Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. XII ZR 65/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11126

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 65/14
Verkündet am:

13. Mai 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 536, 536 a, 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, 555 a
a)
Verhindert der Mieter -
etwa indem er [X.]n pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht
-
unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §
242 BGB, dass er sich ab dem [X.]punkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die [X.] ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der [X.] wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.
b)
Bei der infolge einer [X.] erlittenen [X.] handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von §
555
a Abs.
3 BGB.
-
2
-

c)
Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungs-maßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.
d)
Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietver-hältnissen erheblich im Sinn des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB (im [X.] an Senatsurteil vom 23. Juli 2008 -
XII ZR 134/06
-
NJW
2008, 3210).
e)
Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch -
und nur dann
-
erheblich im Sinn des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB sein, wenn besondere Einzel-fallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete ne-ben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten [X.] auf diese in Betracht.

[X.], Urteil vom 13. Mai 2015 -
XII ZR 65/14 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Mai 2015
durch die
Richter Dr.
[X.],
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die
Revision der [X.]n wird
das Urteil des
8.
Zivilsenats
des Hanseatischen [X.]s Hamburg
vom 28.
Mai 2014
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den [X.]n Räumung und Herausgabe von gemieteten Gewerberäumen.
Mit im April 2003
schriftlich geschlossenem Mietvertrag vermietete die Klägerin an die [X.]n zu 1 und zu 2 (im Folgenden: die Mieter) Gewerbe-räume zum Betrieb eines Restaurants.
Es war eine Vertragslaufzeit bis zum 30.
September 2013 vereinbart und
den
Mietern
eine Option zur Vertragsver-längerung bis zum 30.
September 2018 eingeräumt.
Die monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlende
Bruttomiete betrug 1
2
-
4
-

zuletzt 19.453,49

Die Mieter
vermieteten das Objekt an die [X.] zu
3 unter, deren geschäftsführender Alleingesellschafter der [X.] zu 1 ist.
An dem Mietobjekt traten Mängel auf, derentwegen die Mieter
ab Juli 2011 die Miete
minderten. Mit Schreiben vom 22.
Januar 2013 kündigte die Klägerin gegenüber den Mietern
die Mangelbeseitigung
an und bat um Bestäti-gung. Diese verweigerten die Mieter
jedoch und erklärten, das Mietobjekt für die Sanierungsmaßnahmen nur zur Verfügung zu stellen, wenn vorab die für eine sechswöchige Schließung des Restaurants zu erwartenden "Umsatzausfälle e-gelt"
seien. Eine
solche
Regelung
unterblieb ebenso wie eine Mangelbeseiti-gung.
Die Mieter
bezahlten ab März 2013 jeweils nur eine um 7.799,55

e-minderte Miete. Am 4.
Juli 2013 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung, weil sich die Mieter
ihrer Meinung nach zu diesem [X.]punkt mit mehr als zwei Monatsmieten
im Verzug befanden. Die Mieter
vertraten demgegenüber die Auffassung, zur Minderung berechtigt zu sein,
und beriefen sich auf ein Zurück-behaltungsrecht.
Das [X.] hat der von der Klägerin erhobenen Räumungs-
und Herausgabeklage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die [X.]n mit der zuge-lassenen Revision.

3
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-
5
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht.
A.
Das Berufungsgericht hat
seine Entscheidung (veröffentlicht in BeckRS 2014, 14093) wie folgt begründet:
Die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 4.
Juli 2013 wirksam [X.] gekündigt, weil die Mieter
sich zu diesem [X.]punkt mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten in einem [X.]raum von mehr als zwei Termi-nen in Verzug befunden hätten. Ein den Verzug ausschließendes
Zurückbehal-tungsrecht habe nicht bestanden. Im [X.] komme es insoweit darauf an, ob die Mieter
die Mangelbeseitigung
zu Recht verweigert hätten. Dies hänge wiede-rum davon ab, ob ihnen für die [X.] der Schließung
der Gaststätte ein Scha-densersatzanspruch gegen die Klägerin zugestanden hätte.
Ein
Mieter könne sich nicht auf eine mangelbedingte Minderung berufen, wenn er die Mangelbe-seitigung
verhindere oder mutwillig erschwere. Das gelte auch für ein auf Män-gel gestütztes Zurückbehaltungsrecht.
Die Mieter
könnten mangels Schadensersatzanspruchs für etwaige Schäden infolge der Mangelbeseitigungsarbeiten kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Für die Anwendung des §
536
a Abs.
1 Alt.
1 BGB fehle es an einem anfänglichen Mangel, für die des §
536
a Abs.
1 Alt.
2 BGB am vom Vermieter zu vertretenden, nach Vertragsschluss entstehenden Umstand. Letz-terer liege nicht allein darin, dass der Vermieter die [X.] ver-anlasst habe. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass er sich vertraglich 6
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9
-
6
-

