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PDF anzeigen [X.][X.] vom 4. August 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 8. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 6. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Oktober 1962) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 22. Juni 1959) am 11. Februar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 150,89 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu - 3 - Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 27,42 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Januar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 137,24 • für die Antragstellerin und 439,01 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden [X.] hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 54,85 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-deführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich ent-schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage bei-gefügt). Hahne
[X.] [X.]
Vézina
Dose
Meta
04.08.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 73/04 (REWIS RS 2004, 2020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2020
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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