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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverlet-zung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu [X.], StGB, 56. Aufl. [X.]. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. [X.] Rothfuß
[X.] [X.]Cierniak
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 218/09 (REWIS RS 2009, 3033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3033
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