GmbHhabe zunächst ausdrücklich eine Weiterlieferung gefordert, um eine präziseFehlerfeststellung durchführen zu können. Erst nachdem auch die weiterenLieferungen mangelhaft gewesen seien, habe sich die [X.] GmbH zu einerBeendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin, und zwar im [X.], entschlossen.2. Eine Mitursächlichkeit der Lieferungen vom 23. Januar und [X.] für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen der [X.] GmbHund der Klägerin ist danach nicht zu verneinen, solange dieser Vortrag [X.] ist. Dabei könnte auch die Behauptung der [X.] beachtlichsein, in Wirklichkeit habe die [X.] GmbH nur Zeit benötigt, um einen alternati-ven Lieferer aufzubauen, sie sei jedoch spätestens Ende Januar 1989 zu ei-nem Abbruch der Geschäftsbeziehungen endgültig entschlossen gewesen.Solange ungeklärt ist, warum es zum Abbruch der vertraglichen Beziehungenzwischen der Klägerin und der [X.] GmbH gekommen ist, kann eine Mitur-sächlichkeit der gerügten Lieferungen hierfür und damit für den [X.] nicht verneint [X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch mit der [X.], die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie Restbestände nicht an-derweitig habe absetzen können, keinen Bestand haben. Es handelte [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts um fehlerhafte Ware, die zu-dem auf die Anforderungen der [X.] GmbH zugeschnitten war. Die [X.] dazu nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen, die[X.] GmbH habe bereits ausgelieferte Kabel zurückgegeben, weitere produ-- 15 -zierte Ware nicht mehr abgenommen und die Geschäftsbeziehungen im [X.] beendet. Dieser Vortrag genügt für die Darlegung des Schadens.4. [X.] erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis alszutreffend, weil die Ansprüche der Klägerin verjährt wären. Zwar käme [X.] dann in Betracht, wenn von der Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. aus-zugehen wäre. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien sahenjedoch eine einjährige Gewährleistungsfrist vor. Zwar ist dem Berufungsgerichtdarin zuzustimmen, daß eine Einigung über [X.] ausdrücklich noch stillschweigend durch widerspruchslose Entgegen-nahme der gelieferten Ware zustande gekommen ist, weil beide Parteien inihren Bestellungen und Auftragsbestätigungen jeweils auf ihre eigenen Ge-schäftsbedingungen Bezug genommen haben und beide Regelwerke eine Ab-wehrklausel gegen die jeweils anderen Geschäftsbedingungen enthalten ha-ben. Gleichwohl ist aber in der Regel anzunehmen, daß die [X.] beider Teile Vertragsbestandteil werden, soweit sie über-einstimmen ([X.], Urt. v. 20.03.1985 - VII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1839;Urt. v. 23.01.1991 - VIII ZR 122/90, NJW 1991, 1604, 1606). Nach den [X.] beider Parteien wollten diese jeweils eine [X.] Verjährungsfrist vereinbaren und die gesetzliche Verjährungsfrist ent-sprechend verlängern. Entspricht dies dem Parteiwillen beider Seiten, so [X.] des Widerspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigenvon einer vereinbarten Gewährleistungsfrist von einem Jahr auszugehen.[X.] Das Berufungsgericht wird demnach zunächst die offen gelasseneFrage zu beantworten haben, ob die Mängelrüge vom 3. Februar 1989 in [X.] auf die Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsge-- 16 -mäße Fehleranzeige angesehen werden kann. Es wird sodann gegebenenfallsaufzuklären haben, ob die Fehlerhaftigkeit dieser beiden Lieferungen jedenfallsmitursächlich für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen derKlägerin und der [X.] GmbH waren. Falls es danach darauf ankommt, wird [X.] auch der von der [X.] in der mündlichen Verhandlungüber die Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die [X.] auf eine Vielzahl von [X.] der [X.] GmbH in den [X.] Aufträgen der Annahme entgegensteht, die Eignung der Kabel zu der indiesen [X.] unter anderem vorgeschriebenen Abziehbarkeit aufautomatischen Vorrichtungen sei von der [X.] im Sinne des Kaufrechtszugesichert worden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang die von ihm offengelassene Frage zu entscheiden haben, ob essich bei den Kabeln um nicht vertretbare Sachen gehandelt hat, so daß es aufeine Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. nicht ankäme.Falls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen rechtzeitig gerügten fehler-haften Lieferungen und dem Abbruch der Vertragsbeziehungen durch die [X.]GmbH festgestellt wird, wird weiter zu klären sein, worin der [X.] besteht und gegebenenfalls, ob ein Mitverschulden in [X.], das der Klägerin zuzurechnen ist.Jestaedt[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 248/00

17.09.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. X ZR 248/00 (REWIS RS 2002, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1573

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