Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 219

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 8. Dezember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem [X.] liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem [X.] des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachver-ständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile [X.] 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem [X.] liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht über-steigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den [X.] übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan-spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil [X.] 162, 170). [X.], Urteil vom 8. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des [X.] in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 • (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 • und einen Restwert in Höhe von 2.700 •. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest-wert) in Höhe von 2.600 •. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger wei-tere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 • bis zum [X.] geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die [X.] abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-gehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung in Höhe des [X.] verneint. Da der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in [X.] wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, [X.] ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu. 3 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 4 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der [X.] bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können. 5 - 4 - Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem [X.] des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der [X.] zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile [X.] 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wieder-beschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des [X.] auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil [X.] 162, 170). 6 2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - [X.] ZR 220/07 - [X.], 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahr-zeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom [X.] geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive [X.] überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile [X.] 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbe-schaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. 7 - 5 - 3. Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das [X.] hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung angebo-tenen [X.], dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben müssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen [X.] mit der [X.] Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hin-sichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorge-tragen. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Umstand, dass dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten Reparatur ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, ent-hebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO verstoßen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden ist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die [X.] zu ersetzen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der [X.] vom 10. Januar 2008, in der es lediglich heißt: "Der vormals begutachtete Schaden vorne rechts wurde instand gesetzt", war insoweit ersichtlich ohne Aussage-kraft. Diese Erklärung hat die [X.] mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des [X.] ohne erneute Begutachtung nicht getroffen wer-den könne. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden 8 - 6 - Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des [X.] zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung nicht für [X.] erachte. Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] 241/08 -

Meta

VI ZR 119/09

08.12.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09 (REWIS RS 2009, 219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 219

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