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PDF anzeigen[X.]/01vom13. November 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] undFelscham 13. November 2002beschlossen:Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der [X.] [X.] 780021013085 - wirdzurückgewiesen.Gründe:[X.] Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden -Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Be-klagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreibenvom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Ko-stenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem imRevisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Man-dat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Er-folgsaussichten einer Revision zu prüfen.I[X.] Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibterfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des [X.] -stenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinne-rungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. [X.], [X.] Dezember 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 503 unter II). [X.] an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden undmuß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sichmit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revi-sionseinlegung auseinanderzusetzen.Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.Terno [X.] [X.] [X.] Felsch
Meta
13.11.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. IV ZR 146/01 (REWIS RS 2002, 727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 727
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