Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 2 ARs 302/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 376

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[X.] [X.] Dezember 2002in der [X.].: 14 Js 27/00 11 Ks [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Dezember 2002 beschlossen:Die als "Berufung" bzw. "Rechtsmittel" bezeichneten Eingaben [X.], der Pfarrerin D. C. und der [X.] vom 7./8. August 2002 und 28./30. [X.] sowie die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin [X.]vom 21. November 2002 gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2002 werden zur weiteren Veranlassungdem [X.] zugeleitet.Gründe:Bei den vom Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der Frau [X.]unterzeichneten Schreiben an die Präsidentin des [X.] vom 7./8. August 2002 handelt es sich bei der gebotenen Auslegung(§ 300 StPO) um beim unzuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 StPO) und mit unzuläs-siger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revisionen gegen das Urteil [X.] [X.] vom 2. August 2002. Dies haben die Einsender in ihren- ebenfalls an das unzuständige [X.] gerichteten - [X.] 28./30. August 2002 auch selbst klargestellt. Der Vorgang ist deshalb dem in-soweit zuständigen [X.] (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereitsanhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die weitereRevisionsbegründung der Pfarrerin [X.]vom 21. November 2002.Auch hierfür ist das [X.] zuständig, weil das Revisionsverfahren- 3 -bisher nicht beim [X.] anhängig geworden ist. Für eine Entscheidungüber die Zulassung der [X.]und der [X.]als Beistandgemäß § 149 Abs. 1 StPO ist eine Zuständigkeit des Senats jedenfalls derzeit nichtgegeben.[X.][X.]

Meta

2 ARs 302/02

04.12.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 2 ARs 302/02 (REWIS RS 2002, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 376

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