Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZB 21/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 150

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]in dem [X.] der [X.] 194 75 024.8Na[X.]hs[X.]hlagewerk:jaBGHZ : [X.]: ja[X.]Verordnung ([X.]) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die S[X.]haf-fung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. [X.],[X.] vom 2. Juli 1992) ([X.]) § 19 Abs. 1Dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.]en wird zur Auslegung desArt. 19 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni1992 über die S[X.]haffung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats für Arzneimittel(ABl. [X.], [X.] vom 2. Juli 1992, im folgenden: [X.])folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung [X.] es der Erteilung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats in einemMitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage eines in diesem Mit-gliedstaat zugelassenen [X.] entgegen, daß vor demna[X.]h Art. 19 Abs. 1 [X.] maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag in ei-nem anderen Mitgliedstaat der [X.] eine Genehmigung fürdas Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel er-teilt worden ist, oder kommt es nur darauf an, wann das Erzeugnis [X.] für Mens[X.]hen in der [X.] zugelassen wordenist?"BGH, Bes[X.]hl. v. 17. Dezember 2002 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002dur[X.]h [X.] Melullis, [X.], dieRi[X.]hterin Mühlens und [X.] Meier-Be[X.]k und [X.] wird ausgesetzt.2.Dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.]en wird zurAuslegung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung ([X.])Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die [X.] ergänzenden S[X.]hutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. [X.]Nr. L 182, [X.] vom 2. Juli 1992, im folgenden: [X.]) folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung [X.] es der Erteilung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats ineinem Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage einesin diesem Mitgliedstaat zugelassenen [X.] ent-gegen, daß vor dem na[X.]h Art. 19 Abs. 1 [X.]maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag in einem anderen Mitgliedstaat der[X.] eine Genehmigung für das Inverkehrbringendesselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden ist,oder kommt es nur darauf an, wann das Erzeugnis als Arznei-mittel für Mens[X.]hen in der [X.] zugelassen wordenist?"- 4 -Gründe:A. Die [X.]elderin war Inhaberin des am 31. März 1981 angemeldetenund mittlerweile dur[X.]h Zeitablauf erlos[X.]henen [X.] Patents 31 12 861.Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 dieses Patents waren [X.] undderen pharmazeutis[X.]h annehmbare Additionssalze mit organis[X.]hen oder anor-ganis[X.]hen Säuren. In [X.] war eine unter dem [X.] "[X.]" bekannte Verbindung beanspru[X.]ht.Mit Datum vom 15. Juni 1994 ist in der [X.] [X.]" zugelassen worden. Dabei handelt es si[X.]h um die ersteGenehmigung für das Inverkehrbringen des ges[X.]hützten Erzeugnisses als Arz-neimittel im Inland. In der Zulassung wird "[X.]" als wirksamer Bestand-teil des Arzneimittels genannt. Dieser Wirkstoff ist innerhalb der Europäis[X.]hen[X.] erstmals am 21. Oktober 1992 in [X.] als Human-arzneimittel zugelassen worden. Bereits am 7. Januar 1987 war in [X.] dieZulassung des [X.] "G. " erfolgt, das ebenfalls den Wirkstoff"[X.]" enthält.Die [X.]elderin hat am 13. Dezember 1994 einen Antrag auf Erteilungeines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats gestellt. Das Zertifikat soll in erster Liniefür den Wirkstoff "[X.]" in Form der freien Base oder eines pharmazeu-tis[X.]h annehmbaren Säureadditionssalzes hiervon erteilt werden, hilfsweise fürden Wirkstoff des Arzneimittels D. in [X.] dem S[X.]hutz des [X.]unterliegenden Formen.