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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom
23. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
am 23. Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 wird auf Kosten der [X.].
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der [X.] ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Ohne Erfolg machen die Beklagten zunächst gel-1
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tend, der [X.] habe für die von ihnen geltend gemachte Beschwer von einem Wert von 100.000
müssen. Zwar hat das Berufungsgericht den [X.] für die Berufung der Beklag-ten in seinem Beschluss vom 14.
September 2011 auf 100.000
e-setzt. Diese Streitwertfestsetzung beruht aber darauf, dass die Beklagten sich im Berufungsverfahren nicht nur gegen die Verurteilung zur Aus-kunftserteilung, sondern auch diejenige zur Wertermittlung gewandt ha-ben. Die Beklagten selbst haben den von ihnen angegebenen Wert von 100.000
für die Wertermittlung, insbesondere der V.
und R.
GmbH & Co. KG sowie ihrer Tochtergesellschaften,
anfielen (Berufungsschrift vom 8.
Juli 2011
sowie Schriftsatz vom 3.
August 2011). Auf diesen An-gaben der Beklagten beruhte
die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-richts. Die Verurteilung zur Wertermittlung ist allerdings
nicht mehr Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens, da das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat. Für den verbleibenden Auskunftsanspruch [X.] haben die Beklagten innerhalb der Frist zur Begründung der [X.] nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer mehr als 20.000
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Im Übrigen ist die Beschwerde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19.
Juni 2013 ausgeführt hat, ohnehin unbegründet. Insoweit [X.] sich das Vorbringen der Beklagten in der Anhörungsrüge in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
9 O 256/10 -
O[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
2 U 834/11 -
4
Meta
23.07.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2013, Az. IV ZR 370/12 (REWIS RS 2013, 3922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3922
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