Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2022, Az. VII ZR 862/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7172

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Gegenstand

Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags durch den Besteller: Umfang des Vergütungsanspruchs hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen


Leitsatz

Bei der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des [X.] vom 10. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt restliche Vergütung für Ingenieurleistungen. Sie schloss mit der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Beklagte), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, am 19. Dezember 2018 einen schriftlichen Ingenieurvertrag "Technische Ausrüstung (§ 53 bis § 56 [X.], Anlage 15 zur [X.]) … auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 2013" über die Erbringung von Planungsleistungen für den Neubau eines Bürogebäudes mit Industrie- und Lagerhalle zu einem Pauschalhonorar von 39.473,68 €. Zum Leistungsumfang der Klägerin enthält der Vertrag fünf jeweils angekreuzte Leistungsphasen (1 bis 5), die mit Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung bezeichnet und darüber hinaus jeweils näher beschrieben sind. Unter "Honorierung des Auftragnehmers" sind für diese Leistungsphasen Prozentwerte vereinbart (in aufsteigender Reihenfolge der Leistungsphasen 0%, 9%, 17%, 2% und 22%).

2

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit auf und übersandte am 19. März 2019 - zeitgleich mit einer von der Beklagten sodann ausgeglichenen Honorarabschlagsrechnung über einen Betrag von 9.520 € - der Beklagten einen Satz von ihr bis dahin erstellter und der Beklagten bereits zuvor als [X.] übermittelter Planungsunterlagen. Bestandteil dieser Unterlagen sind mehrere von der Klägerin jeweils als "Checkliste - Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung" überschriebene Unterlagen mit einzelnen planerischen Vorgaben, die die Beklagte jeweils am 20. Februar 2019 unterzeichnet hatte.

3

Im [X.] an verschiedene Beanstandungen der Planungsleistungen und einen darüber geführten Mailverkehr kündigte die Beklagte mit Brief vom 15. Mai 2019 unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Mailverkehr den Vertrag fristlos.

4

Die Klägerin errechnet für überwiegend erbrachte Leistungen der Leistungsphase 2 einen Honoraranspruch von 7.818,79 € und verlangt unter Abzug des danach verbleibenden Rests der Abschlagszahlung (9.520 € - 7.818,79 €) nunmehr noch für nicht erbrachte Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 5 eine Restvergütung von 18.193,52 €.

