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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 141/12
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8.
Mai 2013 die Angriffe der Nicht-zulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämt-lich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungs-rüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss 1
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vom 27.
November 2007
VI
ZR
38/07, [X.], 923 Rn.
5; [X.] (Kam-mer), Beschluss vom 5.
Mai 2008
1
BvR
562/08, [X.], 2635
f.).
Danach
können mit der Anhörungsrüge nachträglich
keine
Zulassungs-gründe geltend gemacht werden, die nicht
in der Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde vorgetragen worden sind. Der
Vortrag zu einer rechtsgrund-sätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick
auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet.
Soweit sich die Anhörungsrüge auf den umfangreichen Vortrag des [X.] zu einem beschreibenden Charakter des Begriffs "Gelbe Seiten" [X.], rügt sie keine
vermeintliche
ehörsverletzung durch den Senat.
Auch mit der Wiederholung des unzutreffenden Standpunkts des [X.] zur territorialen Reichweite des Unterlassungstenors legt die Anhörungs-
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rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat dar. Vielmehr
überschreitet
sie
erneut
die
Grenzen des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, indem sie
eine grundsätzliche Bedeutung der Sache
behauptet.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
312 O 237/10 -
O[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
3 U 26/11 -
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. I ZR 141/12 (REWIS RS 2013, 4403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4403
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