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PDF anzeigen[X.]/02vom13. März 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur [X.]:Das [X.], das von dem Strafrahmen nach dem Regelbei-spiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß"sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründedie Indizwirkung des [X.] aufheben und zur Anwen-dung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führenkann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen [X.] und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des [X.] sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der- 3 -Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte [X.] an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier [X.] keiner [X.].[X.] Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
13.03.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. 1 StR 39/02 (REWIS RS 2002, 4102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4102
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