zur Gewährung des Gebrauchs an der Mietsache verpflichtet habe. Wegen der auf [X.]n bezogenen Duldungspflicht des Mieters aus §
555
a Abs.
1 BGB handele der Vermieter bei Durchführung der [X.] aber nicht rechtswidrig. Für dieses Verständnis spreche auch §
555
a Abs.
3 BGB.
Ob ein solcher Schadensersatzanspruch dem Duldungsanspruch aus §
555
a BGB im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden könne, müsse ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob der Gegen-anspruch vollwirksam und fällig im Sinn des §
273
BGB sei.
Die Klägerin habe die Arbeiten ordnungsgemäß rechtzeitig angekündigt, die [X.]n könnten sich nicht auf eine Treuwidrigkeit des klägerischen Ver-haltens berufen. Zwar bestehe über die Mangelhaftigkeit seit Jahren Streit und hätten die [X.]n möglicherweise ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die Arbeiten auch im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht zur Unzeit erfolgten. Ihre Verweigerung hätten sie jedoch nicht auf konkrete Hindernisse gegründet, sondern das Anerkenntnis eines Schadensersatzanspruchs für entgangenen Gewinn gefordert. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum der [X.]n komme an-gesichts der schon vor der Mitwirkungsverweigerung umstrittenen Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht.
Schließlich könnten die Mieter
dem [X.] in dem in Rede ste-henden [X.]raum einen
Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen [X.] gemäß §
320 BGB solange nicht entgegenhalten, wie sie die Beseiti-gung der Mängel selbst verhindert hätten. Ihre Weigerung, die Arbeiten durch-führen zu lassen, stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar.

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-

Die Kündigung habe mithin das Mietverhältnis mit den Mietern
wirksam beendet. Ein Räumungsanspruch ergebe sich aus §
546 Abs.
2 BGB auch ge-genüber der [X.]n zu
3 als der Untermieterin.

B.
Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

I.
Die rechtliche Einschätzung des Berufungsgerichts, die Voraussetzun-gen des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
lit. [X.] für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses hätten vorgelegen,
ist revisionsrechtlich zu beanstanden. Zwar war die Weigerung der Mieter, die [X.]n zu dulden, unberechtigt, so dass sie sich grundsätzlich nicht mehr auf die män-gelbedingte Minderung berufen konnten. Dies gilt jedoch erst ab dem [X.]punkt, ab dem die Mangelbeseitigung ohne
das verhindernde Verhalten des Mieters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewe-sen wäre. Mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zu diesem [X.]punkt kann ein bei Vornahme der Kündigungserklärung vom 4.
Juli 2013 bestehender Mietrückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten nicht bejaht werden.
1.
Eine unberechtigte Duldungsverweigerung kann gemäß §
242 BGB dazu führen, dass der Mieter sich auf die Minderung der Miete nicht mehr beru-fen darf.

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15
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-
8
-

a) Nach
§
536 Abs.
1 Satz
1
und 2 BGB hat der Mieter für die [X.], [X.] der die Tauglichkeit der Mietsache durch Mängel gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Verhindert er jedoch unberech-tigt
die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus Treu und Glauben gemäß §
242 BGB (und hierbei aus dem Verbot des [X.]), dass der Mieter grundsätzlich wieder die ungeminderte Miete zu [X.] hat (vgl. [X.] Urteil vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR
96/09 -
NJW
2010, 3015 Rn.
46; BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014] §
536 Rn.
107 [X.]; [X.]/[X.]
Miete 4.
Aufl. §
536 BGB Rn.
184; [X.]/Häublein 6.
Aufl. §
536 Rn.
32; [X.]t-Futterer/Eisenschmid Miet-recht 11.
Aufl. §
536 BGB Rn.
628).
Eine treuwidrige Verhinderung der Mangelbeseitigung
durch den Mieter ist etwa dann anzunehmen, wenn er entgegen seiner aus §
555
a Abs.
1 BGB bzw. früher
§
554 Abs.
1 BGB
folgenden Pflicht, Maßnahmen zur Instandhal-tung oder Instandsetzung ([X.]n) zu dulden, Einwirkungen auf die Mietsache nicht zulässt oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forde-rungen abhängig macht (BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014] §
536 Rn.
107 [X.]; [X.]/Weidenkaff BGB 74.
Aufl. §
536 Rn.
37).
b) Der in die Darlegungs-
und Beweislast des Vermieters fallende, eine Mietminderung hindernde Einwand, der Mieter habe die Mangelbeseitigung treuwidrig verhindert, beruht auf der Erwägung, dass es der Mieter nicht in der Hand haben darf, durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen die
Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu perpetuieren. Hinsichtlich der geschulde-ten Miete soll der Vermieter so gestellt werden, als ob er die Mangelbeseitigung durchgeführt hätte. Dann können die Grundsätze von Treu und Glauben nach §
242 BGB aber nur dazu führen, dass sich der Mieter ab dem [X.]punkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne 17
18
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-
9
-

sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraus-sichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungemin-derte Miete hätte verlangen dürfen. Denn den für die -
fiktive
-
Mangelbeseiti-gung erforderlichen [X.]raum unberücksichtigt und den Mieter auch hierfür auf die volle Miete haften zu lassen, würde im Ergebnis einerseits den Vermieter ungerechtfertigt begünstigen und andererseits den Mieter über das hinaus be-lasten, was er bei [X.] Verhalten schuldete. Dafür bietet §
242 BGB keine Grundlage.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Anlegung dieses Maßsta-bes angenommen, dass die Mieter
treuwidrig die Mangelbeseitigung
verhindert haben.
a) Die Voraussetzungen des -
erst mit Ablauf des 30.
April 2013 außer [X.] getretenen und gemäß §
578 Abs.
2 Satz
1 BGB a.F. auch für gewerbliche Mietverhältnisse anwendbaren
-
§
554 Abs.
1 BGB
(jetzt §§
578 Abs.
2 Satz
1,
555
a Abs.
1 BGB), nach dem der Mieter Maßnahmen zu dulden hatte, die zur Erhaltung (Instandsetzung und Instandhaltung) der Mietsache erforder-lich sind, lagen im Februar 2013 vor. Insbesondere hatte die Klägerin gemäß
den vom Berufungsgericht getroffenen
und
von der Revision nicht in Zweifel gezogenen
Feststellungen
ihrer sich seinerzeit aus §
242 BGB ergebenden (vgl. [X.]/[X.] BGB [2014] §
555
a Rn.
12; BT-Drucks. 17/10485 S.
18), jetzt in §
555
a Abs.
2 BGB geregelten Pflicht genügt, die geplante Maß-nahme rechtzeitig anzukündigen.
b) Nach der von der Revision ebenfalls nicht gerügten und [X.] tatrichterlichen Auslegung der von den Mietern

abgegebenen Äußerungen haben diese
der Sache nach erklärt, die Mangelbe-seitigung nur bei einem vorhergehenden Anerkenntnis der Klägerin, den durch 20
21
22
-
10
-

die mit der Mangelbeseitigung
verbundenen zeitweiligen Schließung der Mieträume entstehenden Umsatzausfall zu ersetzen,
zu dulden, und damit die Duldung im Ergebnis unberechtigt verweigert. Denn ein solcher Ersatzanspruch stand ihnen nicht zu.
aa) Er folgte nicht aus §§
578 Abs.
2 Satz
1 BGB a.F.,
554 Abs.
4 BGB
(jetzt §§
578 Abs.
2 Satz
1, 555
a Abs.
3 BGB), wonach der Vermieter [X.], die der Mieter infolge einer [X.] machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen
und auf Verlangen Vorschuss zu leisten
hat.
(1) Bei der infolge einer [X.] erlittenen [X.] handelt es sich nach zutreffender einhelliger Meinung nicht um eine Aufwen-dung
im Sinn von §
554 Abs.
4 BGB
bzw. jetzt §
555
a Abs.
3 BGB (vgl. etwa [X.] Urteil vom 20.
Dezember 2010 -
8
U
507/09 -
juris Rn.
46; [X.]/[X.] Miete 4.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 4.
Aufl. III.A Rn.
2713; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
554 Rn.
40; [X.]t-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
58). Der Begriff der Aufwendung, der sich im Bürgerlichen Gesetzbuch an vielen Stellen findet, ist gesetzlich nicht definiert. Auch wenn sein Inhalt bezogen auf die jeweilige Norm zu bestimmen ist, besteht Einigkeit darüber, dass unter einer "Aufwendung"
die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen zu verstehen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26.
April 1989 -
IVb
ZR
42/88
-
FamRZ
1989, 850, 853
[X.]), wobei von einer Freiwilligkeit nur dann [X.] werden kann, wenn die Aufwendung auf einer Leistung beruht ([X.]/[X.] BGB [2014] §
256 Rn.
5; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2014] §
555
d Rn.
19). Daran fehlt es aber bei einer [X.].
23
24
-
11
-

Dass der Gesetzgeber entgegen diesem allgemeinen Verständnis des Aufwendungsbegriffs mit der in §
554 Abs.
4 BGB
enthaltenen Regelung, der der durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.
März 2013 (BGBl. I S.
434) eingeführte und mit Wirkung zum 1.
Mai 2013 in [X.] getretene §
555
a Abs.
3 BGB entspricht (BT-Drucks. 17/10485 S.
18), auch einen nicht auf einer Leis-tung beruhenden Vermögensschaden erfassen wollte, ist nicht ersichtlich. Nach der Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber der Auffassung, der Aufwen-dungsersatzanspruch folge an sich schon aus der Vorschrift des §
536 BGB a.F., "da der Vermieter zur Beseitigung aller durch die [X.]n verursachten Schäden und Beschränkungen des Mieters in den vertragsgemä-ßen Gebrauch verpflichtet"
sei (BT-Drucks.
14/4553 S.
50). Unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung jedenfalls zum damaligen [X.]punkt zutreffend war, lässt sich dem lediglich entnehmen, dass der Bestimmung für den Bereich des Aufwendungsersatzes klarstellende Funktion zukommen sollte.
(2) Wie die [X.] belegt, enthielt §
554 Abs.
4 BGB
allerdings -
ebenso wie jetzt §
555
a Abs.
3 BGB -
keine abschließende Rege-lung der dem Mieter bei Duldung der [X.] zustehenden [X.], so dass insbesondere mietrechtliche
Gewährleistungsrechte nach
§§
536, 536
a
BGB
nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen der entsprechen-den Tatbestandsvoraussetzungen kann sich der Mieter daher auf eine Mietmin-derung während der [X.]n berufen und Schadensersatz nach §
536
a BGB verlangen ([X.], vgl. etwa
[X.] in [X.]/Sonnenschein Miete 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
13; [X.]/[X.] BGB 6.
Aufl. §
554 Rn.
8; [X.]t-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
66
ff.).
bb) Der von den Mietern
als Gegenrecht gegen die Duldung eingewandte Anspruch folgt aber auch nicht aus §
536
a Abs.
1 Alt.
1 BGB. Die insoweit be-25
26
27
-
12
-

