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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom15. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Juni2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] Halle vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskassezur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hatte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Dezember 1997flwegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in 13 Fällen und wegen verun-treuender [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. [X.] Revision der Angeklagten hatte der [X.] dieses Urteil mit Beschluß vom29. September 1998 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung [X.] an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.Diese hat die Angeklagte - teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Grün-den - freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sie nach Einlegung beschränkthat, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil in den sieben Fällen an, in denendas [X.] die Angeklagte der ihr zur Last gelegten sexuellen Handlun-gen aufgrund der Beweisaufnahme als überführt angesehen und aus [X.] freigesprochen hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hatkeinen Erfolg.- 4 -Das [X.] hat seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Ver-haltens der Angeklagten im Ergebnis, wenn auch mit eigenen Erwägungen, [X.] des § 174a StGB zugrunde gelegt, an die es nach Aufhebung desersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache gemäß § 358 Abs. 1 StPO ge-bunden war. Es hat unter Heranziehung der Kriterien, die danach für die Beur-teilung der Frage maßgeblich sind, ob die Angeklagte die ihr vorgeworfenensexuellen Handlungen im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB "unter Mißbrauch ih-rer Stellung" vorgenommen hat, die Tatbestandsmäßigkeit der festgestelltensexuellen Handlungen verneint. Rechtsfehler sind der [X.] bei diesemSchritt der Rechtsanwendung nicht unterlaufen. Einen solchen Fehler be-hauptet auch die Revision nicht. Ihre Angriffe gelten letztlich der Auslegungdes § 174a StGB im [X.] vom 29. September 1998 ([X.], 29= [X.], 370), auf den Bezug genommen wird. Von dieser Auslegung abzu-gehen, ist dem [X.] schon durch § 358 Abs. 1 StPO verwehrt (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Davon abgesehen säheer dazu aber auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung [X.] keinen Anlaß. Die Auffassung der Beschwerdeführerinliefe darauf hinaus, daß sexuelle Handlungen zwischen [X.] und Gefangenen stets und ohne weitere Voraussetzungen gemäߧ 174a StGB strafbar wären. Das ist schon mit dem Wortlaut der Vorschriftnicht vereinbar, die - einschränkend - voraussetzt, daß der Gefangene demTäter "anvertraut" ist und dieser sexuelle Handlungen "unter Mißbrauch" seinerStellung vornimmt, und würde zudem ihrem Schutzzweck nicht gerecht. [X.] Entstehungsgeschichte und - angesichts der Stellung des § 174a StGB im13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - auch die Systema-tik des Gesetzes belegen, bezweckt der Tatbestand neben dem Schutz [X.] an sachrichtiger und gleicher Behandlung von [X.] -und verwahrten Personen auch - ob vorrangig oder gleichrangig, sei [X.] - den der sexuellen Selbstbestimmung von Gefangenen. Diese ist [X.] wie den festgestellten aber nicht berührt.Ob der [X.] in ihrer mittelbar geäußerten, von der Beschwerde-führerin beanstandeten Wertung zugestimmt werden könnte, sexuelle Hand-lungen zwischen Vollzugsbediensteten und Gefangenen verdienten "keinensozialethischen Tadel", wenn sie im Rahmen einer echten Liebesbeziehungvorgenommen würden, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, desgleichennicht, nach welchen disziplinarrechtlichten Sanktionen das von der [X.] festgestellte Verhalten verlangt. Die Angeklagte hat nämlich - und nurhierauf kommt es für die strafrechtliche Bewertung an - aus den dargestelltenGründen jedenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 174a StGB gehan-delt.Meyer-Goßner Tolksdorf [X.] Ernemann
Meta
15.06.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. 4 StR 156/00 (REWIS RS 2000, 1945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1945
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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