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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BAK75.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 75-77/17
vom
11.
Januar 2018
in dem
Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen
Verda[X.]hts der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an
einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.]
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung der
Bes[X.]huldig-ten
und ihrer Verteidiger
am 11.
Januar
2018
gemäß
§§
121, 122
[X.] be-s[X.]hlossen:
Die Untersu[X.]hungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderli[X.]he weitere Haftprüfung dur[X.]h den Bundesge-ri[X.]htshof findet in drei
Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem na[X.]h den [X.] Vors[X.]hriften zuständigen Geri[X.]ht übertragen.
Gründe:
I.
Die Bes[X.]huldigten wurden am 12.
Juni 2017 jeweils auf
Grund Haftbe-fehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 30.
Mai 2017 festge-nommen und befinden si[X.]h seit
dem 13.
Juni 2017 ununterbro[X.]hen in [X.].
Gegenstand des gegen den Bes[X.]huldigten A.
K.
erlassenen Haftbefehls (2 [X.] 710/17) ist der Vorwurf, er habe in der [X.] zwis[X.]hen dem 8.
November 2012 und Anfang Juli 2013 in [X.]
([X.]) dur[X.]h drei re[X.]ht-li[X.]h selbständige Handlungen si[X.]h als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwe[X.]ke und Tätigkeit darauf geri[X.]htet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Tots[X.]hlag (§
212 [X.]) oder Kriegsverbre[X.]hen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 1
2
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3
-
[X.]) zu begehen, und in zwei Fällen zuglei[X.]h über [X.]n die tatsä[X.]h-li[X.]he Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt auf [X.] Genehmigung na[X.]h dem Gesetz über die
Kontrolle von [X.]n beruht habe oder eine
Anzeige na[X.]h §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a [X.] erstattet worden sei, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1, 2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. (V.) "Nr.
29
a"
der Anlage zu
§
1 Abs.
1 [X.] ([X.]nliste).
Gegenstand der gegen die Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
er-lassenen Haftbefehle (2 [X.] 713/17, 2 [X.] 712/17) ist jeweils der Vorwurf, sie hätten
in der [X.] zwis[X.]hen dem 8.
November 2012 und Juli 2013 in [X.]
dur[X.]h drei re[X.]htli[X.]h selbständige Handlungen si[X.]h als Mitglied an einer Vereini-gung im Ausland beteiligt, deren Zwe[X.]ke und deren Tätigkeit darauf geri[X.]htet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Tots[X.]hlag (§
212 [X.]) oder Kriegsverbre[X.]hen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, und in zwei Fällen zuglei[X.]h über [X.]n die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tat-sä[X.]hli[X.]hen Gewalt auf einer Genehmigung na[X.]h dem Gesetz über die Kontrolle von [X.]n beruht habe oder eine
Anzeige na[X.]h §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a [X.] erstattet worden sei, sowie in einem dieser beiden Fälle außer-dem gemeins[X.]haftli[X.]h handelnd im Zusammenhang mit einem ni[X.]htinternatio-nalen bewaffneten Konflikt na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen, die si[X.]h re[X.]htmäßig in einem Gebiet aufgehalten hätten, vertrieben sowie geplündert, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. (V.) "Nr.
29
a"
der Anlage zu §
1 Abs.
1 [X.] ([X.]nliste),
§§
1,
8 Abs.
1 Nr.
6, §
9 Abs.
1 [X.].
3
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4
-
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersu[X.]hungshaft und ihre Fortdauer über se[X.]hs Monate hinaus liegen für sämtli[X.]he
Bes[X.]huldigte vor.
1. Die Bes[X.]huldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 30.
Mai 2017 angelasteten Taten dringend verdä[X.]htig.
a) Na[X.]h dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:
[X.]) Die "[X.]"
Die "[X.]" ("[X.]
al-nusra li-ahli ash-sham" [Hilfsfront für das Volk [X.]]) wurde Ende 2011 von [X.] und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamis[X.]her St[X.]t im [X.]" ([X.]) im Auftrag deren Anführers [X.] in [X.] gegründet und sollte als Ableger der [X.] Organisation im Na[X.]hbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffent-li[X.]hten Video bekannt gegeben. Zwis[X.]hen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bru[X.]h, als [X.] die [X.] [X.] und [X.] im neu ausgerufenen "Islamis[X.]hen St[X.]t im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. [X.] wies dies als Anführer der [X.] zurü[X.]k, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf [X.] der [X.], [X.], ab; sie fungierte dana[X.]h als Regionalorganisation von [X.] in [X.].