stehende Garantiehaftung des Vermieters greift nur bei anfänglichen Mängeln ein. Solche lagen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor.
cc) Ohne Erfolg beruft
sich die Revision auf §
536
a Abs.
1 Alt.
2 BGB, nach dem der Mieter Schadensersatz verlangen kann, wenn nach Vertrags-schluss ein Mangel der Mietsache im Sinne des §
536 BGB entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat.
(1) Allerdings ist streitig, ob der Vermieter auch dann, wenn ihn -
wie hier vom Berufungsgericht festgestellt und von der Revision hingenommen
-
weder im Zusammenhang mit Entstehung oder Umfang des [X.] noch mit dem konkreten Schadenseintritt beim Mieter ein zurechenbares Verschulden trifft, für Schäden des Mieters infolge der [X.] allein deshalb haftet, weil er die Maßnahme veranlasst hat.
Die dies bejahende Auffassung ([X.]t-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
69; vgl. auch [X.] in [X.]/Sonnenschein Miete 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
13; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
554 Rn.
8; [X.]/[X.] BGB [2014] §
555
a Rn.
14) führt zur Begründung an, andernfalls würde das dem Vermieter gemäß §
538 BGB obliegende Abnut-zungsrisiko
teilweise auf den Mieter übertragen.
Zudem übernehme der [X.] die Garantie für die vertragsgemäße Beschaffenheit. [X.] er einseitig in das Vertragsverhältnis ein, um seiner Instandhaltungs-
und [X.] nachzukommen, sei es gerechtfertigt, ihn für Folgeschäden haftbar zu machen.
Die überwiegende Meinung argumentiert hingegen, der Vermieter [X.] wegen seiner [X.] und der Duldungspflicht des Mieters rechtmä-ßig und daher nicht schuldhaft
(OLG
Saarbrücken Urteil vom 20.
Dezember 28
29
30
31
-
13
-

2010 -
8
U
507/09 -
juris Rn.
42; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 531, 532; [X.] Grundeigentum 1997, 619; [X.]/[X.]/[X.] BGB 3.
Aufl. §
554 Rn.
38; [X.]/[X.] Miete 4.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
32; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 4.
Aufl. III.A Rn.
2650; [X.], 809, 816; Kellendorfer in [X.]/[X.] Mietrecht §
555
a BGB Rn.
22; [X.]/Schach/[X.] Miet-
und Miet-prozessrecht 7.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
14; [X.] Wohnraummietrecht 3.
Aufl. §
554 BGB Rn.
34; [X.] Miete und Mietprozess 4.
Aufl. S.
522; [X.] WuM 1995, 12, 13; [X.] Mietrecht aktuell 4.
Aufl. Rn.
VII
126; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts 10.
Aufl. Rn.
633).
Zudem sei andernfalls §
555
a Abs.
3 BGB überflüssig.
(2) Die Streitfrage, die der [X.] bislang ausdrücklich offen gelassen hat ([X.]Z 109, 205 = NJW 1990, 453, 454), ist im Sinne der über-wiegenden Auffassung zu entscheiden
(in diese Richtung bereits Senatsurteil vom 31.
Oktober 2012 -
XII
ZR
126/11 -
NJW 2013, 223 Rn.
24).
(a) Zwar ist zutreffend, dass
der Mieter gemäß §
538 BGB Veränderun-gen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch her-beigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Dies besagt jedoch nur, dass der [X.] wegen nicht verpflichtet ist, während oder bei Beendigung des Mietverhältnisses eine durch den vertragsgemäßen Gebrauch notwendiger-weise eingetretene Beschädigung der Mietsache zu beseitigen (vgl. [X.] vom 10. Juli 2002 -
XII ZR 107/99 -
NZM 2002, 913, 915). Eine gesetzliche Anordnung
dahingehend, dass der Vermieter für Einnahmeausfälle des Mieters während der Mangelbeseitigungsmaßnahme aufzukommen hätte, ist damit [X.] nicht verbunden. Diese Frage wird durch §
538 BGB vielmehr nicht gere-gelt.
32
33
-
14
-

