Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 218/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3033

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverlet-zung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu [X.], StGB, 56. Aufl. [X.]. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. [X.] Rothfuß

[X.] [X.]Cierniak

Meta

2 StR 218/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 218/09 (REWIS RS 2009, 3033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3033

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 146/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 334/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 146/12 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Ausnutzung eines Überraschungsmoments bei Angriff von hinten als hinterlistiger Überfall


4 StR 589/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 551/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.