Gemäß einer Videoverlautbarung [X.]s
vom 28.
Juli 2016 benann-te si[X.]h die [X.] um in "[X.]" (Front zur Eroberung [X.]) und löste si[X.]h einvernehmli[X.]h von der [X.]. Im Januar 2017 s[X.]hloss si[X.]h die [X.] wiederum mit anderen jihadisti-4
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5
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s[X.]hen Gruppierungen zu dem Bündnis "[X.]" ([X.] [X.]) zusammen. In diesem [X.]-nahen Bündnis, dessen militäris[X.]he Führung [X.] übernahm, soll die [X.] vollständig [X.] sein.
Ziel der [X.] war der Sturz des [X.] in [X.], das sie dur[X.]h einen [X.] St[X.]t auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretati-on der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historis[X.]hen Großsyrien, das heißt [X.]s eins[X.]hließli[X.]h von Teilen der [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensis[X.]hen Gebie-te. Diese Ziele verfolgte die [X.] mittels militäris[X.]her Operationen, aber au[X.]h dur[X.]h Sprengstoffans[X.]hläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär-
und Si[X.]herheitsapparats und ni[X.]ht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Ans[X.]hläge zugere[X.]hnet, bei denen mindestens 10.000 Mens[X.]hen ge-tötet wurden.
Die [X.] war militäris[X.]h-hierar[X.]his[X.]h organisiert. Dem Anfüh-rer [X.] war ein aus fünf bis se[X.]hs Personen gebildeter [X.]. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insge-samt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militäris[X.]he Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "[X.]" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenhei-ten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz-
und [X.] vorantrieben. Für ihre Öffentli[X.]hkeitsarbeit bediente sie si[X.]h einer eigenen Me-dienstelle, über die sie im [X.] Verlautbarungen, Operationsberi[X.]hte und [X.] verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von 10
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6
-
"Korrespondenten" in [X.], die ihre Beri[X.]hte über [X.] veröffentli[X.]h-ten.
bb) Die Tathandlungen der Bes[X.]huldigten
(1) Am 8.
November 2012 bra[X.]h
in
dem
Heimatort
der Bes[X.]huldigten,
[X.], einer [X.] in der [X.]
[X.] mit rund 50.000 bis 60.000 Einwohnern,
der bewaffnete Konflikt zwis[X.]hen Rebellen-
und [X.] Regierungstruppen mit einem Angriff auf das Gebäude der Militärsi[X.]herheit
aus. Alsbald
beteiligte si[X.]h die [X.] an den Auseinandersetzungen. Da sie innerhalb kurzer [X.] einen großen Teil der Kämpfer stellte, traten ihr au[X.]h Mitglieder anderer Gruppierungen bei. Na[X.]hdem die [X.] die in [X.] aufhältigen Mitarbeiter und Unterstützer des [X.] St[X.]tsapparats getö-tet oder vertrieben und im westli[X.]hen, [X.] Teil der [X.] die [X.] übernommen hatte, wollte sie ihren Ma[X.]htberei[X.]h auf den nordöstli-[X.]hen Teil der [X.] ausdehnen; dieser war
überwiegend von [X.]
bewohnt, die
die [X.] als Verbündete des [X.] ansah. In der Folge kam es ab dem 19.
November 2012 zu wiederholten bewaffneten Auseinander-setzungen zwis[X.]hen ihr und der "[X.]" ([X.]; kurdis[X.]he
Volksverteidigungseinheiten), die s[X.]hließli[X.]h am 17.
Juli 2013 [X.] unter ihre Kontrolle bra[X.]hte.
(2) Au[X.]h die drei Bes[X.]huldigten s[X.]hlossen si[X.]h jedenfalls kurze [X.] na[X.]h Beginn des Konflikts mit den [X.] Regierungstruppen der [X.] an, gliederten si[X.]h in die Struktur der Organisation ein und unterwarfen si[X.]h ihrer Befehlsstruktur.