Nichts anderes gilt für §
535 Abs.
1 Satz
2 BGB, der dem Vermieter die Pflicht auferlegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsge-mäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Vermieter im Wege einer Garantiehaftung immer dann und ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf Schadensersatz [X.], wenn er dieser Verpflichtung vorübergehend nicht genügen kann (so aber [X.]t-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 11.
Aufl. §
555
a BGB Rn.
69). [X.] sieht das Gesetz eine solche Garantiehaftung in §
536
a Abs.
1 Alt.
1 BGB für anfängliche Mängel vor, was den Umkehrschluss erlaubt, dass sie an-sonsten ausscheidet (vgl. [X.], 809, 816).
(b) Dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorgängervorschrift des §
554 Abs.
4 BGB (in Anlehnung an [X.]/[X.] BGB 13.
Bearb. §§
541
a, 541
[X.] Rn.
23) möglicherweise von einer entsprechend weitge-henden Schadensersatzpflicht des Vermieters ausgegangen ist
(vgl. BT-Drucks.
14/4553 S.
50), bleibt schon deswegen ohne durchgreifende Bedeu-tung, weil er selbst durch die spätere Einführung von §
536
a Abs.
1 Alt.
2 BGB die Rechtslage anders geregelt hat.
(c) Kein maßgebliches
Argument für die überwiegende Meinung stellt [X.] der Verweis darauf dar, §
555
a Abs.
3 BGB (bzw. früher §
554 Abs.
4 BGB) werde überflüssig, wenn bereits die bloße Veranlassung der Maßnahme eine Schadensersatzpflicht des Vermieters begründe. Abgesehen davon, dass Satz
2 der Bestimmung ausdrücklich eine Vorschusspflicht vorsieht, hatte der Gesetzgeber die Regelung zum Aufwendungsersatzanspruch selbst als reine Klarstellung angesehen.

34
35
36
-
15
-

(d) Ausschlaggebend ist vielmehr, dass §
536
a Abs.
1 Alt.
2 BGB ein Vertretenmüssen und damit ein -
gegebenenfalls über §
278 BGB zuzurech-nendes
-
Verschulden des Vermieters im Sinn des §
276 Abs.
1 Satz
1 BGB voraussetzt. Der Vorwurf schuldhaften Verhaltens beinhaltet aber ein Werturteil, indem dem Handelnden vorgeworfen wird, er habe vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Rechtsordnung verstoßen. Verschulden setzt daher Rechtswidrigkeit voraus ([X.]/[X.] BGB [2014] §
276 Rn.
12 [X.]).
Unabhängig da-von, ob man insoweit auf das Verhaltens-
oder das Erfolgsunrecht abstellt
(vgl. hierzu die Darstellungen bei [X.]/Westermann BGB 14.
Aufl. §
276 Rn.
4
ff.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
276 Rn.
12
ff.; [X.]/[X.] BGB [2014] §
276 Rn.
12 ff.), scheidet ein Schuldvorwurf aus, wenn es an ei-nem Rechtsverstoß fehlt.
So liegt es jedoch, wenn der Vermieter lediglich die [X.] veranlasst. Damit handelt er in Erfüllung seiner ihm aus §
535 Abs.
1 Satz
2 BGB erwachsenden Verpflichtung zum Erhalt der Mietsache
in einem zum ver-tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, mit der die Pflicht des Mieters zur Duldung dieser [X.] in §
555
a Abs.
1 BGB korrespon-diert. Sofern die Erfüllung der [X.] eine vorübergehende Ein-schränkung oder Unterbindung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter bedingt, führt dies zwar zu der -
auf eine willentliche Entscheidung des [X.]s zurückzuführenden
-
vorübergehenden Nichterfüllung
der vertraglichen Pflicht des Vermieters zur Gewährung des Mietgebrauchs. Dies begründet aber keinen Schuldvorwurf, wenn
es -
wie hier -
gerade notwendige Folge der Erfül-lung dieser Pflicht ist.
Die anders lautende
Rechtsauffassung würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, allein aus der Erfüllung einer gegenüber dem Vertragspartner 37
38
39
-
16
-

bestehenden Pflicht ein schuldhaftes Verhalten zu Lasten gerade dieses Ver-tragspartners abzuleiten.
(e) Es erscheint auch sachgerecht, durch [X.]n verur-sachte [X.] dann, wenn den Vermieter weder am Auftreten des [X.] noch an Umfang und Dauer der Mangelbeseitigung
ein Verschul-den trifft, dem Mieter aufzuerlegen. Seinen Interessen
wird durch die -
jetzt in §
555
a Abs.
2 BGB geregelte, früher sich aus §
242 BGB ergebende (vgl. [X.]/[X.] BGB [2014] §
555
a Rn.
12; BT-Drucks. 17/10485 S.
18)
-
Pflicht des Vermieters, die [X.] rechtzeitig anzukün-digen, Rechnung getragen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Die zeitlichen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Ankün-digung richten
sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, dem Umfang und der Dringlichkeit der Maßnahme (vgl. [X.] Versäumnisurteil vom 4.
März 2009 -
VIII
ZR
110/08 -
NJW 2009, 1736 Rn.
16).
Gerade bei der Gewerberaummiete kann die besondere Rücksichtnah-mepflicht des Vermieters bei nicht dringlichen Maßnahmen zudem eine zeitliche Abstimmung mit dem Mieter gebieten, die etwa auf saisonale Besonderheiten Bedacht nimmt und dem Mieter ermöglicht, seinen Gewinnausfall
möglichst ge-ring zu halten, beispielsweise indem er für die [X.] der [X.] Betriebsurlaub anordnet.
dd) Ein Schadensersatzanspruch der Mieter lässt sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung schließlich auch nicht auf §
536
a Abs.
1 Alt.
3 BGB stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich mit der [X.]
im Verzug befand, als sie den Mietern die Durchführung der Er-haltungsmaßnahmen ankündigte. Denn §
536
a Abs.
1 BGB knüpft für die Schadensersatzpflicht des Vermieters an das sachliche Vorliegen der dort be-40
41
42
-
17
-

