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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 12/15
vom
16. Juli
2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO sowie §
357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N.
wird das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2014,
a) soweit es ihn betrifft,
b) soweit es den Mitangeklagten [X.]
betrifft, im Fall
1 der Ur-teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit es den Angeklagten U.
betrifft, im Fall
1 der Ur-teilsgründe und im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Be-schaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole auf-rechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten N.
wegen "schwerer räuberi-scher Erpressung" -
unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Vorverurtei-lungen
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zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
Sie führt außerdem zur Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten U.
und [X.]
, die als Gehilfen an der vom Angeklagten N.
begangenen Tat beteiligt waren und deshalb -
neben der Verurteilung wegen einer weiteren Tat
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zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ([X.]
) sowie zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (U.
) verurteilt worden sind.
1. Die Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpres-sung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S.
und mit Unterstützung der nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.]
und U.
eine Spielhalle überfallen habe. [X.] er die Tatwaffe zur Verfügung gestellt, den Fahrer
den Mitangeklagten [X.]
organisiert und den [X.] abgesichert habe, habe der gesondert ver-folgte S.
die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Ange-klagten zur Herausgabe von insgesamt 370
Euro Bargeld veranlasst. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der verwendeten Schreckschusswaffe hat das [X.] nicht getroffen. Seiner Strafzumes-sung hat es den Strafrahmen des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB zugrunde gelegt.
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Die Voraussetzungen dieses [X.] sind jedoch nicht hinreichend belegt. Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschuss-pistole sind nicht getroffen. Die vom Tatrichter gewählte Formulierung, der un-mittelbar handelnde S.
habe die Waffe durchgeladen und seine Forderung nach der Herausgabe von Bargeld wiederholt, lässt nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Schreckschusspistole tatsächlich geladen war. Darüber [X.] fehlt es an den erforderlichen weiteren Feststellungen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des §
250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen her-vorzurufen ([X.], Beschluss vom 4.
Februar 2003 -
GSSt 2/02, [X.]St 48, 197, 201
f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2010 -
3 StR 17/10, [X.], 390).
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten N.
betrifft, insgesamt aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die [X.] zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die [X.] im Übrigen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen
sind zulässig.
3. Die [X.] war hinsichtlich des Falls 1 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
und U.
zu erstrecken (§
357 StPO), da der Rechtsfehler auch sie betrifft. Die [X.] ent-zieht im Falle des Angeklagten [X.]
auch dem Ausspruch über die insoweit 5
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verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, im Falle des Angeklagten U.
dem gesamten Strafausspruch die Grundlage.
Eine Erstreckung der [X.] auf Fall 2 der Urteilsgründe schied aus. Zwar fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen zur Beschaffenheit der Schreckschusspistole. Da es sich jedoch um eine selb-ständige prozessuale Tat handelt, an welcher der allein revidierende Angeklag-te N.
nicht beteiligt war, kam eine Erstreckung insoweit nicht in Betracht.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng Bartel
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Meta
16.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 2 StR 12/15 (REWIS RS 2015, 8084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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