Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 550/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2320

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BXIIZB550.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
550/15

vom

16. November 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 61 Abs. 1
Zur Bemessung des Werts des [X.] bei der Verpflich-tung zur [X.]serteilung (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13
FamRZ 2014, 644 und vom 14.
Februar 2007

XII
ZB
150/05
Z 2007, 711).
[X.], Beschluss vom 16. November 2016 -
XII ZB 550/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2016 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats,
als [X.],
des [X.] vom 16.
Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die getrennt lebenden Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorge-gangen sind,
streiten um Zahlung von Trennungs-
und Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin [X.] zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage ei-nes spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In-
und Ausland zum 31.
Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.
Januar 2014 bis zum 31.
Dezember 2014. Fer-ner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die [X.] zu belegen durch Vor-lage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch 1
2
-
3
-
Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Ver-mietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage
V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeich-nisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen,
Umsatzsteuererklärungen und
-bescheide.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlan-desgericht verworfen,
weil der Wert der Beschwer 600

a-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die gemäß §§
112 Nr.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern, §
574 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600

"
festzusetzende [X.] erreiche den nach §
61 Abs.
1 FamFG erforderlichen [X.] nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im Beschluss vom 16.
Oktober 2015 im Parallelver-fahren 25
UF
106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im
vorlie-genden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommenen
Beschluss wird ausgeführt, dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des 3
4
5
-
4
-
[X.] an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000

Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der [X.] voraussichtlich beabsichtigte [X.], sondern das [X.], die [X.] nicht erteilen zu müssen. Die vom [X.] aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte [X.] sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antrags-gegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600

. Im Übrigen sei der [X.] zur Erstellung von Steuererklärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die ange-fochtene Entscheidung die nach §
69 Abs.
2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausrei-chend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Parallelver-fahren 25
UF
106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren aus-drücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des [X.] wiedergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach-
und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufge-worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang,
so dass das Ziel der Begrün-dungspflicht

die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen

im vorliegenden Einzelfall erreicht wird. Eine
Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder
Begründung ist daher nicht geboten
(vgl. [X.] Urteil vom 25.
Mai 2004

X
ZR
258/01

NJW-RR 2004, 1576 mwN).
6
7
-
5
-
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur [X.] nicht nach dem

mit dem [X.]sanspruch vorbereiteten

beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli 2016

XII
ZB
53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn.
6;
vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
6
und vom 14.
Februar 2007

XII
ZB
150/05

FamRZ 2007, 711 Rn.
6 jeweils mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der [X.] eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli-chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Se-natsbeschluss vom 27.
Juli 2016

XII
ZB
53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn.
7 mwN).
c) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
aa)
Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das [X.] habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der
vorgeleg-ten Mitteilungen des Steuerberaters
allein für die Erstellung der [X.], 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000

Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil
der Antragsgegner zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.

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9
10
11
-
6
-
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31.
Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätz-lich

für die jeweiligen Steuererklärungen

ohne gesonderte Kosten.
cc) Soweit der Antragsgegner Eigentümer bzw. Miteigentümer von [X.] ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der [X.]spflichtige nicht (Senatsbe-schluss vom 14.
Februar 2007

XII
ZB
150/05

FamRZ 2007, 711 Rn.
7
f.; [X.] [X.]Z 84, 31
=
FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner

bei einem Erwerb 2012 und 2013

den ihm vorliegenden Unterlagen entneh-men.
dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine
Mieteinkünfte, die mit den [X.] verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsgegner unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steu-erberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragsgeg-
ners kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21

werden
(zu §
22 [X.] a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014

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FamRZ 2014, 644 Rn.
12 mwN). Dass danach ein Gesamt-aufwand von über 600

12
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15
-
7
-
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] schließlich auch nicht
versäumt, selbst über die Zulassung der [X.]de zu entscheiden.
Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach
§
61 Abs.
2 und Abs.
3 FamFG grundsätzlich dem
Gericht des ersten [X.] vorbehalten. Hat indessen

wie hier

kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde
beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest
in diesem
Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

XII
ZB
219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
10 mwN).
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des [X.] das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachho-len, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil
es den Streitwert auf über 600

entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

XII
ZB
219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Beim [X.]sanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antragsgegners in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§
112 Nr.
1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu be-messen ist, richtet sich die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antrags-gegners nach seinem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den [X.]sanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragsgegners entnommen wer-16
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-
8
-
den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das [X.] sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000

e-gangen, die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert, so
dass die Voraussetzungen des §
61 Abs.
1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe
(vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Juli 2014

XII
ZB
219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
12 mwN).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
315 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
25 UF 93/15 -

Meta

XII ZB 550/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 550/15 (REWIS RS 2016, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2320

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XII ZB 550/15

25 UF 93/15

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