Die Brüder betätigten si[X.]h im [X.]raum bis zum 17.
Juli 2013 für die [X.]
wie folgt:
(a) Der Bes[X.]huldigte A.
K.
beförderte mit seinem PKW, einem [X.], Kämpfer zu den Kampfeinsätzen; auf der Ladeflä[X.]he des Fahr-12
13
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7
-
zeugs war ein Dreibeinmas[X.]hinengewehr montiert, über das er die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt ausübte. Etwa Ende November/Anfang Dezember 2012 fuhr der Be-s[X.]huldigte mit seinem mit dem Mas[X.]hinengewehr ausgerüsteten Pi[X.]k-up
in den nordöstli[X.]hen Teil von [X.]. Von seinem Bruder K.
K.
sowie wei-teren bewaffneten Kämpfern begleitet, forderte er die dort lebende -
überwie-gend kurdis[X.]he -
Bevölkerung auf, ihre Häuser und Wohnungen aufzugeben und die [X.] zu verlassen.
Des Weiteren verkaufte der Bes[X.]huldigte A.
K.
für die [X.] Dieselkraftstoff; dabei hatte er ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 ([X.]) in Besitz. In der [X.]
von Ende 2012 bis Juni 2013 leistete er am Eingang zu dem vornehmli[X.]h
von [X.] bewohnten [X.]viertel mehrmals Wa[X.]hdienste an einem Kontrollposten der "Religionspolizei", die un-ter der Leitung seines Bruders K.
K.
stand. Au[X.]h hierbei war er mit
dem
AK
47 bewaffnet.
(b) Der Bes[X.]huldigte S.
K.
nahm für die [X.] an Kampfhandlungen gegen die [X.] teil. Darüber hinaus
verri[X.]htete au[X.]h er an einem Kontrollposten der "Religionspolizei" Wa[X.]hdienste.
Dabei übte er jeweils ebenfalls die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 aus.
([X.]) Der Bes[X.]huldigte M.
K.
stellte den Kämpfern der [X.] sein an der Grenze zu dem überwiegend von [X.] bewohnten [X.]-viertel gelegenes Wohnhaus zur Verfügung; von dem Da[X.]h des [X.] auf die kurdis[X.]he Seite ges[X.]hossen. Zudem fuhr der Bes[X.]huldigte Kämpfer mit seinem PKW, einem [X.], zu Patrouillenfahrten dur[X.]h die [X.]. Au[X.]h er leistete an einem von der "Religionspolizei" eingeri[X.]hteten
Kontrollposten 16
17
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-
8
-
Wa[X.]hdienste und übte dabei die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 aus.
(d) Etwa Ende November/Anfang Dezember 2012 fassten die Bes[X.]hul-digten S.
und M.
K.
sowie weitere Mitglieder der [X.], unter anderem ihr Bruder K.
K.
, den Ents[X.]hluss,
Mitarbeiter oder Sym-pathisanten des [X.] aus dem Ort zu vertreiben und ihren Besitz an si[X.]h zu nehmen. Die drei Brüder fuhren gemeinsam mit einer Gruppe von 20 bis 25 weiteren Kämpfern der [X.] zu dem [X.] St[X.]tsbeamten M.
N.
, nahmen ihn fest und vertrieben die restli[X.]he Familie aus [X.], ohne ihr Gelegenheit zu geben, [X.] und [X.] mitzunehmen. Die Familie N.
leistete keinen Widerstand, weil die Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
sowie die übrigen [X.]smitglieder mit Sturmgewehren ([X.]s) bewaffnet waren. Ans[X.]hließend plünderte die Gruppe das An-wesen, indem auf Geheiß der beiden Bes[X.]huldigten sowie ihres Bruders das gesamte brau[X.]hbare Inventar, das im Besitz der Familie N.
stand, auf [X.] verladen und weggebra[X.]ht wurde, um der [X.] die Sa[X.]hherrs[X.]haft darüber zu vers[X.]haffen.
b) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus Folgendem:
Bezügli[X.]h der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] [X.] gründet er si[X.]h auf [X.]a[X.]hten des [X.] S.
und sonstige
Dokumente, die der [X.] in dem Stehordner "Strukturerkenntnisse" zu dieser
Organisation zusammengetragen hat. [X.] zu den die [X.] betreffenden jüngeren Entwi[X.]klungen sind namentli[X.]h in dem Behördenzeugnis des [X.] vom 13.
