Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 174/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4769

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. Januar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: [X.] § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet einestillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betrags-mäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998in einem Frachtvertrag aus.[X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - [X.]/00 - OLG [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Januar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. [X.]affertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2000 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.] (im weiteren: Firma [X.]) beauftragteam 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschinemit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in [X.]. . Der [X.] auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.Die Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des [X.] die Maschinenhalle der Firma [X.] von einem Gabelstapler und kippte um.Dadurch entstand an ihr ein [X.]aden in Höhe von 29.428,07 DM [X.] -Die S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer [X.] zahlte auf diesen [X.]aden an die Firma [X.] 8.500 DM. Sie [X.] von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilo-gramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der [X.] von 850 kg aus.Die Klägerin ist die Vertreterin des Transportversicherers der Firma [X.]und hat diese hinsichtlich des Restbetrages von 20.928,07 DM entschädigt. [X.] die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem und überge-gangenem Recht auf Zahlung eines Betrag von 10.400 DM nebst Zinsen in [X.]. Sie stützt sich insoweit auf Nr. 23.1.2 ADSp 1998 i.V. mit § 431 HGB,wobei sie den zu erstattenden [X.]aden auf der Grundlage des [X.] von 900 kg und des Wertes von 8,33 Sonderziehungsrechten vonje 21 DM mit 18.900 DM errechnet; hiervon bringt sie die bereits [X.] in Abzug.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die [X.] Zahlung der 10.400 DM nebst Zinsen an die von der Klägerin vertreteneVersicherung zu verurteilen.Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des [X.] nach dem Hilfsantrag verurteilt ([X.] [X.] 2000,428).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der [X.]. Mit ihrwendet sich die Beklagte, die nunmehr ebenfalls von einem für die [X.]adens-- 4 -ersatzleistung maßgeblichen Gewicht der Maschine von 900 kg ausgeht, dage-gen, daß sie zur Zahlung von mehr als 500 DM nebst Zinsen verurteilt wordenist.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus §§ 459,425, 429, 431 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:Die Klägerin mache als beauftragte [X.]adensabwicklerin in von der [X.] nicht in Frage gestellter Prozeßstandschaft zu Recht den auf den [X.] übergegangenen [X.]adensersatzanspruch in Höhe von 10.400 [X.]. Es könne insoweit dahinstehen, ob die ADSp 1998 durch stillschwei-gende Einbeziehung Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma [X.] undder [X.] geworden seien. Denn die Beklagte schulde die [X.] auf der Grundlage der dortigen Bestimmungen als auch nach den [X.] des gesetzlichen Speditions- und Frachtrechts. Die frachtrechtliche Ob-hutszeit i.S. des § 459 HGB habe erst nach der Durchführung des vertraglichausdrücklich übernommenen Einbringens der Maschine nebst Zubehör an [X.] im Betriebsgelände der Firma [X.] geendet. Im Falle der [X.] der ADSp 1998 wäre nicht deren Nr. 23.1.1 mit der Beschränkung auf10 DM/kg einschlägig, sondern würde gemäß Nr. 23.1.2 ebenfalls die Haf-tungsgrenze des § 431 HGB gelten. "Transport" im Sinne der letzteren Bestim-mung sei nicht nur die Ortsveränderung des Transportgutes bis zum [X.] 5 -gelände, sondern umfasse ebenso die Ortsveränderung der Maschine auf [X.]. Der dabei benutzte Gabelstapler sei auch ein Beförderungsmittel i.S.der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß [X.] der [X.] in [X.] Hinsicht nicht nach Nr. 23.1.1 [X.] beschränkt ist.1. Eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bestimmung in den [X.] der Firma [X.] und der [X.], wie sie für die am 30. Juni [X.] getretenen Vorschriften der ADSp a.F. bejaht wurde (vgl. [X.], [X.].v. 14.12.1988 - [X.], [X.] 1989, 141, 142 = [X.], 309; OLGDresden [X.] 1999, 62, 63, je m.w.N.), scheidet - wie bereits das [X.] mit Recht angenommen hat - schon im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 [X.] getretene Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aus (LG Mem-mingen [X.] 2002, 82, 83; [X.], [X.] 2000, 1, 3 f. und [X.] 2001,359, 361 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Anh.§§ 9-11 Rdn. 16; a.A. OLG Brandenburg [X.] 2001, 474, 476; [X.],[X.] 1999, 375, 377 f.; [X.], [X.] 2001, 244, 246 f.).Nach dieser Bestimmung muß eine in vorformulierten Vertragsbedingun-gen enthaltene Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigungwegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, die zugunsten des Verwendersvon dem in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht, in druck-technisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Das danachbestehende Erfordernis qualifizierter Information entfällt nicht im Hinblick auf dievon der [X.] auch für die Neufassung behauptete [X.] der- 6 -ADSp. Die Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB ist weder im [X.] darauf, daß durch sie nach der Begründung des [X.] des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (BT-Drucks. 13/8445,S. 88) die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen inden Vertrag nicht berührt werden sollte, noch aus Gründen der Praktikabilitätdahingehend einschränkend auszulegen, daß sie für die Einbeziehung [X.] 1998 als unter den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit [X.] festgestellte Vertragsordnung nicht gilt (a.A. [X.] aaO S. 377 f.; [X.]aaO S. 247). Einer solchen einschränkenden Auslegung steht schon entgegen,daß keineswegs alle Verbände beider Seiten an der Aushandlung der [X.] beteiligt waren ([X.], [X.] 2001, 359, 362). Außerdem ist das in [X.] des [X.] angesprochene Ziel, die Frage der Einbe-ziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt zu lassen, mit [X.] des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB unvereinbar ([X.], [X.]2000, 1, 3; [X.] aaO S. 246 f.), wobei es - anders als diese - in der gesetzli-chen Neuregelung keinen Niederschlag gefunden hat ([X.], [X.] 2001,359, 362). Im übrigen gibt es, auch außerhalb laufender Geschäftsbeziehun-gen, regelmäßig ausreichend Möglichkeiten, um den - insoweit im übrigenzwingenden - Anforderungen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB auch ohneunzumutbaren Aufwand und ohne unzumutbare Verzögerungen zu entsprechen(vgl. [X.], [X.] 2000, 1, 4 und [X.] 2001, 359, 361 f.). Dabei ist zuberücksichtigen, daß dem Vertragspartner nicht der gesamte Text der ADSp,sondern allein deren die Regelung des § 431 HGB durchbrechender Teil inqualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muß ([X.], [X.] 2001,359, 361).2. Mit dem Vorbringen, eine den Erfordernissen des § 449 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 HGB entsprechende Unterrichtung der Firma [X.] sei erfolgt, kann die- 7 -Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich dabei nicht auf in [X.] gehaltenen Sachvortrag stützen kann.II[X.] Dementsprechend stellt sich nicht die vom Berufungsgericht in [X.] seiner Erwägungen gerückte Frage nach dem [X.] ADSp 1998.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.]Bornkamm Büscher [X.]affert

Meta

I ZR 174/00

23.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 174/00 (REWIS RS 2003, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4769

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