Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. II ZR 235/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7476

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Gegenstand

Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage bei Beteiligung eines Dritten an dem Rechtsverhältnis der Parteien; rechtsgeschäftliches Handeln der Aktiengesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied bei Abgabe paralleler Willenserklärungen im Rahmen eines Vertrages mit einem Dritten


Leitsatz

1. Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten.

2. Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gegenüber einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien haben eine in der Energiewirtschaft tätige Unternehmensgruppe aufgebaut, die mehrere Gesellschaften umfasst, an denen die Parteien unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Zu diesen Gesellschaften zählt die [X.], in der das operative Geschäft gebündelt ist. Deren alleinige Aktionärin ist die [X.], an der der Kläger zu 49 % und der [X.] zu 51 % beteiligt sind. Der [X.] ist Vorstandsvorsitzender der [X.], der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats. Ferner sind die Parteien Geschäftsführer der U.              GmbH.

2

Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien zur Befriedung der Verhältnisse in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Vereinbarungen.

3

Mit der Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 (künftig: Vereinbarung I), sollten nach der [X.] die Auseinandersetzung der Parteien beigelegt und ein Interessenausgleich erzielt werden, um die Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe durch eine noch abzuschließende weitere Gesellschaftervereinbarung zu schaffen. Gemäß dem Rubrum wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien sowie der [X.] geschlossen, für die die Vorstandsmitglieder [X.]und [X.]    das Schriftstück unterzeichneten. Die [X.] verpflichtete sich in § 2.2 der Vereinbarung, nach der Rücknahme von Eilanträgen durch den Kläger keinen Kostenantrag zu stellen; außerdem verpflichtete sie sich in § 5 zu Schadensersatzzahlungen an den Kläger in Höhe von 41.650 € und 48.000 € wegen entstandener Kosten im Zusammenhang mit den in § 2 genannten einstweiligen Verfügungen und wegen entgangener Aufsichtsratsvergütungen. Im Eingang der Vereinbarung ist klargestellt, dass mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung "Parteien" (nur) der Kläger und der [X.] gemeint sind. In der [X.] heißt es sodann unter Nr. 5: "Soweit in dieser Vereinbarung Rechte und Pflichten der Parteien begründet werden, berechtigen und verpflichten diese die Parteien nicht nur als Privatpersonen und Gesellschafter, sondern auch in sämtlichen Organfunktionen, die sie innerhalb der Unternehmensgruppe ausüben."

4

Am 11. Juli 2011 schlossen die Parteien zwei notarielle Vereinbarungen (künftig: [X.] und [X.]). Sie erklärten jeweils vorab, die nachfolgenden Erklärungen im eigenen Namen und als Geschäftsleiter im Einzelnen genannter Gesellschaften abzugeben, der [X.] auch als Vorstandsvorsitzender der [X.]. Im Text der Vereinbarungen werden nur der Kläger und der [X.] als Vertragspartner aufgeführt. Beide Vereinbarungen dienen gemäß ihrem Vorspann dem Ziel, vor dem Hintergrund von Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis der [X.] Streitigkeiten und unterschiedliche Auffassungen vergleichsweise zu regeln. Sie beinhalten zu diesem Zweck zahlreiche Detailregelungen. Schließlich trafen die Parteien am 30. November 2011 noch eine "Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung" zu der Vereinbarung [X.].

5

Mit Schreiben vom 27. September 2012 erklärten der [X.] sowie die [X.], vertreten durch den [X.]n, gegenüber dem Kläger, der [X.] und weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung der [X.], [X.] und [X.] einschließlich der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 30. November 2011 vorsorglich für den Fall, dass die Vereinbarungen wirksam abgeschlossen sein sollten.