Oktober 2016 sowie dem Auswerteberi[X.]ht "Zwis[X.]henberi[X.]ht März 2017" des [X.] und dessen Vermerk vom 27.
Juni 2017 darge-19
20
21
-
9
-
legt
(s. Bl.
202
ff., 223
ff., 250
ff.). Zu den Ereignissen in [X.] in den [X.] 2012 und 2013, insbesondere der Rolle der [X.], hat der Sa[X.]h-verständige Dr. S.
unter dem 12.
Juni 2017 guta[X.]hterli[X.]h Stellung ge-nommen (vgl. Bl.
267
ff.); die Zentrale Kriminalinspektion L.
hat diesbe-zügli[X.]h
mit Vermerk vom 8.
November 2017 allgemein zugängli[X.]he Quellen ausgewertet.
Die Bes[X.]huldigten haben si[X.]h bisher ni[X.]ht zur Sa[X.]he eingelassen. Der dringende Tatverda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der ihnen zur Last liegenden einzelnen Handlungen beruht in erster Linie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen, die si[X.]h im Wesentli[X.]hen we[X.]hselseitig bestätigen und ergänzen. Insoweit beson-ders bedeutsam sind die Bekundungen
der Zeugen M.
G.
, M.
A.
, S.
M.
,
A.
M.
sowie J.
H.
; nament-li[X.]h
auf dessen Aussage stützt si[X.]h die S[X.]hilderung der Ges[X.]hehnisse um die
Familie des [X.] St[X.]tsbeamten M.
N.
. Den dringenden [X.] verfestigende Angaben haben die Zeugen Su.
M.
, L.
S.
, O.
H.
, K.
A.
,
Y.
A.
, M.
H.
und L.
H.
gema[X.]ht. Bestätigt wird der Verda[X.]ht der Mitglieds[X.]haft in der [X.], zumindest was den Bes[X.]huldigten M.
K.
betrifft, dur[X.]h ein von diesem gegen Mitterna[X.]ht des 20.
Mai 2017 geführtes 45-minü-tiges Telefongesprä[X.]h sowie eine in den [X.] Medien si[X.]hergestellte [X.].
Wegen der Einzelheiten der Beweisführung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 30.
Mai 2017, den zugrundelie-genden Haftbefehlsanträgen des [X.]s jeweils vom 29.
Mai 2017 (Haftsa[X.]hakte A.
K.
Bl.
17
ff.; Haftsa[X.]hakte S.
K.
Bl.
19
ff.; Haftsa[X.]hakte M.
K.
Bl.
15
ff.), dem "[X.]" der Zentralen Kriminalinspektion L.
vom 6.
Dezember 2017
(Sa[X.]hakte Band
8 "Na[X.]hlieferungen" Bl.
143
ff.) und
der Zuleitungss[X.]hrift des [X.] vom 7.
Dezember 2017.
22
-
10
-
[X.]) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht folgt daraus:
[X.]) Der Bes[X.]huldigte A.
K.
ist dringend verdä[X.]htig der mitglied-s[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]).
Der Bes[X.]huldigte A.
K.
hat si[X.]h mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit an der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] [X.] als Mitglied im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] beteiligt. Bei ei-nem Mas[X.]hinengewehr und einem vollautomatis[X.]hen ([X.] handelt es si[X.]h um [X.]n na[X.]h
§
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. Anlage ([X.]nlis-te) Teil
B Abs[X.]hnitt
V Nr.
29 Bu[X.]hst.
a und [X.], so dass der jeweilige unmittelbare Besitz na[X.]h ungenehmigtem derivativen Erwerb den Straftatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] erfüllt (zum hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
b [X.] [originärer Erwerb] vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
75
ff.; [X.]/[X.], Waffenre[X.]ht, 10.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
8, 8b).
Die zwei
während des Aufenthalts bei der [X.] begangenen [X.]ndelikte stehen zueinander in [X.]; denn na[X.]h dem gegen-wärtigen Stand der Ermittlungen kann
ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der Bes[X.]huldigte A.
K.