5

Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß wie Gesamtschuldner verurteilt, diesen Betrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich einer Herabsetzung des Zinssatzes Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision [X.]er [X.]n hat Erfolg. Sie führt im Umfang [X.]er Anfechtung zur Aufhebung [X.]es Berufungsurteils un[X.] zur Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as Berufungsgericht.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch [X.]er Klägerin auf restliche Vergütung in Höhe von 18.193,52 € gegen [X.]ie [X.] gemäß §§ 631, 648 Satz 2 [X.], für [X.]en [X.]ie [X.]n zu 2 un[X.] 3 entsprechen[X.] § 128 HGB mithafteten, für begrün[X.]et erachtet. Die formgerechte Kün[X.]igungserklärung vom 15. Mai 2019 sei [X.]ahin auszulegen, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]as Vertragsverhältnis [X.]er Parteien je[X.]enfalls auch im Wege einer sogenannten freien Kün[X.]igung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 648 Satz 1 [X.] habe been[X.]en wollen. Ein für [X.]ie [X.] günstigeres Kün[X.]igungsrecht habe ihr nicht zugestan[X.]en. Insbeson[X.]ere hätten [X.]ie Voraussetzungen für eine Kün[X.]igung nach § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vorgelegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für eine wirksame Ausübung [X.]ieses Son[X.]erkün[X.]igungsrechts fehle es bereits an [X.]em Erfor[X.]ernis, [X.]ass ihr [X.]ie [X.]afür nach § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] erfor[X.]erliche Zuleitung von "Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.]" vorausgegangen sein müsse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Schon [X.]er Wortlaut [X.]er Vorschrift gehe mit [X.]er Formulierung, [X.]ass [X.]er Besteller [X.]en Vertrag "nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.]" - un[X.] nicht etwa "bis zu [X.]eren Vorlage" - kün[X.]igen könne, [X.]avon aus, [X.]ass [X.]as Son[X.]erkün[X.]igungsrecht nicht schon allein [X.]urch [X.]ie noch ausstehen[X.]e Vereinbarung [X.]er nach § 650p Abs. 2 Satz 1 [X.] wesentlichen Planungs- un[X.] Überwachungsziele ausgelöst wer[X.]e, son[X.]ern [X.]as Kün[X.]igungsrecht nur in [X.]em [X.]raum "nach Vorlage" [X.]er in Bezug genommenen Unterlagen un[X.] grun[X.]sätzlich nur bis zum Ablauf [X.]er in § 650r Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] [X.]em Besteller [X.]afür eingeräumten Entschei[X.]ungsfrist bestehe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Bezugnahme auf [X.]ie Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.] sei [X.]abei [X.]ahin auszulegen, [X.]ass Unterlagen vorgelegt wer[X.]en müssten, also eine schriftliche Dokumentation, [X.]ie nach ihrem Inhalt als Planungsgrun[X.]lage nebst Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht käme. Ferner müsse [X.]er übergebene [X.] nach [X.]em objektiven Empfängerhorizont [X.]es Bestellers mit [X.]er Zielrichtung überreicht wor[X.]en sein, [X.]ie in § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] angesprochene Zustimmung [X.]es Bestellers zu erwirken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Allein [X.]iese Auslegung entspreche [X.]en von [X.]em Gesetzgeber bei Schaffung [X.]ieser Vorschrift verfolgten Zwecken. Es liege insgesamt im Interesse bei[X.]er Vertragsparteien, [X.]ass [X.]er [X.] [X.]urch Verbin[X.]ung [X.]er zugeleiteten Unterlagen mit einem hinreichen[X.] [X.]eutlichen Zustimmungsverlangen im Sinne einer Zäsur klarstellen müsse, [X.]ass er [X.]ie zugeleiteten Unterlagen für nach § 650p Abs. 2 [X.] zustimmungsfähig halte, [X.]amit [X.]as Son[X.]erkün[X.]igungsrecht [X.]es Bestellers gemäß § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgelöst wer[X.]en könne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]iesen Maßstäben habe auch bei [X.]er gebotenen Berücksichtigung [X.]es Empfängerhorizonts [X.]er [X.]n aus [X.]eren Sicht keine erkennbare Veranlassung für [X.]ie Annahme bestan[X.]en, [X.]ass [X.]ie Klägerin ihre Pflichten aus [X.]er [X.] nach § 650p Abs. 2 [X.] mit Zuleitung [X.]er am 19. März 2019 übermittelten Unterlagen nunmehr als abgeschlossen ansehe un[X.] hierzu [X.]ie Zustimmung [X.]er [X.]n erwarte. Auch [X.]ie [X.] stelle nicht in Frage, [X.]ass keine [X.]ieser Unterlagen als Planungsgrun[X.]lage o[X.]er Kosteneinschätzung bezeichnet wor[X.]en sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Selbst wenn man [X.]ie Auffassung verträte, ein Son[X.]erkün[X.]igungsrecht könne auch aus Anlass einer Zuleitung mangelhafter o[X.]er unvollstän[X.]iger Unterlagen ausgeübt wer[X.]en, könne [X.]ies nur [X.]ann angenommen wer[X.]en, wenn [X.]ie zugeleiteten Unterlagen mit einem als solches erkennbaren Zustimmungsverlangen nach § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] verbun[X.]en wor[X.]en seien o[X.]er in sonstiger Weise klar erkennbar gewesen sei, [X.]ass sie [X.]em Besteller gera[X.]e mit [X.]er nach § 650p Abs. 2 [X.] maßgeblichen Zielrichtung übermittelt wor[X.]en seien, [X.]ie noch offene [X.] nunmehr [X.]urch eine noch ausstehen[X.]e Vereinbarung [X.]er wesentlichen Planungs- un[X.] Überwachungsziele zum Abschluss zu bringen. Hieran fehle es vorliegen[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] [X.]er Klägerin sei auch [X.]er Höhe nach berechtigt. Die gelten[X.] gemachte [X.] für bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 7.818,79 € brutto sei zwischen [X.]en Parteien [X.]er Höhe nach unstreitig. Ihre Einwän[X.]e zur Anspruchshöhe bezüglich [X.]er (nicht umsatzsteuerpflichtigen) Vergütung für nicht erbrachte Leistungen hätten [X.]ie [X.]n im Verlauf [X.]es erstinstanzlichen Rechtsstreits aus[X.]rücklich fallen gelassen. Es begegne keinen Be[X.]enken, [X.]ass [X.]ie Klägerin sich gemäß einer Pauschalierungsklausel im Vertrag ersparte Aufwen[X.]ungen von 40 % habe anrechnen lassen. Konkrete Einwän[X.]e zu einem abstrakt überhöhten Ansatz [X.]ieser Pauschale hätten [X.]ie [X.]n auch nicht erhoben.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in je[X.]er Hinsicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht [X.]avon aus, [X.]ass [X.]er Vergütungsanspruch [X.]er Klägerin nach § 650q i.V.m. § 631 Abs. 1, § 648 Satz 2 [X.] zu beurteilen ist. [X.] hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Kün[X.]igungserklärung [X.]er [X.]n vom 15. Mai 2019 als Kün[X.]igung gemäß § 648 [X.] gewertet. Ihr stan[X.] kein Son[X.]erkün[X.]igungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 [X.] zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu [X.]er zwischen [X.]en Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob [X.]ie Parteien [X.]es [X.], einem Ingenieurvertrag im Sinne [X.]es § 650p Abs. 1 [X.], beim Vertragsschluss bereits alle wesentlichen Planungsziele vereinbart haben. Wäre [X.]as [X.]er Fall, lägen [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 650p Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vor un[X.] [X.]as an [X.]ie Verpflichtung [X.]es Unternehmers nach Satz 2 [X.]ieser Vorschrift anknüpfen[X.]e Kün[X.]igungsrecht [X.]es § 650r Abs. 1 [X.] käme von vornherein nicht in Betracht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]as Revisionsverfahren ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass bei Vertragsschluss nicht bereits alle wesentlichen Planungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbart wor[X.]en sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auf [X.]ieser Grun[X.]lage begegnet es keinen Be[X.]enken, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht - ebenso wie [X.]ie Parteien - stillschweigen[X.] von [X.]er Wirksamkeit [X.]es gesamten, über [X.]ie Leistungsphasen 1 bis 5 abgeschlossenen Vertrags ausgegangen ist. Es ist nach [X.]en getroffenen Feststellungen nichts [X.]afür ersichtlich, [X.]ass [X.]er Vertrag etwa hinsichtlich einzelner vereinbarter Leistungsphasen wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine solche Unwirksamkeit kann sich nicht aus [X.]er - unterstellten - Tatsache ergeben, [X.]ass es bei Vertragsschluss an [X.]er Vereinbarung wesentlicher Planungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 Satz 1 [X.] gefehlt hat. Unabhängig von [X.]er Frage, ob [X.]iese in je[X.]em Fall o[X.]er nur unter Umstän[X.]en essentialia negotii [X.]es [X.] o[X.]er je[X.]enfalls einzelner seiner Leistungsphasen [X.]arstellen, ergibt sich bereits aus [X.]er Gesetzessystematik, [X.]ass hieraus keine Unwirksamkeit folgen soll (vgl. [X.] Bauvertragsrecht/[X.], Stan[X.]: 31. Juli 2022, § 650p [X.] Rn. 166 f. m.w.N., auch zu Gegenauffassungen, [X.]ie mit unterschie[X.]lichen Begrün[X.]ungen zunächst nur einen wirksamen Vertrag hinsichtlich [X.]er in § 650p Abs. 2 [X.] genannten Leistungen annehmen; vgl. etwa [X.]/[X.], 8. Aufl., § 650p Rn. 12). Denn [X.]ie bei[X.]erseitigen Kün[X.]igungsrechte [X.]es § 650r Abs. 1 un[X.] 2 [X.] setzen gera[X.]e einen wirksamen Vertrag über Leistungen voraus, [X.]ie über jene hinausgehen, [X.]ie zur Erfüllung [X.]er Pflichten [X.]es Unternehmers nach § 650p Abs. 2 [X.] notwen[X.]ig sin[X.]. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats führt eine fehlen[X.]e Bestimmtheit o[X.]er Bestimmbarkeit [X.]es [X.] im [X.]punkt [X.]es Vertragsschlusses [X.]ann nicht zur Unwirksamkeit [X.]es Vertrags, wenn [X.]ie Vertragsparteien eine (stillschweigen[X.]e) Vereinbarung getroffen haben, nach [X.]er [X.]em Besteller ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich [X.]es Inhalts [X.]er Leistungspflichten [X.]es Unternehmers zusteht (§§ 315, 316 [X.]); [X.]iese Regelungen ermöglichen es [X.]en Vertragsparteien, [X.]ie Konkretisierung [X.]er geschul[X.]eten Leistung vom [X.]punkt [X.]es Vertragsschlusses zu lösen ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.] Rn. 30 f., [X.]Z 205, 107). Damit ist auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Gesetzessystematik seit Einführung [X.]er §§ 650p ff. [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2018 grun[X.]sätzlich [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]em Besteller eines Architekten- o[X.]er [X.] ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich [X.]er noch nicht vereinbarten Planungs- (un[X.] gegebenenfalls Überwachungs-)Ziele zusteht, es sei [X.]enn, es ist etwas an[X.]eres vereinbart (so auch [X.], [X.], 1846, 1854). Der neu eingeführte § 650p Abs. 2 [X.] [X.]ient [X.]em Zweck, [X.]ieses Leistungsbestimmungsrecht frühzeitig ausüben un[X.] [X.]amit Klarheit über [X.]en wesentlichen Planungsinhalt schaffen zu können (vgl. [X.], [X.], 1846, 1854). Zugleich klärt [X.]as Gesetz [X.]ie Rechtsfolgen für [X.]en Fall, [X.]ass [X.]er Besteller eine solche Leistungsbestimmung nicht mehr vornehmen möchte o[X.]er nicht zeitnah vornimmt, in[X.]em es [X.]ie Möglichkeiten [X.]er Vertragsbeen[X.]igung nach § 650r [X.] vorsieht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die [X.] hatte - wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] erkannt hat - im [X.]punkt ihrer Kün[X.]igung kein Kün[X.]igungsrecht nach § 650r Abs. 1 [X.]