6

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kündigung des [X.]n vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der genannten Vereinbarungen geführt hat. Das [X.] hat ein Feststellungsinteresse des [X.] bejaht, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil die Vereinbarungen den [X.]n in seiner Vorstandstätigkeit für die [X.] unzulässig einschränkten und daher nichtig seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

In Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] seien die Klageanträge - entgegen ihrer Formulierung - dahin zu verstehen, dass positiv das Fortbestehen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen festgestellt werden solle. Die Fragen, ob die Vereinbarungen von Anfang an wirksam gewesen seien und ob gegebenenfalls eine Kündigung greife, seien insoweit nur Vorfragen, die nicht selbst Gegenstand eines Feststellungsausspruchs sein könnten.

Dem Kläger fehle es für seine Klageanträge an einem rechtsschutzwürdigen Interesse. Die angestrebte Feststellung sei nicht geeignet, die durch die Kündigungserklärungen des [X.]n entstandene Unsicherheit zu beseitigen, weil der Kläger die [X.] nicht ebenfalls in Anspruch nehme. Bei der [X.] handele es sich um einen unter Einbeziehung der [X.] geschlossenen dreiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter. Hätte der Kläger mit seiner nur gegen den [X.]n erhobenen Feststellungsklage Erfolg, so wäre der Fortbestand des Vertrages wegen der von der [X.] erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss. Gleiches gelte für die ergänzenden [X.] und [X.] vom 11. Juli 2011, die ebenfalls Rechte und Pflichten der E.     AG regelten.

Aber selbst bei Bejahung des Feststellungsinteresses wäre die Klage aus anderen Gründen unbegründet. Die [X.] sei beim Abschluss der [X.] nicht wirksam vertreten worden und ihre Vertragserklärung daher unwirksam. Die Vorstandsmitglieder [X.]und [X.]seien zur Vertretung nicht berechtigt gewesen, weil Aktiengesellschaften im Verhältnis zu ihrem Vorstand gemäß § 112 [X.] durch den Aufsichtsrat vertreten würden und mit dem [X.]n ein weiterer Vorstand der [X.] an dem Vertrag beteiligt gewesen sei. Die Unwirksamkeit der Vertragserklärung der [X.] führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Aus der salvatorischen Klausel in § 13 Nr. 5 des Vertrags könne nicht hergeleitet werden, dass der Vertrag im Verhältnis der Prozessparteien wirksam geblieben sei. Bei dem Vertretungsmangel der [X.] handele es sich um einen grundlegenden Mangel, der sich auf das gesamte Vertragsgefüge beziehe. Die [X.] habe nicht nur einzelne Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zu beendenden Gerichtsverfahren haben sollen; sie sei gleichzeitig Objekt der Unternehmensstrategie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden sollen. Es sei nicht zu ersehen und werde vom Kläger auch nicht im Einzelnen geltend gemacht, welche konkreten fortdauernden Rechte und Pflichten aus dem Streitverhältnis zum [X.]n aus dem Vertrag noch übrig bleiben könnten, wenn die die [X.] betreffenden Bestimmungen wegfielen. Für die weiteren Vereinbarungen, die die [X.] fortschreiben sollten, gelte das gleiche.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Weder kann dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen werden, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die [X.] sei nicht wirksam vertreten worden und dies führe zur Nichtigkeit der [X.] und der weiteren Vereinbarungen.

1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtliches Interesse daran, dass der Fortbestand der Vereinbarungen durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtlich zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass das Feststellungsbegehren des [X.] auf den Fortbestand der Vereinbarungen und das hierdurch zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis gerichtet und nicht allein auf die Wirksamkeit der Kündigungen bezogen ist. Mit der Feststellungsklage wird daher auch die Frage aufgeworfen, ob die Vereinbarungen wirksam zustande gekommen oder von Anfang an nichtig sind.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger fehle es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, solange er nicht auch die [X.] als weitere Vertragspartnerin der dreiseitigen [X.] und der weiteren Vereinbarungen in Anspruch nehme.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des [X.] eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.], Urteil vom 28. April 2015 - [X.], [X.], 1220 Rn. 20; Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.], [X.], 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 66 Rn. 15 - Abschlagspflicht I). Eine solche Gefährdung liegt im Fall der positiven Feststellungsklage in der Regel schon darin, dass der [X.] das Recht des [X.] ernstlich bestreitet ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2004 - [X.], [X.], 42, 44; Urteil vom 14. April 2010 - [X.], [X.], 1068 Rn. 8).

Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des [X.] zu dem [X.]n bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet. Eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten. Kann sich aus der Beteiligung eines Dritten ein das Rechtsverhältnis insgesamt erfassender [X.] ergeben, so bezieht sich das Feststellungsinteresse des [X.] gegenüber dem [X.]n darauf, dass im Verhältnis zwischen ihnen mit Rechtskraftwirkung verbindlich geklärt wird, ob ein solcher, die Vereinbarung insgesamt erfassender [X.] besteht.

bb) Die danach grundsätzlich bestehende Gefahr, dass in mehreren, zwischen unterschiedlichen Parteien geführten Rechtstreitigkeiten über ein Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis, an dem mehrere Personen beteiligt sind, inhaltlich divergierende Entscheidungen ergehen, ist hinzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen einer diese Gefahr ausschließenden notwendigen Streitgenossenschaft erfüllt sind.

Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 3. November 2016 - [X.], [X.], 520 Rn. 17 mwN - MICRO COTTON). Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft, die insbesondere in Fällen der Rechtskrafterstreckung vorliegen kann, kommt im Streitfall ersichtlich nicht in Betracht.

Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig ([X.], Urteil vom 15. Juni 1959 - [X.], [X.]Z 30, 195, 197; Urteil vom 14. April 2010 - [X.], [X.], 1068 Rn. 17; Urteil vom 3. November 2016 - [X.], [X.], 520 Rn. 17 mwN - MICRO COTTON). Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre ([X.], Urteil vom 15. Juni 1959 - [X.], [X.]Z 30, 195, 200; Urteil vom 21. Dezember 1988 - V[X.] ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; Urteil vom 14. April 2010 - [X.], [X.], 1068 Rn. 18; Urteil vom 4. April 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 903 Rn. 6). So hat der [X.] eine notwendige Streitgenossenschaft unter anderem verneint für die Klage eines [X.]ers auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der [X.] ausgeschieden ist ([X.], Urteil vom 15. Juni 1959 - [X.], [X.]Z 30, 195, 197 ff.), für die Klage auf Feststellung der Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft ([X.], Urteil vom 7. April 2008 - [X.], [X.], 1276 Rn. 12) und für die auf die Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses in einer Personengesellschaft gerichtete Feststellungsklage ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2444 Rn. 30).

cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Hinblick auf die [X.] nicht deshalb verneint werden, weil sie sich nur gegen den [X.]n richtet und nicht auch gegen die an der [X.] gleichfalls beteiligte [X.].

(1) Der [X.] und die [X.] sind keine notwendigen Streitgenossen.

Die Möglichkeit, dass in getrennt geführten Prozessen des [X.] mit dem [X.]n einerseits und der [X.] andererseits die Wirksamkeit der [X.] unterschiedlich beurteilt werden könnte, genügt für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht. Denn hierfür reicht es, wie dargelegt, nicht aus, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass die [X.] an der [X.] als Vertragspartnerin beteiligt ist, kein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich festgestellt werden könnte. Es sind schon keine Verpflichtungen ersichtlich, die der [X.] und die [X.] nur gemeinsam erfüllen könnten. Dies gilt insbesondere für die nur der [X.] zugewiesenen Verpflichtungen nach § 2.2 und § 5 der Vereinbarung. Dass weitere Regelungen der Vereinbarung die [X.] zum Gegenstand haben, begründet nicht ohne weiteres eigene Verpflichtungen der [X.]. Aber selbst wenn derartige Verpflichtungen der [X.] bestünden, wie das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, handelte es sich nicht um gemeinschaftliche, voneinander nicht trennbare Verpflichtungen der [X.] und des [X.]n, dem durch die Vereinbarung im Hinblick auf seine Stellung als [X.]er und Geschäftsleiter aufgegeben wurde, auf ein entsprechendes Verhalten der [X.] hinzuwirken.