schriebenen Mängel oder den Verzug mit der Mangelbeseitigung
und einen dadurch verursachten Schaden an ([X.] Urteil vom 3.
Juli 2013
-
VIII
ZR
191/12 -
NZM 2013, 675 Rn.
10). Die [X.] wäre hier jedoch -
wie auch die Revision selbst erkennt
-
nicht Folge der Mängel der Mietsache, hinsichtlich deren Beseitigung die [X.]n einen Verzug der
Klägerin behaup-ten, sondern notwendige Folge
der Beseitigung selbst. Um einen Verzug mit der Behebung dieser aus der Mangelbeseitigung
selbst folgenden (vorüberge-henden) Gebrauchsbeeinträchtigung als eigenständigem Mangel geht es [X.] bei der von den Mietern
geltend gemachten [X.] nicht.
c)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin ange-kündigten Arbeiten hätten nicht zu einer vollständigen Mangelbeseitigung ge-führt, so dass auch bei unterstellter Duldungspflicht der Mieter
die Miete weiter-hin gemäß §
536 BGB gemindert gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat
-
wie auch das [X.] -
festgestellt, dass die Klägerin eine umfassende Mangelbeseitigung
angekündigt hatte. Eine revisionsrechtlich erhebliche Rüge gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision nicht erhoben.

3. Gleichwohl hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
lit. [X.] ange-nommen. Denn soweit die angegriffene Entscheidung davon ausgeht, die [X.] hätten bereits ab März 2013 die ungeminderte Miete zahlen müssen, so dass im Kündigungszeitpunkt Miete von insgesamt jedenfalls 38.997,75

x 7.799,55

von (mehr als) zwei Monatsmieten (hier:
38.906,98

offen gestanden habe, wird das von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat nämlich die Frage, wie lange die Mangelbesei-tigung
voraussichtlich gedauert hätte, nicht erörtert und daher auch keinerlei 43
44
45
-
18
-

Feststellungen hierzu getroffen. Sie ist jedoch entscheidungserheblich. Bereits wenn die Instandsetzungsarbeiten auch nur einen Tag in den März 2013 hinein angedauert hätten, wäre nach der von den Mietern
geltend gemachten Minde-rung der für §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
lit. [X.] erforderliche Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten im [X.]punkt der Kündigung vom 4.
Juli 2013 nicht erreicht gewesen. Vortrag der Klägerin, dass die Mangelbeseitigungsar-beiten noch im Februar 2013 abgeschlossen worden wären, ist nicht ersichtlich; darüber hinaus sind die [X.]n erkennbar
davon ausgegangen, dass die Mangelbeseitigungsarbeiten sich über sechs Wochen erstreckt hätten.

II.
Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 4.
Juli 2013 lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch nicht auf §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
lit. a
Alt.
2 BGB stützen. Nach dieser Norm
liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen
Teils der Miete in Verzug ist.
1.
Der nicht unerhebliche Rückstand muss dabei, wie sich aus Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, bei monatlicher Zahlweise der Miete aus zwei aufeinander folgenden Monatsmieten resultieren; es genügt nicht, dass
sich der Rückstand aus [X.] zu-sammensetzt, die für einen [X.]raum von mehr als zwei aufeinander folgenden Terminen angefallen sind (Senatsurteil vom 23. Juli 2008 -
XII ZR 134/06
-
NJW
2008, 3210 Rn. 34
ff. [X.] auch zur Gegenauffassung; vgl. auch [X.] Urteil vom 15.
April 1987 -
VIII
ZR
126/86
-
NJW-RR 1987, 903).
46
47
-
19
-