. Nach [X.]em klaren Wortlaut [X.]er Vorschrift kann [X.]er Besteller "nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2" [X.] [X.]en Vertrag kün[X.]igen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Formulierung ist kein Versehen un[X.] kann nicht etwa berichtigen[X.] [X.]ahin ausgelegt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Besteller "bis zur Vorlage" [X.]ieser Unterlagen zur Kün[X.]igung berechtigt sei. Ausweislich [X.]er Gesetzesbegrün[X.]ung sollen [X.]ie nach § 650p Abs. 2 [X.] vorzulegen[X.]e Planungsgrun[X.]lage un[X.] Kosteneinschätzung zusammen [X.]en Besteller in [X.]ie Lage versetzen, eine fun[X.]ierte Entschei[X.]ung zu treffen, ob er [X.]ieses Bauprojekt mit [X.]iesem [X.] realisieren o[X.]er von [X.]em in § 650q [X.]-E (= § 650r [X.]) vorgesehenen Kün[X.]igungsrecht Gebrauch machen möchte (BT-Drucks. 18/8486, [X.]). Dementsprechen[X.] solle [X.]er Besteller [X.]en Vertrag "nach Vorlage" [X.]ieser Unterlagen kün[X.]igen können; beispielhaft wir[X.] hervorgehoben, [X.]ass auch bei [X.] [X.]er Besteller im weiteren Verlauf zu [X.]er Erkenntnis kommen könne, [X.]ass er [X.]ie Gesamtkosten [X.]es Vorhabens unterschätzt habe un[X.] er von einer Durchführung absehen wolle (BT-Drucks. 18/8486, [X.]). Die vom Gesetzgeber angenommene Rechtfertigung für [X.]ieses "Son[X.]erkün[X.]igungsrecht" [X.]es Bestellers beruht auf [X.]er neuen [X.] nach Vorlage [X.]er Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.] hat [X.]as Berufungsgericht angenommen, [X.]ass es eine von § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] vorausgesetzte Vorlage von Urkun[X.]en gemäß § 650p Abs. 2 [X.] zur Zustimmung nicht gegeben hat. Es hat je[X.]enfalls an [X.]er Vorlage einer Kosteneinschätzung [X.]urch [X.]ie Klägerin gefehlt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]em Wortlaut von § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] hat [X.]er Unternehmer [X.]ie Planungsgrun[X.]lage zusammen mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Hieraus folgt, [X.]ass es je[X.]enfalls nicht ausreicht, auch nur eines von bei[X.]en ausschließlich mün[X.]lich mitzuteilen. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision än[X.]ert sich [X.]aran grun[X.]sätzlich nichts, wenn - wie von ihr behauptet - [X.]ie Klägerin im Laufe [X.]er [X.] [X.]ie Kosten mün[X.]lich erläutert haben sollte, was [X.]ie [X.] als ausreichen[X.] angesehen habe. Damit sin[X.] keine Umstän[X.]e [X.]argelegt, [X.]ie [X.]azu führen könnten, [X.]ie gesetzliche Voraussetzung ausnahmsweise für entbehrlich zu halten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision kann § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entsprechen[X.] auf [X.]ie [X.] vor Zuleitung [X.]er Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.] angewan[X.]t wer[X.]en (a.A. im Ergebnis NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 650r Rn. 6). Es liegt bereits keine planwi[X.]rige Lücke im Gesetz vor. Aus [X.]em Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Gesetzgeber ein neues Kün[X.]igungsrecht nur für [X.]en [X.]raum nach Erhalt [X.]er Unterlagen eingeführt hat, kann - an[X.]ers als [X.]ie Revision meint - nicht geschlossen wer[X.]en, er habe einen möglichen Wunsch [X.]es Bestellers, sich schon zuvor von [X.]em Vertrag zu lösen, schlicht nicht be[X.]acht. Zum einen ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass ihm [X.]ie bereits bestehen[X.]en Kün[X.]igungsrechte [X.]er §§ 648, 648a [X.] bekannt waren (vgl. auch BT-Drucks. 18/8486, [X.]). Zum an[X.]eren war - wie [X.]argestellt - Anlass zur Einfügung eines weiteren Kün[X.]igungsgrun[X.]es [X.]er Umstan[X.], [X.]ass in [X.]en Fällen [X.]es § 650p Abs. 2 [X.] nach Klärung [X.]er [X.]ort angesprochenen noch offenen Punkte [X.]es Vertrags ein Be[X.]