Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 297/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3452

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 297/12

vom
5. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September
2012
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 4. August 2009 wegen Un-treue in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Im Hinblick auf eine rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerung hatte es angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten.
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur [X.], zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbe-scheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. Der Senat hat die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 [X.], [X.]St 56, 203).
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Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] mit Ausscheidung des [X.] hat das [X.] den Angeklagten nunmehr wegen Untreue in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhin-terziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine bereits im ersten landgerichtlichen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige [X.] des Verfahrens hat es erneut angeordnet, dass von der Strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] Sachrüge gestützten Revision. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. Der nähe-ren Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Un-treue:
I.
Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist seine Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der [X.] Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des [X.], den der Angeklagte auch unterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme [X.]spenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die
Rechenschafts-berichte des [X.]-Landesverbandes und der Bundes-[X.] ein. Diese unrichti-gen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des §
23a Abs.
1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass [X.]en, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des [X.]engesetzes entspre-3
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chend im Rechenschaftsbericht der [X.] veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des [X.] des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des [X.]engesetzes entsprechend veröffentlichten [X.] verlieren.
II.
Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue bleiben ohne Erfolg.
1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbe-treuungspflichten im Sinne des §
266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem [X.]-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-[X.] ([X.], [X.] vom 13.
April 2011 -
1 [X.], [X.]St 56, 203, Rn.
22). Zwar [X.] die hier verletzten Vorschriften des [X.]engesetzes keine das Vermögen von [X.]en schützenden Rechtsnormen dar ([X.] aaO Rn.
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f.). Das Verhal-ten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das [X.]vermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des [X.]engesetzes war hier im Verhältnis zwischen der
Bundespartei und den Funktionsträgern der [X.], die mit den [X.]finanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständi-gen, von der [X.] statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des [X.]vermögens ([X.] aaO Rn.
26). Dies ergab sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidung vom

13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs.
2 [X.]) und die deswe-gen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des [X.]engesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsge-schäft auferlegten [X.] begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns [X.]. §
266 Abs.
1 StGB ([X.] aaO Rn. 29).
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Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes-[X.] bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue [X.] erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das [X.] auch insoweit an
die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. §
358 Abs.
1 [X.]). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs.
1 [X.]), gehören auch Vorfragen (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., §
358 Rn.
4 mwN). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes-[X.] bestehenden [X.], denn [X.] in der Senatsentscheidung vom 13.
April 2011 war, dass das [X.] hinsdas Vermögen des [X.]-ausreichend belegt hatte ([X.] aaO Rn.
33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes-[X.] bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der [X.] gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 [X.]), dass nicht erst ein beim [X.]-Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes-[X.] eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß §
266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. [X.] aaO Rn. 33).

2. Die Annahme der Strafkammer, dass durch das Verhalten des Ange-klagten bereits der [X.]-Bundespartei ein Vermögensnachteil im Sinne des §
266 Abs.
1 StGB entstanden sei, ist rechtsfehlerfrei. Denn die hier einschlä-gige Vorschrift des §
23a Abs.
1 [X.], welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des [X.] des 8
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rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des [X.] kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwin-gend ([X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1
[X.], [X.]St 56, 203, Rn.
56
f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die [X.]
unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. [X.] aaO Rn.
56
f.).

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-

[X.] zu nehmen, bei der die Spenden fehlerhaft verbucht worden sind, einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Auf
welche [X.]untergliederung der eingetretene Vermögensschaden letztlich abgewälzt werden kann, ist für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Denn ein solcher Regress stellt keinen Fall unmittelbarer Schadenskompensation dar (vgl. dazu [X.], StGB, 59.
Aufl., § 266 Rn.
164 ff. [X.] aus der Rechtsprechung).

3. Entgegen der Auffassung der Revision wird auch die Überzeugung des [X.]s, der Angeklagte habe mit [X.] gehandelt, von den 10
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Feststellungen getragen. Insbesondere hat sich das [X.] auf der Grund-lage einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei [X.] der Inhalt seiner Vermögensbetreuungspflicht [X.] war (UA S.
73
ff.).
[X.]Graf Jäger

Sander Cirener

Meta

1 StR 297/12

05.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 3452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3452

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