-
wenigstens teilweise -
glei[X.]hzeitig die tatsä[X.]h-li[X.]he Gewalt über das Mas[X.]hinengewehr und das vollautomatis[X.]he Gewehr ausübte (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17, juris Rn.
37;
MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl.,
§
22a [X.] Rn.
107; [X.]/[X.] [X.]O, Rn.
22). Da die zwei Verstöße gegen das [X.]
der Förderung der Zwe-[X.]ke und der Tätigkeit der [X.] dienten, liegt zu beiden materiell-23
24
25
26
-
11
-
re[X.]htli[X.]hen Taten jeweils idealkonkurrierend eine mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an dieser [X.] vor. Das [X.] der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] verklammert diese
beiden
Taten indes ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311
f., 319
f.; vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 355/16, juris Rn.
5).
Der gegen den Bes[X.]huldigten A.
K.
erlassene Haftbefehl um-fasst in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht keine
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Beteiligungshandlun-gen, die ni[X.]ht zuglei[X.]h den Tatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] erfüllen.
Das Verbringen der Kämpfer zu den Kampfeinsätzen sowie die ver-su[X.]hte Räumung eines kurdis[X.]hen Wohngebiets nahm der Bes[X.]huldigte unter
Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über das Mas[X.]hinengewehr vor; bei
dem Verkauf des Dieselkraftstoffs und den Wa[X.]hdiensten führte er für jedermann si[X.]htbar das Sturmgewehr mit si[X.]h. Zwar erhebt der Haftbefehl in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht einen derartigen
Vorwurf
(von ansonsten straflosen
Beteiligungshand-lungen), weil er den
dringenden Verda[X.]ht einer
dritten
realkonkurrierenden
-
isolierten
-
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Beteiligung
aufführt. Derartige weitere Betäti-gungsakte, die auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h §
129a Abs.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] strafbar wären,
werden jedo[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hildert
und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht
er-si[X.]htli[X.]h.
bb) Überdies
sind dringend verdä[X.]htig
der
Bes[X.]huldigte S.
K.
der
mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an [X.] ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in drei
Fällen
jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.], davon in einem Fall zudem
in Tateinheit mit einem Kriegs-verbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plünde-rung,
27
28
-
12
-
der Bes[X.]huldigte M.
K.
der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plünderung und mit vorsätzli[X.]her Aus-übung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] sowie in zwei Fäl-len
jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.]
(§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
9 Abs.
1 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]).
Für beide Bes[X.]huldigte trägt dies die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft. Somit
kann offen bleiben, ob au[X.]h ein dringender Tatverda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des
-
im jeweiligen Haftbefehl aufgeführten -
Kriegsverbre[X.]hens gegen Personen in Form der Vertreibung na[X.]h §
8 Abs.
1 Nr.
6 [X.]
besteht
und wie eine sol[X.]he Straftat konkurrenzre[X.]htli[X.]h zu bewerten wäre.
(1) Der oben unter II.
1.
a)
bb)
(2)
(d) ges[X.]hilderte Sa[X.]hverhalt
erfüllt den Straftatbestand des §
9 Abs.
1 Variante
1 [X.].
Bei den kriegeris[X.]hen Auseinandersetzungen, die in den Jahren 2012 und 2013 in [X.] au[X.]h in der [X.] stattfanden, handelt
es si[X.]h um einen ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 -
3
StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Bes[X.]hlüs-se vom 17.
Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St
55, 157, 166; vom 17.
November 2016
-
AK 54/16, juris Rn. 23; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
96
ff.). Indem die Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
-
gemeins[X.]haft-li[X.]h handelnd mit ihrem Bruder
K.
K.
und den weiteren Kämpfern der [X.] -
unter Ausnutzung des Zerfalls der st[X.]tli[X.]hen [X.] mittels gewaltsamen Auftretens in der Gruppe (Festnahme, Eins[X.]hü[X.]hte-29
30
31
32
-
13
-
rung) das gesamte brau[X.]hbare Inventar vom Anwesen des [X.] St[X.]tsbe-amten M.
N.
entwendeten, plünderten
sie dieses (zu den Voraus-setzungen vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
9 [X.] Rn.
6; ferner MüKo-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
125a Rn.
28; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
125a Rn.