- 5 -Die [X.]eldung ist vom [X.] sowohl [X.] Grundlage des Haupt- als au[X.]h des [X.] zurü[X.]kgewiesen worden.Die dagegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde hat das [X.] zurü[X.]kge-wiesen (BPatGE 44, 69).Die [X.]elderin verfolgt mit ihrer zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] weiter. Sie stellt den Antrag,den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluß des [X.]s aufzuhe-ben und ein ergänzendes S[X.]hutzzertifikat entspre[X.]hend den in derBes[X.]hwerdeinstanz gestellten Anträgen zu erteilen,hilfsweise, die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kzuverwei-sen.B. Vor der Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist das Verfahrenauszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 [X.] eine Vorab-ents[X.]heidung des [X.] zu der im [X.], das [X.]sre[X.]ht betreffenden Frage einzuholen. Die [X.] im vorliegenden Verfahren ist abhängig von der Auslegung [X.] des Art. 19 Abs. 1 [X.].I. 1. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann ein ergänzendes S[X.]hutzzertifikat nurerteilt werden, wenn für das zu s[X.]hützende Erzeugnis eine erste Genehmigungfür das Inverkehrbringen in der [X.] na[X.]h dem für den jeweiligen Mit-- 6 -gliedstaat maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag (für [X.] ist das der 1. Januar 1988)erteilt worden ist. Na[X.]h Auffassung des [X.]s ist diese Voraus-setzung im vorliegenden Fall ni[X.]ht erfüllt, weil als erste Genehmigung im Sinnedes Art. 19 Abs. 1 [X.] die in [X.] am 7. Januar 1987 erteilteGenehmigung anzusehen sei. Dies gelte unabhängig davon, daß si[X.]h die ita-lienis[X.]he Genehmigung auf ein Tierarzneimittel beziehe, während si[X.]h der Er-teilungsantrag der [X.]elderin auf die Genehmigung für ein [X.]tütze.2. Dagegen vertritt die [X.]elderin die Auffassung, daß die italienis[X.]heZulassung des Tiermedikaments "G. " hier ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden [X.]. In der [X.] werde grundsätzli[X.]h zwis[X.]hen Human- und Tier-arzneimitteln unters[X.]hieden; beide würden in unters[X.]hiedli[X.]hen, voneinanderunabhängigen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Genehmigungsverfahren geprüft undzugelassen. In Art. 2 [X.] werde zwis[X.]hen [X.], je na[X.]hdem, ob si[X.]h das Verfahren zu ihrer Zulassung na[X.]h der [X.]/65/[X.] oder na[X.]h der Ri[X.]htlinie 81/851/[X.] ri[X.]hte. Die glei[X.]he Un-ters[X.]heidung werde in Art. 3 Bu[X.]hst. b (und daher au[X.]h Bu[X.]hst. d), Art. 8Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Art. 14 Bu[X.]hst. d [X.] getroffen. Sie liegesämtli[X.]hen Bestimmungen zugrunde, au[X.]h der Übergangsregelung des Art. 19Abs. 1 [X.]. Soweit es um die Erteilung eines ergänzendenS[X.]hutzzertifikats für ein Humanarzneimittel gehe, müsse daher gefragt werden,wann die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Humanarzneimittelin der [X.] erteilt worden [X.]. 1. Folgende Überlegungen könnten dafür spre[X.]hen, im vorliegendenFall auf die erste Zulassung des Erzeugnisses als Tierarzneimittel abzustellen.a) Der in Art. 1 Bu[X.]hst. a [X.] festgelegte [X.], der au[X.]h Art. 19 [X.] zugrunde liegt, bezieht sowohlmens[X.]hli[X.]he wie tieris[X.]he Krankheiten bzw. Körperfunktionen ein. Dies spri[X.]htni[X.]ht dafür, daß die Verordnung grundsätzli[X.]h zwis[X.]hen Arzneimitteln für Men-s[X.]hen und für Tiere unters[X.]heidet. Dana[X.]h dürfte es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um ver-s[X.]hiedene Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Bu[X.]hst. b [X.] han-deln, wenn ein Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination einmal in einem Arz-neimittel für Mens[X.]hen und [X.] in einem Tiermedikament einge-setzt wird, und zwar unabhängig davon, daß die Wirkung eines [X.] Stoffes bei Mens[X.]hen und Tieren dur[X.]haus unters[X.]hiedli[X.]h sein kann.b) Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des Art. 19 [X.] und die [X.], die zu dieser Regelung geführt haben, spre[X.]hen im Ergebnis eher dage-gen, bei der Prüfung, wann das Erzeugnis in der [X.] erstmals [X.] zugelassen worden ist, zwis[X.]hen Human- und Tierarzneimitteln zuunters[X.]heiden.aa) Na[X.]h der genannten Übergangsvors[X.]hrift ist die Verordnung auf [X.] anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (d.h. am2. Januar 1993, Art. 23 [X.]) dur[X.]h ein in [X.] befindli[X.]hesGrundpatent ges[X.]hützt waren. Dies bewirkt eine rü[X.]kwirkende Ausdehnung desergänzenden S[X.]hutzes au[X.]h auf sol[X.]he Patente, die bereits vor dem genann-ten Zeitpunkt erteilt wurden. Ohne die ausdrü[X.]kli[X.]he Anordnung dieser [X.] 8 -wirkung hätten ergänzende S[X.]hutzzertifikate ni[X.]ht alsbald na[X.]h [X.] Verordnung, sondern erstmals im Jahr 2013 erteilt werden können (vgl.[X.], Die Verlängerung der [X.] für Arzneimittel im [X.], 1993, [X.]. 1 zu Art. 19 [X.]).bb) In die Rü[X.]kwirkung sind aber die am 2. Januar 1993 bereits abge-laufenen Patente ni[X.]ht einbezogen. Ferner wird die Rü[X.]kwirkung dur[X.]h die er-ste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Gemein-s[X.]haft als Arzneimittel betreffende Sti[X.]htagsregelung einges[X.]hränkt, wobei fürdie Mitgliedstaaten der [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Sti[X.]htage gelten (der1. Januar 1988 außer für [X.] au[X.]h für [X.] und [X.]; der1. Januar 1982 für [X.], [X.] und [X.]; der 1. Januar 1985 für dieübrigen [X.]). Für Mitgliedstaaten, in deren Re[X.]htsordnung am [X.] eine Patentierbarkeit von Arzneimitteln ni[X.]ht vorgesehen war, ist Art. 19[X.] ni[X.]ht anwendbar, weshalb S[X.]hutzzertifikate in diesen[X.] nur für dort na[X.]h dem 2. Januar 1998 zugelassene Arzneimittel erteiltwerden können (Art. 21 [X.]).[X.][X.]) Somit sieht das [X.] Re[X.]ht eine Rü[X.]kwirkung vor, die in ihrerRei[X.]hweite für die Mitgliedstaaten der [X.] unters[X.]hiedli[X.]h ausge-staltet ist. Der Grund für die Rü[X.]kwirkung könnte in Zusammenhang mit [X.] stehen, die zur Einführung des ergänzenden S[X.]hutzzertifikatsgeführt haben. Mit diesen soll der pharmazeutis[X.]hen Industrie ein Ausglei[X.]hdafür ges[X.]haffen werden, daß ihre Produkte erst na[X.]h Dur[X.]hführung eines arz-neimittelre[X.]htli[X.]hen Genehmigungsverfahrens auf den Markt gebra[X.]ht werdenkönnen und der tatsä[X.]hli[X.]he Patents[X.]hutz dur[X.]h die regelmäßig verhältnismä-- 9 -ßig lange Dauer der Zulassungsverfahren auf einen Zeitraum verringert wird,der für die Amortisierung der Fors[X.]hungsinvestitionen unzurei[X.]hend ist (vgl.3. Erwägungsgrund zur [X.]). Die Hauptkonkurrenten der euro-päis[X.]hen Pharmaindustrie profitierten teilweise s[X.]hon seit Jahren von Rege-lungen, die in verglei[X.]hbarer Weise wie das ergänzende S[X.]hutzzertifikat füreine Ausdehnung des Patents[X.]hutzes sorgen (in den Vereinigten [X.] vonAmerika seit 1984). Dur[X.]h die Übergangsvors[X.]hrift sollte die Pharmaindustriein der [X.] in die Lage versetzt werden, den Rü[X.]kstand gegenüberdiesen Hauptkonkurrenten zum Teil auszuglei[X.]hen. Glei[X.]hzeitig sollte jedo[X.]hdarauf gea[X.]htet werden, daß mit der Übergangsregelung die Verwirkli[X.]hunganderer re[X.]htmäßiger Ziele in Verbindung mit der sowohl auf nationaler alsau[X.]h auf [X.]sebene verfolgten Gesundheitspolitik ni[X.]ht gefährdetwird (10. Erwägungsgrund zur [X.]). Diese gesundheitspoliti-s[X.]hen, in den vers[X.]hiedenen Mitgliedstaaten