ürfnis [X.]afür gesehen wur[X.]e, [X.]em Besteller aufgrun[X.] [X.]er geän[X.]erten Entschei[X.]ungsgrun[X.]lage eine für ihn günstigere Kün[X.]igungsmöglichkeit zu ermöglichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Ohne Rechtsfehler un[X.] von [X.]er Revision auch nicht angegriffen hat [X.]as Berufungsgericht mangels Vorliegens [X.]er Voraussetzungen [X.]es § 648a [X.] [X.]ie von [X.]er [X.]n erklärte Kün[X.]igung als (freie) Kün[X.]igung gemäß § 648 [X.] gewertet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Rechtsfehlerhaft ist je[X.]och [X.]ie Beurteilung [X.]er Höhe [X.]er vereinbarten Vergütung im Sinne von § 648 Satz 2 [X.] [X.]urch [X.]as Berufungsgericht. Es hätte bei [X.]er Berechnung [X.]er Vergütung nicht [X.]iejenigen nicht erbrachten Leistungen [X.]er Klägerin berücksichtigen [X.]ürfen, [X.]ie nach einer Vorlage [X.]er Planungsgrun[X.]lage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] zu erbringen gewesen wären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die im Sinne von § 648 Satz 2 [X.] vereinbarte Vergütung betrifft hinsichtlich [X.]er - hier nur in Re[X.]e stehen[X.]en - nicht erbrachten Leistungen nur solche, für [X.]ie ohne [X.]ie Kün[X.]igung voraussichtlich eine Vergütung ver[X.]ient wor[X.]en wäre. Das ergibt sich aus [X.]em Sinn von § 648 Satz 2 [X.], [X.]er als Ausgleich für [X.]ie freie Lösungsmöglichkeit [X.]es Bestellers vom Vertrag verhin[X.]ern will, [X.]ass [X.]em Unternehmer Vorteile aus [X.]em geschlossenen Vertrag genommen wer[X.]en, ihm je[X.]och nicht ermöglichen soll, aus [X.]er Kün[X.]igung Vorteile zu ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1995 - [X.], [X.]Z 131, 362, juris Rn. 16; Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.], [X.], 1292, juris Rn. 9; Versäumnisurteil vom 22. November 2007 - [X.] Rn. 20, [X.]Z 174, 267; [X.], [X.], 12, 14 f. m.w.N.; [X.], [X.] 2021, 751, 752; [X.], [X.], 450). Dementsprechen[X.] wer[X.]en etwa bei einer Vergütung, [X.]ie nach [X.] bemessen ist, [X.]ie Mengen berücksichtigt, [X.]ie für [X.]ie ausstehen[X.]en Arbeiten anzunehmen sin[X.], wobei aller[X.]ings im Allgemeinen nichts [X.]agegen spricht, für [X.]eren Ermittlung von [X.]en im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen un[X.] Massen auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1995 - [X.], [X.]Z 131, 362, juris Rn. 13; [X.] Bauvertragsrecht/[X.], Stan[X.]: 31. Oktober 2021, § 648 [X.] Rn. 152 ff.; [X.], [X.] 2021, 751, 753).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Anwen[X.]ung [X.]ieser Grun[X.]sätze führt bei einem Architekten- o[X.]er Ingenieurvertrag, bei [X.]em wesentliche Planungs- un[X.] Überwachungsziele im Sinne [X.]es § 650p Abs. 2 [X.] bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sin[X.] un[X.] [X.]em Besteller ein Son[X.]erkün[X.]igungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 [X.] zusteht, [X.]azu, [X.]ass [X.]er Anspruch gemäß § 648 Satz 2 [X.] hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grun[X.]sätzlich nicht [X.]ie Vergütung für Leistungen, [X.]ie nach einer Vorlage [X.]er Planungsgrun[X.]lage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 [X.] zu erbringen gewesen wären, umfasst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das ergibt sich zum einen aus [X.]er Systematik [X.]es Gesetzes, wonach solche Architekten- un[X.] Ingenieurverträge [X.]em Unternehmer trotz anfänglich wirksamer Vereinbarung [X.]er Erbringung un[X.] Vergütung auch [X.]er weiteren Leistungen keine rechtlich gesicherte Position verschaffen, [X.]iese Vergütungsteile