2. Mangels tatrichterlicher Feststellung, wie lange die Mangelbeseitigung
gedauert hätte, steht bereits nicht fest, ab wann sich die Mieter
nicht mehr auf die Minderung berufen konnten, so dass zumindest fraglich ist, ob sie sich im Kündigungszeitpunkt bereits für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete teilweise im Verzug befanden. Allerdings gehen auch die [X.]n of-fensichtlich nicht von einem sechs Wochen überschreitenden
Mangelbeseiti-gungszeitraum und damit einem Ende der Arbeiten spätestens Anfang April 2013 aus, was dazu führen würde, dass bei Kündigung Teile der Mieten für Juni und Juli 2013 offen gestanden hätten. Dies kann jedoch vorliegend dahinste-hen.
3.
Denn selbst unterstellt, die Mieter
hätten sich mit jeweils 7.799,55

diese beiden Monate und damit insgesamt mit 15.599,10

% ei-ner [X.] im Verzug befunden, erlauben die tatrichterlichen Fest-stellungen nicht
den
rechtlichen Schluss, dass es sich dabei um einen nicht un-erheblichen Teil der Miete im Sinn des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB gehandelt hat.
a) Die Aufnahme der Erheblichkeitsschwelle in das Gesetz trägt dem von der Rechtsprechung für alle Mietverhältnisse unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelten Grundsatz Rechnung, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (vgl. [X.] Urteil vom 15.
April 1987 -
VIII
ZR
126/86 -
NJW-RR 1987, 903, 905). Wann von einem
nicht uner-heblichen
Teil der Miete im Sinn dieser Bestimmung auszugehen ist, ist ledig-lich für [X.] in §
569 Abs.
3 Nr.
1 BGB ausdrücklich ge-regelt. Danach ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Da es sich hierbei um eine Schutzvorschrift zugunsten des Wohnraummieters handelt, ist nach einhel-liger Auffassung ein Mietrückstand von über
einer Monatsmiete bei gewerbli-48
49
50
-
20
-

chen Mietverhältnissen erst recht erheblich (Senatsurteil
vom 23. Juli 2008
-
XII
ZR 134/06
-
NJW
2008, 3210 Rn. 30 [X.]; vgl. auch [X.] Urteil vom 15.
April 1987 -
VIII
ZR
126/86 -
NJW-RR 1987, 903, 905).
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein diese Grenze unter-schreitender Gesamtrückstand
nicht unerheblich sein kann, ist streitig.
Nach einer Auffassung soll aus §
569 Abs.
3 Nr.
1 BGB geschlossen werden können, dass auch für dort ausgenommene Mietverhältnisse (nur) ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete nicht unerheblich sei (Wellendorfer in [X.]/[X.] Mietrecht §
543 BGB Rn.
24; so wohl auch [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
543 Rn.
46; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des ge-werblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts 10.
Aufl. Rn.
1003). Nach der Ge-genmeinung ergibt der Umkehrschluss aus dem für den Wohnraummieter gel-tenden besonderen Schutz, dass bei anderen Mietverhältnissen auch ein eine Monatsmiete unterschreitender Rückstand ohne weiteres als nicht unerheblich anzusehen sein ([X.]/Lützenkirchen BGB 14.
Aufl. §
543 Rn.
32; Soergel/Heintzmann BGB 13.
Aufl. §
543 Rn.
23) bzw. dass bei einem über 50
% einer Monatsmiete hinausgehenden Rückstand von einem nicht unerheblichen Teil der Miete ausgegangen werden könne ([X.] Wohnraummietrecht 2.
Aufl. §
543 BGB Rn.
116).
Die Vertreter einer vermittelnden Lösung sehen die Erheblichkeit des Rückstands als Frage des Einzelfalls, die von Umständen wie der [X.] oder seiner Vertragstreue im Übrigen (BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
August 2012] §
543 Rn.
25a; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 4.
Aufl. IV Rn.
374; [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
543 Rn.
38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Geschäfts-raummiete 3.
Aufl. Kap.
15 Rn.
217; [X.]/Weidenkaff BGB 74.
Aufl. §
543 51
52
53
-
21
-

Rn.
24)
oder auch der Höhe der Miete ([X.]/[X.] Miete 4.
Aufl. §
543 BGB Rn.
150; [X.]t-Futterer/[X.] Mietrecht 11.
Aufl. §
543 BGB Rn.
119) abhängen könne.
c) Nach Auffassung des
Senats kann bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch -
und nur dann
-
erheblich sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutre-ten.
aa) Die in §
569 Abs.
3 Nr.
1 Satz 1 BGB für die Wohnraummiete gere-gelte Grenze von einer Monatsmiete erlaubt zwar den [X.], dass bei [X.] jedenfalls ein Rückstand von über
einer Monatsmiete nicht als unerheblich angesehen werden kann. Dass Rückstände unterhalb dieser Schwelle keinesfalls als erheblich einzustufen sind, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Anderenfalls, also wenn §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB stets nur bei einem Rückstand von über
einer Monatsmie-te anwendbar wäre, hätte es der speziellen Schutzvorschrift für Wohnraummie-ter in §
569 Abs.
3 Nr.
1 Satz
1 BGB nicht bedurft.
bb) Allerdings beinhaltet diese
Bestimmung die allgemeine Wertung des Gesetzgebers, dass ein Rückstand für sich genommen regelmäßig erst ab der im Gesetz genannten Grenze zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB berechtigen soll. Diese Einschätzung korrespondiert zum einen mit der anderen
in §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 lit.
a BGB enthaltenen Regelung, wonach Kündigungsgrund die Nichtentrichtung zweier voller Monatsmieten ist. Mit Blick darauf erscheint es sachgerecht, für die Erheblichkeit teilweiser Nichtzahlungen regelmäßig zumindest die Hälfte dessen, mithin also eine Monatsmiete zu verlangen. Sie wird zum anderen dadurch gerechtfertigt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung ohne
vor-54
55
56
-
22
-

