Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 5 B 15/11

5. Senat | REWIS RS 2011, 4124

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Gegenstand

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser [X.] wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

2

1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (vgl. z.[X.]. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

3

Die [X.]eschwerde hält im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 (- [X.]VerwG 3 C 37.06 - [X.]VerwGE 128, 194) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bereits bestandskräftiger, aber eindeutig rechtswidriger Ausgleichsleistungsbescheid wegen seiner Auswirkungen hinsichtlich der noch offenen Vermögenswerte des [X.]erechtigten wieder aufzuheben ist" ([X.]eschwerdebegründung S. 2).

4

1.1 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die [X.]eschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in dieser Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Die [X.]eschwerde versäumt es bereits, in genügender Weise zu bezeichnen, im Hinblick auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des [X.]undesrechts es einer grundsätzlichen Klärung bedürfen soll.

5

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht begehrt, das ursprüngliche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des bestandskräftigen [X.]escheides vom 27. Mai 2004 eine höhere Ausgleichsleistung zu gewähren. Die Frage, ob ein neuer Antrag unabhängig vom Wiederaufgreifen des alten Verfahrens möglich wäre und zu einem Anspruch auf eine höhere Entschädigung führen könnte, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das auf ein Wiederaufgreifen gerichtete [X.]egehren der Klägerin als unbegründet erachtet und das angegriffene Urteil darauf gestützt, dass - erstens - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG[X.]bg nicht erfüllt seien, weil im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 (a.a.[X.]) keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift vorliege, und - zweitens - die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des [X.]escheides vom 27. Mai 2004 im Wege des [X.] des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG[X.]bg habe, weil die Entscheidung des [X.]eklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen, ermessensfehlerfrei gewesen sei ([X.]). Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen (bzw. das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen) entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig zeigt die [X.]eschwerde auf, inwieweit sich eine (vom Verwaltungsgericht verkannte) Rechtsgrundlage für ihr [X.]egehren aus dem von ihr in [X.]ezug genommenen Urteil des [X.] vom 15. März 2007 (a.a.[X.]) ergeben soll. Damit ist entschieden worden, dass eine Ausgleichsleistung nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 [X.] verweigert werden kann, soweit ein [X.] durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des [X.] bereits verstorben war. Mit der - hier in Rede stehenden - Frage des [X.] eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat sich das genannte Urteil nicht befasst.

6

1.2 Auch wenn zugunsten der [X.]eschwerde davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen beziehen will, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Denn die [X.]eschwerde genügt auch dann nicht den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage weder überhaupt im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG[X.]bg und einer möglichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG[X.]bg noch - wie es erforderlich gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des [X.] herausarbeitet.

7

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn hierzu ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift darstellt ([X.]eschlüsse vom 25. Mai 1981 - [X.]VerwG 8 [X.] 89.80, 8 [X.] 93.80 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 9; vom 16. Februar 1993 - [X.]VerwG 9 [X.] 241.92 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 29 = NVwZ-RR 1994, 119 und vom 14. Februar 1994 - [X.]VerwG 3 [X.] 83.93 - juris Rn. 2). Mit dieser Rechtsprechung oder einer etwaigen Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung für das Gebiet des Ausgleichsleistungsrechts setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Sie räumt sogar ein, dass die [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet seien, "ein abgeschlossenes [X.] wiederaufzugreifen und einen bestandskräftigen Verwaltungsakt deswegen aufzuheben, weil sich dieser nachträglich aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen hat" ([X.]eschwerdebegründung S. 2).

8

b) Zwar führt die [X.]eschwerde (a.a.[X.]) weiter aus, dass sich dies anders verhalten müsse, wenn das Ausgleichsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen sei, da dann noch eine Entscheidung hinsichtlich weiterer Vermögenswerte ausstehe. Sie legt aber auch insoweit nicht dar, inwieweit dies zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens führen soll. Die [X.]eschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des [X.] vom 27. Mai 2004 nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG[X.]bg (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) mangels einer Ermessensreduzierung abgelehnt hat, weil nicht erkennbar sei, dass der Fortbestand des [X.]escheides im Hinblick auf einen um 6 646,79 € geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Klägerin schlechthin unerträglich sei. Dies gelte - so das Verwaltungsgericht - "auch im Hinblick auf die nach Angaben der Klägerin weiteren, noch offenen [X.] hinsichtlich einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz, die stufenweise umso höher ausfällt, je höher der errechnete [X.]etrag ist" ([X.]). Soweit die [X.]eschwerde dies in der Sache angreift und dazu vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das [X.] erst abgeschlossen sei, wenn über sämtliche der zu entschädigenden Vermögenswerte des jeweiligen [X.]erechtigten entschieden worden sei, was sich insbesondere in der in dem [X.] durchzuführenden Gesamtschau widerspiegele, wirft sie - weder im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 [X.] noch auf die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung auf, sondern wendet sich nur gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Rechtsanwendung des [X.]. Mit dem rechtlichen Maßstab des [X.], dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen [X.]escheides unerträglich sein müsse wie auch mit der zu diesem Maßstab ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 28. Juli 1976 - [X.]VerwG 8 C 90.75 - [X.] 412.3 § 16 [X.]VFG Nr. 2 und vom 22. Oktober 2009 - [X.]VerwG 1 C 26.08 - [X.]VerwGE 135, 137 <146>), setzt sie sich nicht auseinander.

9

1.3 Etwas anderes ergibt sich zu den vorgenannten Punkten auch nicht aus dem Vortrag der [X.]eschwerde in dem - nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Erwiderung auf die [X.]eschwerdeentgegnung erstellten - Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2011. Selbst wenn dort noch neue Aspekte genannt bzw. den [X.] genügende Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung der aufgeworfenen Frage enthalten wären, könnten diese wegen des Ablaufs der [X.]eschwerdebegründungsfrist bei der Entscheidung über die [X.]eschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 22. April 2003 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.02 - [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 143 und vom 23. April 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 4.07 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 106 = juris Rn. 22).

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 15/11

09.08.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 13. Januar 2011, Az: 8 K 488/09, Urteil

§ 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 5 B 15/11 (REWIS RS 2011, 4124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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