Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. XII ZR 316/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1932

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 7. September 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 242 Bb; ZGB/[X.] § 45 Abs. 3 a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der [X.] diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiede-nen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistun-gen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen [X.] erhalten hat. b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im [X.] an die [X.]surteile vom 4. Februar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 365). [X.], Urteil vom 7. September 2005 - [X.]/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücks-überlassungsvertrags. 1 Der [X.] war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, Frau [X.] (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten [X.] im [X.] in der ehemaligen [X.]. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheits-wert [X.] betrug, auf ihre Enkelin und den [X.]n. Die Eheleute ver-pflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie 2 - 3 - Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit [X.] jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflich-tung an die zweite Enkelin der Großmutter [X.]. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der [X.] aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden. Das [X.] hat die auf [X.] eines hälftigen Miteigen-tumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Er-messen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das [X.] hat der Klage weitgehend entsprochen und den [X.] zur Übertragung seines hälftigen [X.] um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 • (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom [X.] - Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 3 [X.] ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit [X.]. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - 1. Das [X.] geht zu Recht davon aus, dass der "Grund-stücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiede-nen Ehefrau des [X.]n als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erb-folge angesehen, im Verhältnis zum [X.]n jedoch als ein Kaufvertrag quali-fiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Ei-gentums und der [X.] zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom [X.]n und sei-ner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der [X.] nicht allein aufkom-men; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute ge-meinsam "die Auszahlung aus [X.] während des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren. 6 2. Nach Auffassung des [X.]s stellt der "Überlassungsver-trag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensge-meinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde [X.] haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. [X.] könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögens-zuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. [X.] habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im [X.] bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien 7 - 5 - Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher [X.] gegeben. 8 Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. 9 a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.]s, der hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zu-wendung dar. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der [X.] regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten [X.] ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 669 f.). Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des [X.]-Rechts erfolgt ist ([X.]surteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der [X.] bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/[X.] gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor. Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der [X.] und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des [X.]n zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von 10 - 6 - den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der [X.] als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Groß-mutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten [X.] ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zuge-wandt, der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den [X.]n entfallende Vermögenshälfte durch weitergehende, mit jährlich [X.] bewertete Leistungspflichten [X.] wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den [X.]n nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter ge-schuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorge-nommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich er-reichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im [X.]punkt der Scheidung des [X.]n bereits zu einem nicht unerhebli-chen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; au-ßerdem war die geschuldete Leistungsdauer im [X.]punkt des [X.] nicht vorhersehbar. b) [X.] bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlan-desgerichts, mit der Scheidung der Ehe des [X.]n mit der Enkelin sei die Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem [X.]n zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des [X.] haben der [X.] und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri-11 - 7 - gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der [X.] fortan über seinen Eigentumsanteil allein verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das [X.] diesen Umstand, der das Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten [X.] ge-fährdete, sowie die Scheidung der Ehe des [X.]n, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das Scheitern der Ehe des [X.]n mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit der Rückabwicklung dieses [X.] zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der [X.] sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Be-hauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur mögli-chen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa [X.] Urteil vom 13. November 2003 - [X.]/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöl-ler/[X.] ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Ri-siko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwi-schen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die [X.], soweit sie dem [X.]n zugu-te gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des [X.] mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht. c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vor-zunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwen-dungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr 12 - 8 - des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. [X.]surteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das [X.] in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet [X.], einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung ([X.] 68, 299, 305). Das [X.] hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten [X.] oh-ne die Rückgewähr des für den [X.]n begründeten [X.] nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrecht-lich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im [X.]punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund [X.] hatte, der Beurteilung des [X.]s nicht entgegen. Denn die vom [X.]n und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht [X.], weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem [X.]punkt fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom [X.]n bis da-hin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Berücksichtigung finden. 3. Das [X.] geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahms-weise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewähr-pflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem 13 - 9 - eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein ([X.]surteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen [X.] des hälftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das [X.] gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Au-ßenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseran-lage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des [X.]n entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 [X.]. Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 14 Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.] im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung [X.] in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwen-dung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der [X.] nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits [X.]surteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der [X.] den [X.] in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen-15 - 10 - dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im [X.]punkt der Leistungserbringung maßgebenden [X.] auszugehen; vielmehr ist der [X.]wert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden [X.]es in der [X.] zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundla-ge der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die [X.] des [X.]es dem zur Rückgewähr in Natur ver-pflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das [X.] nicht beach-tet. Im Einzelnen: a) Das [X.] hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht [X.], dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem [X.], in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die Verfügung zugunsten des [X.]n als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das [X.] unterlassen. Bei der gebotenen Einbe-ziehung kann der in ([X.]-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden [X.] in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleu-te das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der [X.] Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich 16 - 11 - erworben haben (vgl. bereits [X.]surteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der [X.] vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrecht-lich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der [X.] trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftli-ches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grund-stücks im [X.]punkt des "[X.]" zu dem Verkehrswert im [X.]-punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit diesem [X.] ist die von beiden Ehegatten in ([X.]-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages gebührt dem [X.]n als Ausgleich. b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom [X.]n und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leis-tungen. Das [X.] hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter [X.] erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grund-stücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grund-stücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im [X.]punkt des [X.] bestehenden Lebenserwartung zu kapi-talisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu 17 - 12 - bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im [X.]punkt des [X.] - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenser-wartung - noch zukommt; denn insoweit hat der [X.] mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem [X.] zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grund-stücks im [X.]punkt des [X.] und im [X.]punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als [X.], im [X.] auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur hälftig - dem [X.]n. c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des [X.], die von dem [X.]n und seiner Ehefrau getätigten [X.] seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu [X.], als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der [X.] bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückge-währpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsät-zen; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwen-dungsersatz rechtfertigen ([X.]surteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der [X.] zur Erhaltung oder Verschönerung [X.] worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom [X.] getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie auf-gewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Ge-schäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben 18 - 13 - Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls [X.] erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchs-vorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen. 4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zu-dem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Schei-dungszeitpunkt, über Art und Umfang der vom [X.]n und seiner früheren Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die [X.] war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft 19 - 14 - und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt. [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist krankheitsbe-

dingt verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -

Meta

XII ZR 316/02

07.09.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. XII ZR 316/02 (REWIS RS 2005, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1932

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