13, jeweils
mwN). Dementspre[X.]hend liegt au[X.]h der erforderli[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen der Wegnahme und dem
ni[X.]htinternationalen
be-waffneten Konflikt vor (s. MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl., Vor
§§
8
ff. [X.] Rn.
34
ff., §
9 [X.] Rn.
4). Zudem ri[X.]htete si[X.]h die völkerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ge-re[X.]htfertigte Tat
gegen Sa[X.]hen der
gegneris[X.]hen
Partei
(s. hierzu MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
9 [X.] Rn.
7, 10, 12
ff.);
M.
N.
gehörte dem St[X.]tsapparat an, den die [X.] mit Waffengewalt [X.].
Die Plünderung des Anwesens ist den Bes[X.]huldigten als Mittätern gemäß §
25 Abs.
2 [X.], §
2 [X.] zuzure[X.]hnen. Sie hatten Tatherrs[X.]haft
inne, indem sie vor Ort waren und die Kämpfer zur Wegnahme der Sa[X.]hen an-wiesen; als Mitglieder der begünstigten [X.] hatten sie außerdem ein Tatinteresse.
Ob der betreffende
den Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
zur Last liegende Lebenssa[X.]hverhalt
(s. II.
1.
a)
bb)
(2)
(d)) au[X.]h den Straftatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
6 [X.] (Kriegsverbre[X.]hen gegen Personen in Form der Vertreibung) verwirkli[X.]ht, bedarf, wie oben ausgeführt,
im [X.] keiner Klärung. Insbesondere kommt es hier ni[X.]ht darauf an, ob es si[X.]h au[X.]h bei den Familienangehörigen des St[X.]tsbediensteten -
ni[X.]ht nur bei [X.] selbst -
um na[X.]h
dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen im Sinne des §
8 Abs.
6 Nr.
2 [X.] handelt (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 435/16, [X.], 699, 700).
(2) Des Weiteren haben si[X.]h au[X.]h die
Bes[X.]huldigten
S.
und M.
K.
mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit an der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen 33
34
-
14
-
[X.] [X.] als Mitglieder
im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] beteiligt. Das jeweils in ihrem Besitz befindli[X.]he AK
47 stellt als vollautomatis[X.]hes Gewehr gemäß §
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. An-lage ([X.]nliste) Teil
B Abs[X.]hnitt
V Nr.
29 Bu[X.]hst.
[X.] eine [X.] dar, woraus si[X.]h,
wie oben dargelegt,
eine -
mutmaßli[X.]he -
Strafbarkeit na[X.]h §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
ergibt.
(3) Die den Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
zur Last liegenden Taten sind konkurrenzre[X.]htli[X.]h wie folgt zu bewerten:
(a) Für das Verhältnis des kriegswaffenre[X.]htli[X.]hen [X.]s gemäß
§
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] zum
Kriegsverbre[X.]hen
na[X.]h §
9 Abs.
1 [X.] gilt:
Setzt der Täter
eine [X.] als Tatmittel einer allgemeinen Straftat ein, verwirkli[X.]ht er
diese und das [X.]ndelikt tateinheitli[X.]h
(§
52 [X.]). Für die [X.] vor Beginn des Versu[X.]hs der allgemeinen Straftat ist entspre[X.]hend der von
der Re[X.]htspre[X.]hung zum allgemeinen Waffenre[X.]ht entwi[X.]kelten Grundsätze zu differenzieren: Fasst der Täter den konkreten
Ents[X.]hluss zu der allgemeinen Straftat bereits bei der ersten Handlung des [X.], so besteht bis zur Beendigung der Straftat
Tateinheit. Ents[X.]hließt er si[X.]h hierzu erst später, so erfährt das [X.] eine Zäsur. Die vorausgegangene, ([X.]) das [X.]
verletzende
Betätigung sowie die na[X.]hfolgende, gegen das [X.] und zuglei[X.]h ein sonstiges Strafgesetz verstoßende Handlung bilden sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]h (wie au[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]h) je eine selbständige Tat
(§
53 [X.]);
der na[X.]hfolgende Verstoß gegen das [X.] und derjenige gegen das sonstige Strafgesetz stehen dabei materiellre[X.]htli[X.]h in Tateinheit (vgl. -
zum Waffenre[X.]ht -
[X.], Urteile vom 16.
März 1989 -
4
StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154; vom 15.
