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PDF anzeigen[X.] ZR 232/01vom8. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 19. Juli 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Höhe des [X.] nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zutreffendvon den Honorarsätzen der [X.] ausgegangen (vgl. [X.], 88,91 ff. - [X.]; [X.] NJW-RR 1998, [X.] [X.] kann sich auch nicht darauf berufen, daß er den ur-heberrechtlich geschützten Entwurf für die Wohnanlage nur für ei-nen Verkaufsprospekt verwendet hat. Das Berufungsgericht hatzutreffend darauf abgestellt, was üblicherweise für die [X.] Rechte, in die der [X.] rechtswidrig eingegriffen hat, zuzahlen gewesen wäre. Bei der Schadensberechnung im Wege [X.] kann zu Lasten des fiktiven [X.] nichtschadensmindernd berücksichtigt werden, daß der ersten [X.] die beabsichtigten weiteren Nutzungen nicht nachgefolgtsind. Entscheidend ist vielmehr, daß der [X.] urheberrechtli-- 3 -che Nutzungsrechte, fr deren Einrmlicherweise eineVertung zu zahlen ist, verletzt hat (vgl. [X.], Urt. v. 24.6.1993- I ZR 148/91, [X.], 899, 901 - Dia-Duplikate, m.w.[X.] [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Erdmann v. Ungern-Sternberg [X.] Pokrant Schaffert
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 232/01 (REWIS RS 2002, 3319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3319
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