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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 342/03
vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]in [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf 1.252,86 • festgesetzt wird. Gründe: Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 • festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den [X.] geforderten Mängelbeseitigung orientiert. 1 Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. [X.] Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote an-zusetzen. 2 § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetz-ten [X.] nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging 3 - 3 - vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; [X.], [X.], 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 C 213/02 - [X.], Entscheidung vom 09.09.2003 - 64 S 189/03 -
Meta
13.02.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. VIII ZR 342/03 (REWIS RS 2007, 5284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5284
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