Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. V ZB 45/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1595

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZB 45/14

vom

5. November 2014

in der
Überstellungshaftsache

-

2

-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den
Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2014 und der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Februar
2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die

1
-

3

-

Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014

[X.], [X.] 2014, 381) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014

V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2014 -
29 [X.]B -

LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
7 T 28/14 -

Meta

V ZB 45/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. V ZB 45/14 (REWIS RS 2014, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1595

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V ZB 31/14

V ZB 124/14

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