Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 4/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4984

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[X.] vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StGB § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der [X.] nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her. 2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das [X.] Recht abzustellen. [X.], [X.]. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Geldwäsche - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2008 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung eines [X.] von 398.628,13 Euro zuzüglich auflaufender Zinsen angeordnet. Hierge-gen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen Fällen [X.] keinen Bedenken. 2 [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s wirkte die Angeklagte von 1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in Höhe von rund 1,15 Millionen Euro an ihren Bruder, einen Amtsträger im [X.] [X.] - 4 - nisterium, mit. Dabei leisteten die in [X.] ansässigen Firmen [X.]und [X.]an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund derer dieser pflichtwidrig auf die Vergabe von [X.] CEMT-Genehmigungen Einfluss nahm, die die beiden Unternehmen im internationalen Straßentransport nutzten und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis des Verwendungszwecks ihre [X.]n Bankkonten zur Verfügung, nahm die dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder in Empfang und ver-fügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen auf diverse andere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und weiterleitete. Dies tat die Angeklagte in erster Linie, um ihren Bruder zu unterstützen. I[X.] Damit hat sich die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig gemacht, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, § 53 StGB. 4 1. Das [X.] hat zu Recht die Bestechung des [X.] Amts-trägers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 [X.] als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet. 5 a) Zwar stellt - wie die Revision zutreffend ausführt - der vom Bruder der Angeklagten nach georgischem Recht erfüllte Straftatbestand der Annahme von Bestechungsgeldern (—[X.] - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der [X.] Übersetzung]) selbst eine Vortat gemäß § 261 Abs. 1 StGB dar. Denn nach § 261 Abs. 8 StGB stehen den in § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bezeichneten Gegenständen solche gleich, die aus einer im Ausland begange-nen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat - wie vorliegend - auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat zweifelsohne herrührenden Gegenstände (die Bestechungsgelder) knüpfen die Tathandlungen der Geldwäsche an. Auch hat sich die Angeklagte durch die von ihr verwirklichten Tathandlungen nach georgischem Recht der —[X.] - 5 - schaftfi (—[X.] - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der [X.] Übersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern (—[X.] - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der [X.] Übersetzung]) strafbar gemacht. b) Dennoch war das [X.] durch die in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB enthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des [X.] Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 [X.] als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB zu werten. 7 § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen persönlichen Strafausschließungsgrund und zum anderen eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der [X.] bereits an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. [X.] NJW 2000, 3725). Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten Betrachtungs-weise nach [X.]m Recht. Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt ([X.]. 13/8651 [X.]; 13/6620 S. 7; [X.] NJW 2000, 3725; Neuheuser in [X.] § 261 Rdn. 41). Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die [X.] durch denselben Staat beschränkt und gilt daher - soweit keine bi- oder multilateralen Übereinkommen bestehen - bei ausländischen Verurteilun-gen nicht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 16 m.w.N.). 8 Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurtei-lung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar 9 - 6 - i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das [X.] Recht abzustellen. Da das Tätigwerden der Angeklagten nach [X.]m Recht aus-schließlich unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche strafbar ist, kommt die Konkurrenzregel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach georgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen —Komplizen-schaftfi (—[X.] - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der [X.] Übersetzung]) - zur Annahme von Bestechungsgeldern (—[X.] - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der [X.] Übersetzung]) durch ihren Bruder kommt es hierbei nicht an. 2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu [X.]. 10 3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei der Bestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus der Vortat —herrührenfi (allgemein zu der Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht unter die Vorschrift des § 261 StGB fallen - vgl. etwa Neuheuser in [X.] § 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.) und somit nicht von § 261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Gelder, die die [X.] an den ausländi-schen Amtsträger gezahlt haben, auch beim Straftatbestand der Bestechung (und nicht nur bei der Bestechlichkeit) aus dieser Tat herrühren und somit der Geldwäsche gemäß § 261 StGB unterfallen. Denn ein Gegen-stand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zu-rückführen lässt (vgl. Neuheuser in [X.] § 261 Rdn. 43; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 15). 11 - 7 - a) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals —herrührenfi geschaffen (zum [X.] über die Auslegung dieses Begriffs vgl. [X.], [X.] der Geldwäsche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen (vgl. [X.] NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt schon der ver-wendete Begriff, dass der [X.] nicht notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. [X.] in [X.] Lfg. § 261 Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff —Herrührenfi ledig-lich —stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in et-wasfi (vgl. [X.], [X.]). [X.] ergibt sich aus dem [X.] Originaltext des [X.] vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ([X.] 1993, 1137 ff.), mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. Hier lautet die maßgebliche Formulierung —is derived fromfi (vgl. [X.] 1993, 1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet —sich von etwas ablei-ten/herleitenfi. 12 Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch [X.]. 12/3533 [X.]). [X.] ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn straf-baren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der bezahlte [X.] ein inkriminierter Gegenstand, der der [X.] unterfällt. 13 - 8 - b) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu [X.] und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. [X.]. 12/989 S. 26; [X.]St 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-schützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen ([X.]. 12/3533 [X.]). Das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein aner-kannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der [X.] zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom [X.]n [X.] vorausgesetzt worden ([X.]St 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber ver-folgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalog-taten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile ab-geschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestech-lichkeit) - insbesondere eines ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahl-te [X.] in den Bereich des § 261 StGB einbezogen. 14 c) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals —Herrührenfi verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das [X.] schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als [X.] (vgl. [X.]St 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es 15 - 9 - von [X.] wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Ge-genstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammen-hang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss. [X.]Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 4/09

18.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 4/09 (REWIS RS 2009, 4984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4984

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