April 1998 -
2
StR 670/97, [X.], 8, 9; Bes[X.]hlüsse
vom 35
36
37
-
15
-
7.
Februar 1996 -
5
StR 9/96, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
3; vom 27. Mai 1998 -
5
StR 717/97, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
7; vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St 60, 308, 316
f.; ferner [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18.
Februar 1999 -
5
StR 45/99, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurren-zen
8; vom 21.
März 2001 -
1
StR 48/01, NJW 2001, 3200, 3203; vom 27.
De-zember 2011 -
2
StR 380/11, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
9; [X.]/Kohlh[X.]s/Lampe, Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, 217.
EL,
§
22a [X.] Rn.
28).
Darüber hinaus liegt
na[X.]h materieller Beendigung der allgemeinen Straftat in dem
ans[X.]hließenden [X.]ndelikt eine weitere sa[X.]hli[X.]hre[X.]ht-li[X.]h selbständige Handlung
(vgl. -
zum Waffenre[X.]ht -
[X.], Urteile vom 16.
März 1989 -
4
StR 60/89, [X.]O; vom 15.
April 1998 -
2
StR 670/97, [X.]O; ferner [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]O, S.
317).
Infolgedessen sind
auf der Grundlage des dringenden Tatverda[X.]hts für die Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
drei Straftaten na[X.]h dem [X.]
gegeben, erstens der Besitz des vollautomatis[X.]hen Gewehrs bis zur [X.], zweitens das Führen dieser [X.] während dieses Kriegsverbre[X.]hens sowie drittens der weitere
Besitz der Waffe na[X.]h dem [X.] der Beute.
(b)
Dur[X.]h jede der drei den Bes[X.]huldigten S.
und M.
K.
an-gelasteten
Taten betätigten sie si[X.]h zuglei[X.]h mitglieds[X.]haftli[X.]h für die [X.]. Die Straftaten na[X.]h §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
stehen daher jeweils in Tateinheit mit dem
[X.] der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.], wobei bei einer der Taten idealkonkurrierend das Kriegsverbre[X.]hen gemäß §
9 Abs.
1 [X.] hinzutritt.
Das [X.] verklammert diese drei -
jeweils no[X.]h gegen andere Strafgesetze verstoßenden -
Taten ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]O, S.
319
f.).
38
39
-
16
-
([X.]) Der gegen den
Bes[X.]huldigten M.
K.
erlassene Haftbefehl führt -
anders als derjenige, der gegen den Bes[X.]huldigten S.
K.
vollzogen wird -
einen
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Betätigungsakt für die [X.] auf, der
ni[X.]ht zuglei[X.]h den Straftatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
verwirk-li[X.]ht.
Der Bes[X.]huldigte M.
K.
stellte na[X.]h Aktenlage sein Wohnhaus Kämpfern der [X.] zur Verfügung; dies tat er -
mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte -
unabhängig von seiner
Sa[X.]hherrs[X.]haft über die [X.]. Da er die
Beteiligungshandlung somit nur gelegentli[X.]h des kriegs-waffenre[X.]htli[X.]hen [X.]s ausführte und eine bloße zeitli[X.]he Übers[X.]hnei-dung keine Tateinheit
begründet (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 11.
August 2000
-
3
StR 235/00, [X.], 641; MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl.,
§
52 [X.] Rn.
140; S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Vor
§§
52 ff.
90), ist
[X.] Bes[X.]huldigten
eine weitere (vierte) sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]h selbständige Tat ([X.])
der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] vorzuwerfen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17,
juris
Rn.
39).
[X.][X.]) Auf die Taten, derer
die drei Bes[X.]huldigten dringend verdä[X.]htig sind, ist deuts[X.]hes Strafre[X.]ht anwendbar. Dies folgt
für die mitglieds[X.]haftli[X.]he Betei-ligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] unmittelbar aus §
129b Abs.
1 Satz
2 Variante
4 [X.] (zum Strafanwendungsre[X.]ht im [X.] s. [X.], Bes[X.]hluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn.
33
ff.), für
das Kriegsverbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plün-derung aus §
1 [X.] sowie für die vorsätzli[X.]he Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] aus §
7 Abs.
2 Nr.
2 [X.]; denn letztgenannte
Taten sind au[X.]h na[X.]h syris[X.]hem Re[X.]ht mit Strafe bedroht (§
39 i.V.m. §
41 des [X.] [X.] Nr.