auch zu ver[X.]ienen. Denn [X.]er Besteller kann nach Vorlage [X.]er Unterlagen [X.]urch [X.]en Unternehmer ohne weitere Voraussetzungen, insbeson[X.]ere unabhängig von [X.]en ihn hierzu veranlassen[X.]en Grün[X.]en, mit [X.]er Folge kün[X.]igen, [X.]ass eine entsprechen[X.]e Vergütungspflicht entfällt, § 650r Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]. Hat ein Besteller hiervon unabhängig bereits zuvor gekün[X.]igt, kann zum an[X.]eren unterstellt wer[X.]en, [X.]ass er erst recht [X.]iese Kün[X.]igungsmöglichkeit ergriffen hätte. Daher wür[X.]e [X.]er Unternehmer Vorteile aus [X.]er frühzeitigen freien Kün[X.]igung [X.]es Bestellers ziehen, erhielte er nunmehr auch [X.], [X.]ie nach § 650r Abs. 3 [X.] nicht geschul[X.]et wären. Es wer[X.]en [X.]em Unternehmer angesichts [X.]es gesetzlichen Kün[X.]igungsrechts [X.]es § 650r Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]agegen keine Vorteile aus [X.]em geschlossenen Vertrag genommen, auf [X.]ie er vertrauen konnte, wenn [X.]ie nach § 648 Satz 2 [X.] geschul[X.]ete Vergütung auf [X.]ie Leistungen beschränkt wir[X.], [X.]ie auch nach § 650r Abs. 3 [X.] vergütungspflichtig gewesen wären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Dieser Wertung steht nicht entgegen, [X.]ass Zweck [X.]es Kün[X.]igungsrechts nach § 650r Abs. 1 [X.] (nur) ist, [X.]em Besteller aufgrun[X.] [X.]er geän[X.]erten Entschei[X.]ungsgrun[X.]lage nach Vorlage [X.]er Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 [X.] eine Lösung von [X.]er Pflicht, eine Vergütung für weitere Leistungen zahlen zu müssen, zu ermöglichen (vgl. oben II. 1. c) [X.]) un[X.] [X.])). Daraus folgt nicht, [X.]ass von ihm verlangt wer[X.]en muss, für eine Kün[X.]igung bis zu [X.]iesem [X.]punkt zuzuwarten, um eine [X.]erartige Re[X.]uzierung [X.]er Vergütungspflicht berücksichtigen zu können. Denn [X.]as wür[X.]e, wie [X.]argelegt, eine Abweichung von [X.]em im Übrigen gelten[X.]en Grun[X.]satz be[X.]euten, [X.]ass [X.]ie Berechnung einer Vergütung nach § 648 Satz 2 [X.] nicht zu Vorteilen zugunsten [X.]es Unternehmers un[X.] [X.]amit zu Lasten [X.]es Bestellers gehen [X.]arf. Eine [X.]erartige Abweichung ist nicht gerechtfertigt, weil nichts [X.]afür ersichtlich ist, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber eine solche mit [X.]er Einführung eines zu Gunsten [X.]es Bestellers vorgesehenen zusätzlichen "Son[X.]erkün[X.]igungsrechts" verbin[X.]en wollte.

III.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Senat kann in [X.]er Sache nicht selbst entschei[X.]en, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat - von seinem Stan[X.]punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen [X.]azu getroffen, ob [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 650p Abs. 2 Satz 1 [X.] vorliegen. Das Urteil [X.]es [X.] war [X.]aher im tenorierten Umfang aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Pamp     

      

     Halfmeier     

      

Sacher

      

Rin[X.] Borris ist
krankheitsbe[X.]ingt an
[X.]er Beifügung ihrer
Unterschrift gehin[X.]ert

      

Brenneisen     

      

        

Pamp   

                        

Meta

VII ZR 862/21

17.11.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 26. Oktober 2021, Az: 21 U 53/20

§ 648 S 1 BGB, § 648 S 2 BGB, § 650p Abs 2 S 2 BGB, § 650r Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2022, Az. VII ZR 862/21 (REWIS RS 2022, 7172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7172 MDR 2023, 226-227 REWIS RS 2022, 7172 NJW 2023, 1120 REWIS RS 2022, 7172

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Wird zitiert von

11 U 215/22

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