Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 5 StR 407/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1317

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Blick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (vier Jahre) sieht der Senat vor dem Hintergrund der seit Urteilsverkündung angeordneten einst-weiligen Unterbringung des Angeklagten davon ab, die Sache zur Entschei-dung über die Dauer des [X.] der verhängten Freiheitsstrafe ge-mäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.[X.] der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-stalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) zurückzuverweisen. [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 407/07

23.10.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 5 StR 407/07 (REWIS RS 2007, 1317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1317

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