herige Abmahnung möglich ist (§
543 Abs.
3 Satz
2 Nr.
3
BGB). Diese ein-schneidende Sanktion erfordert im Regelfall mindestens eine offene
Monats-miete.
cc) Um ausnahmsweise auch bei einem geringeren Rückstand zur Er-heblichkeit zu gelangen, bedarf es daher des [X.] besonderer Umstän-de
des Einzelfalls, die
den Schluss auf die Erheblichkeit im betreffenden Miet-verhältnis zulassen. In der Gewerberaummiete werden
hierfür neben der Kre-ditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters
und die Auswirkungen des konkreten [X.] auf diese
Bedeutung erlangen können.
d) Nachdem das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
zu solchen besonderen Einzelfallumständen bislang keine Fest-stellungen getroffen hat
und der
Gesamtrückstand lediglich
rund 80
% einer Monatsmiete erreicht, kann der Kündigungsgrund des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a Alt.
2 BGB derzeit nicht bejaht werden.

III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Dieses wird -
nachdem es den Parteien insoweit Gelegenheit zum er-gänzenden Vortrag gegeben hat
-
die fehlenden Feststellungen zur Dauer der Mangelbeseitigung
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu treffen
haben.
Wenn
das Berufungsgericht danach erneut zu einem Rückstand von [X.] zwei Monatsmieten gelangt, ist der Kündigungsgrund des §
543 Abs.
2 57
58
59
60
-
23
-

Satz
1 Nr.
3 lit.
[X.] gegeben. Denn
das Vorliegen der übrigen Verzugs-voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
a) Die Mieter können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen bis zur Herstellung des vertragsgemäßen -
und damit mangelfreien
-
Zustands die Einrede des nichterfüllten Vertrags aus §
320 Abs.
1 Satz
1 BGB eröffnet ge-wesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.
März 2003 -
XII
ZR
167/01
-
NZM 2003, 437) und daher kein Verzug vorgelegen habe. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, stehen dem aus §
320 BGB folgenden Zurückbehaltungs-recht wiederum die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß §
242 BGB ent-gegen, weil die Mieter die Durchführung der Mangelbeseitigung durch ihre Dul-dungsverweigerung verhindert haben.
b) Darüber hinaus haben die Mieter die Nichtleistung der Miete auch zu vertreten im Sinn des §
286 Abs.
4 BGB. Einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, der unverschuldet sein könnte, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
An das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] sind nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich strenge Maßstäbe an-zulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage unter Einbeziehung der höchst-richterlichen Rechtsprechung sorgfältig prüfen. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkenn-bar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen [X.] des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben (Senats-61
62
63
-
24
-

urteil vom 11.
April 2012 -
XII
ZR
48/10 -
WuM 2012, 323 Rn.
31; [X.] Urteil vom 25. Oktober 2006 -
VIII
ZR 102/06 -
NJW 2007, 428 Rn. 25 [X.]).
Diesen Anforderungen haben die Mieter nicht genügt. Sie handelten [X.] fahrlässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§
276 Abs. 2 BGB), als sie nach ihrer Duldungsverweigerung die mo-natliche Miete nicht vollständig bezahlten. Ihnen musste bewusst sein, dass die Berechtigung, die Miete trotz ihrer Verweigerung der Duldung weiter nur gemin-dert zu bezahlen, davon abhing, ob sie mit Blick auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Schadensersatzansprüchen zu dieser Verweigerung berechtigt waren. Nachdem auch damals sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von namhaften Stimmen in der
Literatur das Bestehen eines auf Ausgleich des Einnahmeausfalls gerichteten Schadensersatzanspruchs abgelehnt wurde, mussten die Mieter eine von ihrer Auffassung abweichende rechtliche Einschät-zung in Betracht ziehen. Dies genügt für den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
2. Fehlt es hingegen an einem Mietrückstand von mindestens zwei Mo-natsmieten im Kündigungszeitpunkt, sind die noch fehlenden Feststellungen dazu zu treffen, ob ein nicht unerheblicher Mietrückstand im Sinn des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 lit.
a
Alt.
2 BGB bestanden hat;
erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit der weiteren von der Klägerin [X.] außerordentlichen fristlosen Kündigungen zu prüfen
haben. Schließlich gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht
die Gelegenheit, erstmals Feststellungen dazu zu treffen, ob die Mieter
die ihnen eingeräumte 64
65
-
25
-

Verlängerungsoption wirksam ausgeübt haben oder ob das streitgegenständli-che Mietverhältnis Ende September 2013 ohnedies durch [X.]ablauf geendet hat.
[X.] Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
316 O 193/13 -

O[X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
8 U 8/14 -

Meta

XII ZR 65/14

13.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. XII ZR 65/14 (REWIS RS 2015, 11126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 65/14

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