Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 451/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 81

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin B. wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2006 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe der [X.] mit schwerer Vergewaltigung schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nach-teil der Nebenklägerin (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nöti-gung unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin erstrebt mit der Sachrüge in dem sie betreffenden Fall eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte der Nebenklä-gerin einen Kugelschreiber an den Hals, täuschte so ein Messer vor und nötigte sie hierdurch zu einem mehrminütigen Fußweg, der sie aus dem bebauten Be-reich einer Kleinstadt an einer Polizeistation vorbei in freies Gelände zu [X.] führte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht verübte der Angeklagte dort die Vergewaltigung, die das [X.] zutreffend gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgeurteilt hat. 2 - 4 - Das Vorliegen einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme hat das [X.] mit der Erwägung verneint, zwar habe der Angeklagte sich der [X.] bemächtigt und zudem eine Ortsveränderung verursacht, es habe jedoch an einer stabilen Bemächtigungslage gefehlt, der eigenständige Bedeu-tung zukomme. Die [X.] ist der Meinung, dem Angeklagten sei es nicht darum gegangen, sich die Lage seines Opfers für die Vergewaltigung zu Nutze zu machen. 3 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der An-geklagte hat die Nebenklägerin entführt, denn er hat sie - unter Einsatz eines [X.] - an einen Ort verbracht, an dem sie seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt war (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239 b Entfüh-ren 3). Dementsprechend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Ange-klagte sich des [X.], läge keine Entführung vor, auch im tatbestandsmäßi-gen Sinne bemächtigt und die dafür erforderliche stabile Bemächtigungslage geschaffen hat. 4 Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 Alt. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der geständige Angeklagte gegen die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Tat effektiver hätte verteidigen können, zumal die den Tatbestand der [X.] tatsächlichen Feststellungen - mit Ausnahme der Verwendung des Kugelschreibers - bereits Gegenstand des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der unverändert zugelassenen Anklage waren. 5 - 5 - Bei der Fassung des Schuldspruchs war zudem das Vorliegen der Quali-fikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB durch die Bezeichnung der Tat als "schwere Vergewaltigung" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. w. N.). 6 Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben. Die für die Tat verhängte [X.] von drei Jahren ist im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen. Diese Vorschrift findet auch Anwen-dung, wenn das von der Staatsanwaltschaft - oder wie hier der Nebenklage - zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil einen diesen begünstigenden Rechtsfehler aufweist (vgl. [X.], 1822, 1824, zur [X.] vorgesehen in BGHSt 51, 18). Nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen des Geständnisses des Angeklagten, seiner verminderten Schuldfähig-keit, der Kürze der Entführung und der objektiven Ungefährlichkeit des als Drohmittel verwendeten Kugelschreibers, stellt sich die Tat trotz des erhebli-chen Gewichts der erzwungenen Handlung und der vorhandenen Vorstrafen bezogen auf das Delikt der Geiselnahme - anders als für die Vergewaltigung, deren Bewertung als minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) unter den ge-gebenen Umständen offensichtlich ausgeschlossen ist - als ein minder schwe-rer Fall (§ 239 b Abs. 2 i. V. m. § 239 a Abs. 2 StGB) dar. Innerhalb des dafür 7 - 6 - anzuwendenden Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren [X.] ist es gerechtfertigt, auf das auch von der [X.] gefundene Maß von drei Jahren Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal die Verurteilung zu der [X.] nach § 63 StGB im Vordergrund steht. [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 451/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 451/06 (REWIS RS 2006, 81)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 81

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