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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 433/11
vom
31. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (§
349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
31.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 3 StR 433/11 (REWIS RS 2012, 9659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9659
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