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PDF anzeigen[X.]/02 vom27. November 2002in der [X.].: 14 Js 27/00, 11 Ks [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. November 2002 beschlossen:Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete [X.] der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlas-sung dem [X.] zugeleitet.Gründe:Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten [X.] an den Präsidenten des [X.] handelt es sich bei der ge-botenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht ver-spätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen LandgerichtDarmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen [X.] zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersu-chungshaft der [X.] -geklagten ist eine Zuständigkeit des [X.] nicht gegeben (§ 126 Abs. 2StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegen-wärtig - nicht vor.[X.]
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 ARs 347/02 (REWIS RS 2002, 514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 514
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