unters[X.]hiedli[X.]h stark ausgepräg-ten Interessen spielten bei den Beratungen des [X.] einegroße Rolle. Einige Länder (u.a. [X.]) hatten dabei gefordert, die neueVerordnung solle nur auf künftig zugelassene Arzneimittel anwendbar sein.Maßgebli[X.]h für diesen Standpunkt war die Befür[X.]htung, die Laufzeitverlänge-rung für bereits zugelassene Arzneimittel führe zu Verzögerungen bei [X.] von preisgünstigen [X.], was si[X.]h auf die Ko-sten des Gesundheitswesens ungünstig auswirken könne (vgl. [X.], aaO,S. 31 f.).dd) Die geltende Übergangsregelung ers[X.]heint dana[X.]h einen Kompro-miß zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Interessen. Einerseits hat sie au[X.]h für die [X.] bereits zugelassener Arzneimittel die Mögli[X.]hkeit einer [X.] 10 -längerung und damit das Fortbestehen der wirts[X.]haftli[X.]hen Monopolstellungbewirkt. Andererseits hat sie diese Mögli[X.]hkeit im Hinbli[X.]k auf Zulassungen,die bereits vor längerer Zeit erteilt wurden, versagt, um auf diese Weise diebaldige Einführung preisgünstigerer Konkurrenzprodukte zu ermögli[X.]hen.Dur[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]hen Sti[X.]htage und die dadur[X.]h bewirkte Differenzie-rung bei der rü[X.]kwirkenden Einbeziehung von Altre[X.]hten ist der unters[X.]hiedli-[X.]hen Situation des Gesundheitswesens in den einzelnen [X.] getragen worden.ee) Wenn man diesen Erwägungen folgend die genannte Sti[X.]htagsre-gelung und die dadur[X.]h bewirkte Begrenzung der rü[X.]kwirkenden Anwendungder Verordnung mit mögli[X.]hen Einsparungen im Gesundheitswesen begründet,ers[X.]heint es denkbar, in Fällen wie dem vorliegenden für das ergänzendeS[X.]hutzzertifikat als maßgebli[X.]h allein die Zulassung als Humanarzneimittel zuwerten und die vor dem maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag erfolgte Zulassung des Tier-arzneimittels in dem anderen Mitgliedstaat außer a[X.]ht zu lassen. Soweit näm-li[X.]h mit der Übergangsregelung eine Ausgabenbegrenzung im staatli[X.]hen Ge-sundheitswesen angestrebt worden ist, dürfte es dabei jedenfalls ni[X.]ht in ersterLinie um die Kosten von Tierarzneimitteln gegangen sein.Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, daß die Sti[X.]htagsregelungau[X.]h anwendbar ist, wenn ein Zertifikat für ein Erzeugnis beantragt wird, das indem betreffenden Mitgliedstaat als Tierarzneimittel zugelassen ist. Der [X.] hat demna[X.]h in Kauf genommen, daß die Begrenzung der Rü[X.]k-wirkung au[X.]h zu Lasten der Hersteller von Tierarzneimitteln wirkt, obwohl [X.] die angestrebte Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen ni[X.]ht von [X.] -gewesen sein mag. Dies legt es nahe, im Rahmen des Art. 19 [X.] auf eine Differenzierung zwis[X.]hen Human- und Tierarzneimitteln gene-rell zu verzi[X.]hten und als "erste Genehmigung" au[X.]h die Zulassung eines Tier-arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen.ff) Dafür spre[X.]hen au[X.]h die Gründe, aus denen die Rü[X.]kwirkung über-haupt angeordnet worden ist. Zwar handelt es si[X.]h bei Human- und bei Tier-arzneimitteln wirts[X.]haftli[X.]h um vers[X.]hiedene Produkte, die teilweise auf unter-s[X.]hiedli[X.]hen Wegen vertrieben werden. Au[X.]h mag die Zeitdauer bis zur Zulas-sung von Medikamenten für Mens[X.]hen und für Tiere, selbst wenn sie auf dem-selben Erzeugnis beruhen, trotz des grundsätzli[X.]h glei[X.]hen Zulassungsverfah-rens unters[X.]hiedli[X.]h sein, etwa wegen unters[X.]hiedli[X.]her Anforderungen, diejeweils an vorbereitende Untersu[X.]hungen oder an klinis[X.]he Versu[X.]he zu [X.] sind. Dies ändert aber ni[X.]hts daran, daß die na[X.]h erfolgrei[X.]hem [X.] gegebene Mögli[X.]hkeit der Vermarktung eines Arzneimittels,einerlei ob dieses für den Einsatz beim Mens[X.]hen