Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 2 ARs 157/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6059

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[X.]/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Juni 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des [X.] vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das [X.] ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des [X.] 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten [X.]zuständige [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig. 1 [X.]

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2 ARs 157/10

09.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 2 ARs 157/10 (REWIS RS 2010, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6059

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