(2) Das Feststellungsinteresse des [X.] (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich schon daraus, dass der [X.] die (Fort-) Geltung der Vereinbarung und damit den Bestand der ihn treffenden Vertragspflichten in Abrede gestellt hat.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Erfolg der vorliegenden Feststellungsklage der Fortbestand der [X.] wegen der von der [X.] erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss wäre, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Feststellungsklage geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Ungewissheit in ihrem Verhältnis zueinander zu beseitigen, auch soweit diese Ungewissheit auf der Einbeziehung der [X.] in das Vertragswerk beruht.

Die auf die Feststellungsklage vorzunehmende Prüfung der Vereinbarung umfasst auch mögliche Unwirksamkeitsgründe und Beendigungstatbestände, die durch die [X.] gesetzt wurden und auf das zwischen den Parteien festzustellende Rechtsverhältnis einwirken. Dass ein im vorliegenden Rechtsstreit ergehendes [X.] nicht gegenüber der an diesem Rechtsstreit unbeteiligten [X.] wirkt, bedeutet nicht etwa, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ungeklärt bleiben müsste, soweit es durch Umstände beeinflusst wird, die auf der Einbeziehung der [X.] in das Vertragswerk beruhen. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die [X.] die Unwirksamkeit oder kündigungsbedingte Beendigung der Vereinbarung (weiterhin) geltend macht und hierüber in einem künftigen Rechtsstreit ein Urteil zu ihren Gunsten erstreitet. Das vom Kläger gegen den [X.]n erstrebte [X.] wäre deshalb aber nicht wertlos. Denn es bliebe im Verhältnis der Parteien verbindlich und gäbe dem Kläger eine Grundlage dafür, den [X.]n auf Erfüllung einzelner aus der Vereinbarung folgender Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Die weitere Frage, ob der [X.] sich rechtswirksam verpflichtet hat und trotz seiner Kündigung verpflichtet bleibt, betrifft nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern deren - vom Berufungsgericht noch zu beurteilende - Begründetheit.

dd) Hinsichtlich der anderen Vereinbarungen, zu denen das Berufungsgericht keine eigenständigen Ausführungen gemacht hat, gilt gleichfalls, dass die unterbliebene Einbeziehung der [X.] in den vorliegenden Rechtsstreit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht angenommen hat, dass die [X.] auch an den Folgevereinbarungen beteiligt gewesen sei. Die Revision weist unter konkreter Bezugnahme auf das beiderseitige schriftsätzliche Vorbringen zu Recht darauf hin, dass die Parteien übereinstimmend und wiederholt vorgetragen haben, Vertragspartner der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 seien nur der Kläger und der [X.] gewesen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Formulierung der Klageanträge hinweist, übersieht sie, dass die im erstinstanzlichen Klageantrag noch enthaltene Nennung der [X.] als Vertragspartnerin der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 im Berufungsantrag unterblieben ist.

c) Die erhobene Feststellungsklage erweist sich entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage erheben könnte.

Dem Kläger ist die Erhebung einer den Gegenstand der Feststellungsklage umfassenden Leistungsklage nicht zuzumuten. Die in Rede stehenden Vereinbarungen beinhalten eine Fülle komplexer, weiterhin im Streit stehender Bestimmungen, die nicht in einem Zuge umzusetzen sind und deren Regelungsgehalt sich ersichtlich nicht auf einklagbare Leistungspflichten reduzieren lässt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, zunächst Gewissheit über die - bestrittene - Fortgeltung der Vereinbarungen zu erhalten, um auf dieser Grundlage weitere Schritte einleiten zu können.

2. Auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klage sei (jedenfalls) unbegründet, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei - insgesamt - nichtig, weil die [X.] entgegen § 112 [X.] nicht durch den Aufsichtsrat, sondern durch die beiden Vorstandsmitglieder [X.]und [X.]vertreten wurde, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. An der [X.] waren zwar sowohl die [X.] als auch ihr Vorstandsvorsitzender, der [X.], beteiligt. Ein Verstoß gegen § 112 [X.] steht damit aber noch nicht fest.

Gemäß § 112 Satz 1 [X.] wird die [X.] gegenüber Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat vertreten. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der [X.] gegenüber einem Vorstandsmitglied liegt aber nicht vor, wenn [X.] und Vorstandsmitglied im Rahmen eines Vertrags keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einem Dritten abgeben (vgl. zu § 181 BGB: [X.], Urteil vom 23. Februar 1968 - [X.], [X.]Z 50, 8, 10; [X.], NJW 1995, 3126, 3127; [X.]/[X.], BGB, 76. Aufl., § 181 Rn. 7; [X.]/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 8 mwN).

Im Streitfall begründen jedenfalls die unter § 2.2 und § 5 der [X.] geregelten Verpflichtungen der [X.] ihrem Wortlaut nach nur Pflichten gegenüber dem Kläger. Dass (auch) der [X.] hierdurch gegenüber der [X.] in irgendeiner Weise berechtigt oder verpflichtet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den weiteren Inhalt der [X.] lassen sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine gegenläufigen Willenserklärungen der [X.] und des [X.]n entnehmen. Das Berufungsgericht spricht zwar allgemein von einem dreiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter und führt weiter aus, die [X.] sei Objekt der Abstimmung der Unternehmensstrategie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden sollen. Daraus kann indes nicht erschlossen werden, auf welche konkreten Verpflichtungen der [X.] das Berufungsgericht abstellen möchte und ob sie diese Verpflichtungen gegenüber dem [X.]n und nicht nur gegenüber dem Kläger eingegangen sein soll. Auf Vertragsbestimmungen, die die [X.] lediglich als "Objekt" betreffen, ohne eigene Erklärungen der [X.] zu beinhalten, kommt es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an.

b) Im Hinblick auf die weiteren Vereinbarungen fehlt es bereits an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die [X.] sei auch an diesen Vereinbarungen beteiligt gewesen. Insoweit stellt sich die Frage nach einem möglichen Vertretungsmangel derzeit nicht.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich mit möglichen Verstößen gegen § 76 Abs. 1 [X.] nicht näher befasst und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Rechtsauffassung des [X.] zuneige, das die Vereinbarungen insgesamt für nichtig gehalten hatte, weil der [X.] in seiner Vorstandstätigkeit für die [X.] unzulässig eingeschränkt werde.

Der Senat kann anhand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst beurteilen, ob § 76 Abs. 1 [X.] verletzt wurde und ob dies zur Nichtigkeit der Vereinbarungen insgesamt führen kann. Es fehlt schon im Ausgangspunkt an Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Wege der Vertragsauslegung tatrichterlich zu beantwortenden Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß die vom [X.] im Hinblick auf § 76 Abs. 1 [X.] beanstandeten Vertragsbestimmungen ein Handeln des [X.]n in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der [X.] betreffen. Daher bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung der Frage, ob der Vorschrift des § 76 Abs. 1 [X.] der Grundsatz der [X.] der Leitungsmacht zu entnehmen und wie er ggf. zu begrenzen ist (vgl. zu den hierzu in der Literatur vertretenen Ansichten beispielsweise [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 76 Rn. 8, 27, 41a; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 76 Rn. 68 ff.; [X.]/[X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 76 Rn. 45, 48 ff., jeweils mwN).

[X.]. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsklage nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Meta

II ZR 235/15

25.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. April 2015, Az: 7 U 73/14, Urteil

§ 256 Abs 1 ZPO, § 112 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. II ZR 235/15 (REWIS RS 2017, 7476)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1432-1433 WM2017,1940 REWIS RS 2017, 7476

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