oder beim Tier vorgesehenist, eine Belohnung für die Entwi[X.]klung des ges[X.]hützten Erzeugnisses darstellt.Soweit es bei der S[X.]haffung der Übergangsregelung darum gegangen ist, derpharmazeutis[X.]hen Industrie au[X.]h für bereits auf den Markt gebra[X.]hte Erzeug-nisse zusätzli[X.]he Erlöse zu ermögli[X.]hen, dürfte es daher ni[X.]ht gere[X.]htfertigtsein, zwis[X.]hen Arzneimitteln für Mens[X.]hen und für Tiere zu unters[X.]heiden.2. Bei der Auslegung des Art. 19 [X.] darf au[X.]h der [X.] Zusammenhang mit den übrigen Vors[X.]hriften der Verordnung ni[X.]htaußer a[X.]ht gelassen werden. Insbesondere sollte es ni[X.]ht zu [X.] -sprü[X.]hen kommen, was u.U. der Fall sein könnte, wenn - anders als bei [X.] dieser Übergangsvors[X.]hrift - bei der Anwendung anderer [X.] grundsätzli[X.]h zwis[X.]hen Tier- und Humanarzneimitteln unters[X.]hiedenwerden müßte. Dies dürfte aber ni[X.]ht der Fall sein.a) Art. 2 [X.] verlangt für die Anwendung der Verord-nung, daß das Erzeugnis Gegenstand eines verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Genehmi-gungsverfahrens gemäß den [X.]/[X.] oder 81/851/[X.] ist. [X.] 65/65/[X.] betrifft Arzneispezialitäten sowohl für Mens[X.]hen als au[X.]hsol[X.]he für Tiere, während die Ri[X.]htlinie 81/851/[X.] Regelungen nur im [X.] trifft. Das Vorliegen einer Genehmigung na[X.]h einerdieser Ri[X.]htlinien ist Voraussetzung für die Erteilung eines ergänzendenS[X.]hutzzertifikats (Art. 3 Bu[X.]hst. b [X.]). Ob daraus allerdingsges[X.]hlossen werden kann, daß es si[X.]h bei Zertifikaten, die auf Grund von Ge-nehmigungen von Human- oder von Tierarzneimitteln erteilt werden, um unter-s[X.]hiedli[X.]he S[X.]hutzre[X.]hte handelt, so daß Genehmigungen für Tierarzneimittelbei der Erteilung eines Zertifikats für ein als Humanarzneimittel zugelassenesErzeugnis außer Betra[X.]ht zu bleiben hätten, ers[X.]heint zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als beide Ri[X.]htlinien von dem Arzneimittelbegriff der Definition inArt. 1 Bu[X.]hst. a [X.] auszugehen s[X.]heinen (vgl. Art. 1 Nr. 2Ri[X.]htlinie 65/65/[X.], Art. 1 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 81/851/[X.]).b) Na[X.]h Art. 3 Bu[X.]hst. [X.] [X.] können für ein Erzeugnis,au[X.]h wenn dieses mehrfa[X.]h als Arzneimittel zugelassen worden ist, in [X.] Mitgliedstaat der [X.] ni[X.]ht mehrere ergänzende S[X.]hutzzertifi-kate erteilt werden. Wenn im Ans[X.]hluß an eine erste Genehmigung für das [X.] 13 -verkehrbringen ein Antrag auf Erteilung eines Zertifikats ni[X.]ht gestellt wurde,ist na[X.]h Art. 3 Bu[X.]hst. d [X.] eine Zertifikatserteilung auf [X.] zweiten Zulassung ni[X.]ht mögli[X.]h. Es ist ni[X.]ht ohne weiteres na[X.]hzuvoll-ziehen, daß etwas anderes gelten sollte, wenn das Erzeugnis als Arzneimittelsowohl für Mens[X.]hen als au[X.]h für Tiere zugelassen ist. Au[X.]h diese [X.] lassen es daher fragli[X.]h ers[X.]heinen, im Rahmen des Art. 19 S[X.]hutz-zertifikatsVO die frühere Zulassung eines [X.] in einem anderenMitgliedstaat außer a[X.]ht zu lassen, wenn ein Zertifikat auf Grund der Zulas-sung eines [X.] begehrt wird.[X.]) Na[X.]h Art. 4 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h der S[X.]hutz eines er-teilten Zertifikats in den Grenzen des [X.] auf alle Verwendungen [X.] als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wordensind. Seinem Wortlaut na[X.]h unters[X.]heidet Art. 4 [X.] insoweitni[X.]ht zwis[X.]hen Human- und Tierarzneimitteln. Au[X.]h der Sinngehalt der Vor-s[X.]hrift erfordert keine dahingehende Differenzierung. Der S[X.]hutz des Zertifikatsbezieht si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht auf eine Arzneispezialität oder ein Arzneimittel imweiteren Sinn, sondern auf das Erzeugnis im Sinn des