Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2012, Az. 2 B 18/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 2118

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Gegenstand

Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen; Besitzstandswahrung


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache gestützte [X.]eschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Zollhauptsekretär im Dienst der [X.]. Von 1980 bis Ende Oktober 1990 und vom Juli 1992 bis Ende August 1994 wurde ihm die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] (Anlage I zum [X.]undesbesoldungsgesetz; Polizeizulage) gewährt. Von November 1990 bis Ende Juni 1992 und von September 1994 bis zum 16. April 2000 - unterbrochen durch einen Sonderurlaub im Juli und August 1997 - bezog er eine Ausgleichszulage. Aufgrund seiner Abordnung zu einem Zollamt war der Kläger seit dem 17. April 2000 erneut polizeizulageberechtigt. Im Januar und Februar 2005 wurde dem Kläger wegen der Erkrankung seiner Ehefrau und zur [X.]etreuung seiner Kinder Sonderurlaub ohne [X.]ezüge bewilligt. Mit Wirkung vom 14. Januar 2008 wurde er in Anerkennung seiner besonderen persönlichen Umstände aus dienstlichen Gründen an ein anderes Zollamt abgeordnet. Unter [X.]erufung darauf, dass ihm dort ein Dienstposten ohne Zulageberechtigung übertragen worden sei, wurde die Zahlung der Polizeizulage eingestellt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger mit dem Ziel Klage erhoben, unter Aufhebung dies ablehnender [X.]escheide der [X.] festzustellen, dass er seit dem 14. Januar 2008 Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Polizeizulage habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; auf die [X.]erufung der [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage dagegen abgewiesen.

3

Zur [X.]egründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]esG in der Fassung des Sechsten [X.]esoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (- [X.][X.]esG a.F. -; [X.]G[X.]l I S. 3702) für den Zeitraum ab dem 14. Januar 2008 seien nicht gegeben, weil der Kläger nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden sei (§ 13 Abs. 2 Satz 3 [X.][X.]esG a.F.). Die Unterbrechung der Gewährung der Zulage durch den Sonderurlaub im Frühjahr 2005 sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.][X.]esG a.F. unschädlich, weil dies nicht wegen öffentlicher [X.]elange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten gewesen sei. Für den Anspruch des [X.] auf Ausgleichszulage sei auch unerheblich, dass er die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung bereits im Rahmen seiner Verwendung vom 1. November 1980 bis zum Ende Oktober 1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt habe. Die ursprünglich in Höhe der weggefallenen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage baue sich sukzessive ab. Sei ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeschmolzen und damit verbraucht, müsse dieser Anspruch gegebenenfalls neu erdient werden.

4

2. Die [X.]eschwerde sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in den Fragen,

"[X.]esteht ein hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, dass ein [X.]eamter - nach einer dienstlichen Maßnahme - besoldungsmäßig niemals schlechter gestellt sein darf, als vor der Maßnahme?"

"Steht die Gewährung eines Sonderurlaubes zur [X.]etreuung der eigenen Kinder des [X.]eamten infolge der Erkrankung und akuten Suizidgefährdung seiner Ehefrau einen öffentlichen [X.]elang im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.][X.]esG a.F. dar, womit keine Unterbrechung der Zulageberechtigung erfolgt?"

"Ist der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 [X.][X.]esG geforderte Zeitraum von fünf Jahren nur einmal zu erdienen und wird damit ein besitzstands- und vertrauensbegründender Tatbestand geschaffen, wodurch ein Verbrauch der früheren Erfüllung der 5-Jahresfrist in jedem Fall ausgeschlossen ist?"

"Muss ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage, der abgeschmolzen ist, neu erdient werden?"

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr., u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die erste vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts geklärt ist. Ein Grundsatz der Wahrung des [X.]esitzstandes des [X.]eamten schlechthin kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden. Art. 33 Abs. 5 GG geht in bewusster Abweichung von Art. 129 [X.] nicht vom Schutz "wohlerworbener Rechte" des [X.]eamten, sondern von der Erhaltung der Institution des [X.]erufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aus. Deshalb ist der Schutz der wohlerworbenen Rechte eines [X.]eamten als solcher auch nicht als "hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums" zu "berücksichtigen" ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 [X.]vL 27/55 - [X.]VerfGE 8, 332 <342 f.> m.w.N.; [X.]eschluss vom 11. Dezember 1962 - 2 [X.]vL 2/60 u.a. - [X.]VerfGE 15, 167 <198>).

7

Die weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen beziehen sich auf die Regelung des § 13 Abs. 2 [X.][X.]esG a.F. Der Gesetzgeber hat aber § 13 [X.][X.]esG durch das [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.]G[X.]l I S. 160) grundlegend geändert. Ziel der Neuregelung ist gerade die Vereinfachung der Vorschrift, insbesondere hinsichtlich der [X.]estimmung der Zeit, in der der [X.]eamte die Stellenzulage bezogen hat, sowie hinsichtlich des sukzessiven Abbaus der Ausgleichszulage ([X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung, [X.]TDrucks 16/7076, S. 135).

8

Nach der Neuregelung wird die Ausgleichszulage [X.] festgesetzt und dann in gleichmäßigen Schritten abgebaut, so dass sie nach Ablauf von fünf Jahren aufgezehrt ist. Eine fünfjährige ununterbrochene zulageberechtigende Verwendung ist nicht mehr Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch; vielmehr genügt eine fünfjährige Verwendung innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren. Hierdurch sind kürzere Unterbrechungen innerhalb dieses Zeitraums aus dienstlichen oder privaten Gründen unschädlich. [X.]ezugszeiten von [X.], die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

9

Damit stellen sich die sonstigen vom Kläger aufgeworfenen Fragen lediglich bei der vom Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung zugrunde gelegten früheren Fassung des § 13 [X.][X.]esG. Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit auslaufendem Recht stellt und ihre [X.]eantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann ([X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist ([X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Dass diese Ausnahmesituation hier vorliegt, ist weder vom hierfür darlegungspflichtigen Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Meta

2 B 18/12

19.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. November 2011, Az: 4 S 1345/10, Urteil

§ 13 Abs 2 BBesG vom 14.12.2001, § 13 BBesG vom 05.02.2009, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2012, Az. 2 B 18/12 (REWIS RS 2012, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2118

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