Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2013, Az. IV ZR 370/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3922

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

23. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]

am 23. Juli 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 wird auf Kosten der [X.].

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der [X.] ist nicht begründet.

Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008

1 BvR 562/08, [X.], 2635).

Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Ohne Erfolg machen die Beklagten zunächst gel-1
2
3
-
3
-

tend, der [X.] habe für die von ihnen geltend gemachte Beschwer von einem Wert von 100.000

müssen. Zwar hat das Berufungsgericht den [X.] für die Berufung der Beklag-ten in seinem Beschluss vom 14.
September 2011 auf 100.000

e-setzt. Diese Streitwertfestsetzung beruht aber darauf, dass die Beklagten sich im Berufungsverfahren nicht nur gegen die Verurteilung zur Aus-kunftserteilung, sondern auch diejenige zur Wertermittlung gewandt ha-ben. Die Beklagten selbst haben den von ihnen angegebenen Wert von 100.000

für die Wertermittlung, insbesondere der V.

und R.

GmbH & Co. KG sowie ihrer Tochtergesellschaften,
anfielen (Berufungsschrift vom 8.
Juli 2011
sowie Schriftsatz vom 3.
August 2011). Auf diesen An-gaben der Beklagten beruhte
die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-richts. Die Verurteilung zur Wertermittlung ist allerdings
nicht mehr Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens, da das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat. Für den verbleibenden Auskunftsanspruch [X.] haben die Beklagten innerhalb der Frist zur Begründung der [X.] nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer mehr als 20.000

-
4
-

Im Übrigen ist die Beschwerde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19.
Juni 2013 ausgeführt hat, ohnehin unbegründet. Insoweit [X.] sich das Vorbringen der Beklagten in der Anhörungsrüge in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
9 O 256/10 -

O[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
2 U 834/11 -

4

Meta

IV ZR 370/12

23.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2013, Az. IV ZR 370/12 (REWIS RS 2013, 3922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 203/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.