Art. 1 Bu[X.]hst. b S[X.]hutz-zertifikatsVO, d.h. auf den [X.]hemis[X.]hen oder pharmazeutis[X.]hen Wirkstoff (vgl.Begründung der [X.] zum Vors[X.]hlag für eine Verordnung über dieS[X.]haffung eines ergänzenden S[X.]hutzzertifikats für Arzneimittel, Ratsdoku-ment 6033/90, Rdn. 11, 28, 36). Ein Zertifikat, das auf der Grundlage der Zu-lassung eines [X.] erteilt worden ist, erfaßt demna[X.]h - in denGrenzen des dur[X.]h das Grundpatent gewährten S[X.]hutzes - alle Arzneimittel,die auf demselben Erzeugnis beruhen, unabhängig davon, ob sie für Mens[X.]henoder für Tiere vorgesehen sind. Dana[X.]h könnte es inkonsequent ers[X.]heinen,- 14 -wenn im vorliegenden Fall auf Grund der [X.] Zulassung des [X.] ein Zertifikat erteilt und dessen S[X.]hutzwirkung auf später [X.] Tierarzneimittel erstre[X.]kt würde, obwohl bei der Zertifikatserteilung die frü-here italienis[X.]he Zulassung des [X.] unbea[X.]htet bliebe.d) Bei der in Art. 13 [X.] geregelten Bere[X.]hnung [X.] des Zertifikats wird - insofern glei[X.]hlautend mit Art. 19 Abs. 1 S[X.]hutz-zertifikatsVO - ebenfalls auf den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für [X.] in der [X.] abgestellt. Es dürfte nahe liegen, denBegriff der "ersten Genehmigung" in beiden Vors[X.]hriften glei[X.]h auszulegen.Wenn das Zertifikat für ein Erzeugnis beantragt wird, das in dem betreffendenStaat als Humanarznei zugelassen ist, stellt si[X.]h daher die Frage, ob als ersteGenehmigung im Sinne des Art. 13 [X.] nur eine Genehmigungals Arzneimittel für Mens[X.]hen, oder au[X.]h als Tierarzneimittel, in Betra[X.]htkommt (und [X.] Arzneimittel für Mens[X.]hen einerseits und für Tiere andererseitsgesonderten Genehmigungsverfahren unterliegen, könnte dies bedeuten, daßbei der Bere[X.]hnung der Laufzeit der S[X.]hutzzertifikate für das identis[X.]he Er-zeugnis in den vers[X.]hiedenen Mitgliedstaaten von unters[X.]hiedli[X.]hen Zeit-punkten der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemein-s[X.]haft auszugehen wäre, je na[X.]hdem ob dem Erteilungsverfahren eine Zulas-sung des Erzeugnisses als Mens[X.]hen- oder als Tierarznei zugrunde gelegtwird. Dies hätte jedo[X.]h zur Folge, daß die Laufzeit der Zertifikate, die si[X.]h na[X.]hdem Zeitraum zwis[X.]hen der [X.]eldung des [X.] in dem jeweiligenLand und der ersten Genehmigung in der [X.] bemißt, zu unter-- 15 -s[X.]hiedli[X.]hen Zeiten enden würde. Die in Art. 13 [X.] vorgese-hene Bere[X.]hnungsweise soll aber gerade dazu führen, daß der Zertifikats-s[X.]hutz im Interesse des Binnenmarkts und des freien Warenverkehrs in denvers[X.]hiedenen [X.] der [X.] glei[X.]hzeitig abläuft. Hierfür wird einein den vers[X.]hiedenen Ländern unters[X.]hiedli[X.]h lange effektive S[X.]hutzdauer inKauf genommen (vgl. [X.], aaO, S. 73). Dies spri[X.]ht dafür, au[X.]h bei derAnwendung des Art. 13 [X.] ni[X.]ht zwis[X.]hen Human- und Tier-arzneimitteln zu unters[X.]heiden.Melullis[X.]MühlensMeier-Be[X.]kAsendorf

Meta

X ZB 21/01

17.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZB 21/01 (REWIS RS 2002, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 150

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZB 21/01 (Bundesgerichtshof)


X ZB 5/03 (Bundesgerichtshof)


14 W (pat) 12/07 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Yttrium-90 Glasmikrokugeln" – ergänzendes Schutzzertifikat - Erteilungsvoraussetzungen


14 W (pat) 1/18 (Bundespatentgericht)

(Patentbeschwerdeverfahren – "Futtermitteladditiv" – zur Frage einer analogen Anwendbarkeit der EGV 469/2009 auf Futtermitteladditive)


15 W (pat) 25/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Hylan A und Hylan B" – CE-Kennzeichnung eines Medizinproduktes – kein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.