51 vom 24.
September 2001).
40
41
-
17
-
dd) Die na[X.]h §
129b Abs.
1 Satz
2, 3 [X.] erforderli[X.]he Ermä[X.]htigung zur strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung liegt
hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] vor.
2. Bei den Bes[X.]huldigten besteht der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr gemäß §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Sie haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindli[X.]he, einen hohen Flu[X.]htanreiz begründende Strafen zu erwarten. Dem von der Straferwartung ausgehenden Flu[X.]htanreiz stehen keine ausrei[X.]henden flu[X.]hthindernden Um-stände gegenüber. Die Bes[X.]huldigten reisten erst in den Jahren
2013 und 2014 na[X.]h Deuts[X.]hland ein.
Sie leben hier zwar mit ihren Familien. Jedo[X.]h verfügen sie ni[X.]ht nur no[X.]h über Kontakte in ihr Heimatland, sondern haben dort au[X.]h
-
gemeinsam -
ein beträ[X.]htli[X.]hes Vermögen.
Überdies ist -
erst re[X.]ht -
der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität gemäß §
112 Abs.
3 [X.], au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vor-s[X.]hrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 112 Rn.
37 mwN), gege-ben.
3. Eine -
bei verfassungskonformer Auslegung au[X.]h im Rahmen des §
112 Abs.
3 [X.] mögli[X.]he -
Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor; der außergewöhnli[X.]he Umfang der Ermittlungen und deren besondere S[X.]hwierigkeit haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen den weiteren Vollzug der [X.]:
Die Sa[X.]hakten umfassen mittlerweile 24
Stehordner. Die Ermittlungen
gestalteten si[X.]h -
au[X.]h na[X.]h Erlass der Haftbefehle -
aufwendig.
Zahlrei[X.]he in 42
43
44
45
46
47
48
-
18
-
vers[X.]hiedenen
Teilen Deuts[X.]hlands aufhältige
Zeugen wurden
vernommen. Aus den Aussagen ergaben si[X.]h Erkenntnisse zu
weiteren
Auskunftspersonen, wodur[X.]h au[X.]h deren zeugens[X.]haftli[X.]he Einvernahme
notwendig wurde. Au[X.]h mussten Zeugen wiederholt
befragt werden, um die Angaben auf Widersprü[X.]he prüfen zu können. Aus einem Brief des Bes[X.]huldigten A.
K.
ergab si[X.]h ein Hinweis auf einen Entlastungszeugen, den Zeugen I.
K.
, dessen Personalien
ermittelt werden konnten, so dass er am 1.
Dezember 2017 ver-nommen
wurde (Sa[X.]hakte Band
8 "Na[X.]hlieferungen" Bl.
90
ff.).
Darüber hinaus wurden si[X.]hergestellte
elektronis[X.]he Datenträger
ausgewertet, wozu eine um-fangrei[X.]he Übersetzungstätigkeit aus der [X.] Spra[X.]he erforderli[X.]h
war. Auf dem [X.] des Bes[X.]huldigten A.
K.
waren 516
Kontakte vorhan-den, die überprüft wurden, sowie
eine Web-Historie von 2.390
Einträgen, die ausgelesen wurde. 280
WhatsApp-Chats und 20.269
Li[X.]htbilddateien, die auf dem Mobiltelefon des Bes[X.]huldigten S.
K.
gespei[X.]hert waren, wurden ausgewertet.
Ferner
wurden [X.] dur[X.]hgeführt, dabei Konten gesi[X.]htet, Grundbu[X.]hauskünfte eingeholt und Ges[X.]häftsunterlagen geprüft.
In Anbetra[X.]ht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsa[X.]hen gebotenen Bes[X.]hleunigung geführt worden.
49
-
19
-
5. Der weitere
Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht na[X.]h alledem für kei-nen der Bes[X.]huldigten außer Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
VRi[X.] Be[X.]ker ist
Spaniol
Berg
dienstli[X.]h verhindert
und daher gehindert
zu unters[X.]hreiben.
Spaniol
50
Meta
11.01.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AK 77/17 (REWIS RS 2018, 15770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15770
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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