Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 5 StR 53/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2619

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5 StR 53/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-[X.] auf [X.] wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr fest-gesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monatenangedroht.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des [X.], mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der [X.] vom 21. März 2002 unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen [X.] richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Än-derung.- 3 -Zu Recht hat das [X.] das Verhalten des Angeklagten, der alsstellvertretender Leiter der [X.] des [X.] an dem [X.] gegen [X.] (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfezur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewer-tet. Bei der Strafzumessung hat das [X.], im Ansatz zutreffend [X.] strikter Alternativitt ausgehend, angenommen, daß das [X.] im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder alsdas Recht der [X.] sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhngung einerzur Bewrung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das [X.] jedocrsehen, daß das Recht der [X.] im vorliegenden Fall wegendes Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-[X.]) eine außer-gewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-[X.] ermöglicht (vgl.BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die ge-setzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf [X.] § 33 StGB-[X.], angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwie-gend ist. Whrend der [X.] angesichts des [X.] der Tat eine Verurteilung auf Bewrung fr fernliegend erachtet unddeshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermagder Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Mög-lichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemß § 22 Abs. 4 Satz 1,§ 62 Abs. 1 StGB-[X.] auf dichst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart,mlich die Verurteilung auf Bewrung nach § 33 StGB-[X.], erkannt htte.Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vor-schrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewrung, setzt eineBewrungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von dreiMonaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-[X.]). Fr diese Festset-zung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch [X.], daß die Behandlung der Sache Œ jenseits des vom [X.]bercksichtigten 25jrigen Zurckliegens des Tatgeschehens Œ eine be-achtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf- 4 -die Revisionsbegrung des Angeklagten ihre Gegenerklrung erst 14 Mo-nate ster angebracht hat.Die Liste der angewendeten Vorschriften wird [X.] 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und [X.] bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-[X.].Der angesichts des [X.] eines Freispruchs geringfigeTeilerfolg des Rechtsmittels fhrt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung ge-mû § 473 Abs. 4 StPO.Harms Hr [X.] [X.] ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Harms

Meta

5 StR 53/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 5 StR 53/02 (REWIS RS 2002, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2619

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