Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. XII ZB 503/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13086

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 503/14

vom

1. April
2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
In Ehe-
und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen Un-
bestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen
werden, wenn der [X.] eindeutig zu entnehmen
ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in [X.] bestimmten Höhe weiterverfolgen will (im [X.] an Senatsbeschluss vom 1.
April 1987
IVb
ZB
86/86
juris und [X.] Urteil vom 1.
Juli 1975

VI
ZR
251/74
W 1975, 2013).
[X.], Beschluss vom 1. April 2015 -
XII ZB 503/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1.
April
2015
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose
und [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2.
Zivilsenats

Senat
für Familiensachen

des Ober-landesgerichts [X.]
vom 27.
August
2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
[X.]: 9.291

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Ge-trenntlebens-
und Kindesunterhalt in Anspruch.
Die seit
Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 von-einander getrennt. Der im April 2008 geborene
gemeinsame [X.] lebt bei der Antragstellerin. Auf deren
Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner ver-pflichtet, monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60

in Höhe von 791,60

sowie für den gemeinsamen [X.] ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Alters-stufe Unterhalt von 128
% des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen 1
2
-
3
-
Düsseldorfer Tabelle
(abzüglich hälftigem Kindergeld) zu bezahlen,
und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz, der keinen ausformulierten Beschwer-deantrag enthält,
begründet. Das [X.] hat die Beschwerde [X.]. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO statthaft
und
auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den [X.] in
seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu recht-fertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
ZB
167/11
Z 2013, 1117 Rn.
4 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde
sei unzu-lässig, weil die Beschwerdebegründung keinen Beschwerdeantrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinrei-chend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt er-3
4
5
6
7
-
4
-
folgt, so dass sich die Beschwerde zunächst auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe inso-weit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff "[X.]"
angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingegan-gen, was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er

wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung

in der Vergangenheit sogar einen höheren Kindesunter-halt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochenen
Beträge
nicht rechtfertige. Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des [X.] nicht von der
vom Amts-gericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts
aus.
Aus den innerhalb der [X.] eingegangenen Schriftsätzen sei
auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Ent-scheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden
solle. Der [X.] trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46

n-den

wobei dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende Be-rechnung einen Anspruch von 0

und ab März 2013 monatlich 62,66

dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung des [X.] nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die [X.]zahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Haupt-
oder
einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar, was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der [X.]
-
5
-
schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche Be-grenzung enthalte.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwer-degerichts, wonach der Beschwerdeführer gemäß
§
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen
hat. Er muss [X.] in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erst-instanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da §
117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegrün-dung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Be-schwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im [X.] die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrün-dung nach §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO gelten, auch wenn §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG nicht auf §
520 Abs.
3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
134/13

FamRZ 2014, 1443 Rn.
15 und vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
375/11

FamRZ 2012, 1205 Rn.
13 mwN).
Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab-änderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert der Zweck des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der [X.] im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu ange-halten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt 9
10
11
-
6
-
seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsät-ze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll ([X.] vom 19.
November 2014

XII
ZB
522/14

FamRZ 2015, 247 Rn.
10;
vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
134/13

FamRZ 2014, 1443 Rn.
16 und vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
375/11

FamRZ 2012, 1205 Rn.
14 mwN).
Danach sind die Anforderungen, die §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG an ei-nen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert wer-den soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse
vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
134/13

FamRZ 2014, 1443 Rn.
17 und vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
375/11

FamRZ 2012, 1205 Rn.
15
mwN).
bb)
Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des
Antragsgegners den formalen Anforderungen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen.
(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [X.] eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von
Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ("wegen Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt") ebenso wie der Umstand, dass der 17-seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den
Kindesunter-halt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in [X.] einen monatlichen Kindesun-12
13
14
-
7
-
terhalt von 350

über dem titulierten Unterhalt liegen-den

Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des [X.]anspruchs der Antragstellerin berücksichtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amts-gerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht an-gegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht.
(2) Aber auch hinsichtlich des [X.] lässt die [X.] in für §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welchem Umfang
der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.
(a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der
Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich we-gen der 8,46

hinsichtlich des [X.] wie in erster Instanz eine vollständige Antragsabweisung begehre. Der
Einwand der Rechtsbeschwerde,
aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung "zuzuerkennen sind"
im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28.
Februar 2014) gehe das [X.] eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die [X.] auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar

wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt

unter "[X.]", schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schrift-satz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen, dass der Einwand im Beschwerdeverfahren verfolgt werden soll.

15
16
-
8
-
(b) Diese Unklarheit führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde man-gels Antrags unzulässig ist.
(aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] darf ein [X.] nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insge-samt als unzulässig angesehen werden, wenn der [X.] eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan
(vgl. Senatsbe-schluss vom 1.
April 1987

IVb
ZB
86/86

juris Rn.
13
und
[X.] Urteil vom 1.
Juli 1975

VI
ZR
251/74

NJW 1975, 2013, 2014).
Die Vorschrift des §
537 Abs.
1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die [X.] nicht angegriffen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen, aus den in der Berufungsbegründungs-frist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kennt-nis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten
Ausmaß
des Berufungsangriffs
zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe-
und Familien-streitsachen nicht anwendbar (§
117 Abs.
2 Satz
1 FamFG)
und hat dort auch keine Entsprechung.
Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer

in Ehesachen mit der Einschränkung des §
145 Abs.
1 Satz
1 FamFG

frei, auch nach Ablauf
der [X.] den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der [X.] enthalte-17
18
19
20
-
9
-
ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12.
November 1997

XII
ZR
39/97

NJW-RR 1998, 572 und
[X.] Beschluss vom 27.
März 2012

VI
ZB
74/11

NJW-RR 2012, 662 Rn.
8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwer-deantrag in der Beschwerdebegründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der erst-instanzlichen Entscheidung erweitert.
(bb) Nach diesen Maßstäben
scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der [X.] kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angreifen will, als er zur Zahlung von 8,46

-
21
-
10
-
natsbeträgen verpflichtet worden ist. Die vom Beschwerdegericht

zu Recht

benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antrags-gegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für be-stimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige [X.] begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
2 UF 140/14 -

Meta

XII ZB 503/14

01.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. XII ZB 503/14 (REWIS RS 2015, 13086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13086

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 611/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 503/14 (Bundesgerichtshof)

Ehe- und Familienstreitsachen: Fehlerhafte Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs


XII ZB 534/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 131/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 640/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 503/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.