Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 73/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2020

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 8. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 6. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Oktober 1962) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 22. Juni 1959) am 11. Februar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 150,89 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu - 3 - Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 27,42 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Januar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 137,24 • für die Antragstellerin und 439,01 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden [X.] hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 54,85 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-deführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich ent-schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage bei-gefügt). Hahne

[X.] [X.]

Vézina

Dose

Meta

XII ZB 73/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 73/04 (REWIS RS 2004, 2020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2020

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.