Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 586/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7426

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 586/12
vom
13. März 2013
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen
s[X.]hweren [X.]s
u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Bes[X.]hwerdeführers am 13. März
2013 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO bes[X.]hlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zu-gehörigen Feststellungen
aufgehoben

a) in den Fällen 1 bis 6 und 14 der Urteilsgründe,

b) im Ausspru[X.]h über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurü[X.]kverwie-sen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendieb-stahl in se[X.]hs Fällen (Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe), s[X.]hweren [X.] in vier Fällen (Fälle 7 bis 10), vorsätzli[X.]her Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Fall 15), gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall 14) sowie Diebstahls (Fall 16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten ver-urteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigespro[X.]hen. Die Revision des 1
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Angeklagten hat mit der Sa[X.]hrüge den aus dem [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragss[X.]hrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen tragen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] in se[X.]hs Fällen ni[X.]ht.
a) Na[X.]h den Feststellungen des [X.] s[X.]hlossen si[X.]h der Ange-klagte K.

und die ni[X.]ht revidierenden Mitangeklagten L.

und G.

spätestens Anfang Juni 2011 mit dem gesondert Verfolgten T.

zu-sammen, um in [X.] ho[X.]hwertige "Radio-Navigationsgeräte" aus Kraft-fahrzeugen zu entwenden und ans[X.]hließend gewinnbringend zu veräußern. L.

und der Angeklagte waren für die eigentli[X.]he Tatausführung sowie das ans[X.]hließende Verpa[X.]ken und Versenden der Navigationsgeräte na[X.]h [X.] an G.

zuständig. T.

koordinierte die Tätigkeit und leitete L.

und den Angeklagten an. Zwis[X.]hen dem 8. und dem 11. Juli 2011 bra[X.]h "[X.]" L.

in Erfurt se[X.]hs Fahrzeuge der Marke [X.] bzw. [X.] auf, indem er jeweils die re[X.]hte vordere Seitens[X.]heibe zertrümmerte. Ans[X.]hließend ent-wendete er die herstellerseits eingebauten Navigationssysteme und bra[X.]hte sie in eine von ihm und dem Angeklagten benutzte Wohnung in [X.]. Dort wurden sie mit Hilfe des Angeklagten am 19. Juli 2011 in zwei an G.

adressierte Pakete verpa[X.]kt, die L.

ans[X.]hließend unter Angabe eines fals[X.]hen Absen-ders bei einem Paketdienst aufgab.
Die Pakete und die in ihnen enthaltenen Navigationsgeräte konnten auf Grund eines anonymen Hinweises vor dem [X.] na[X.]h [X.] si[X.]hergestellt werden.

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b) Damit ist ni[X.]ht in ausrei[X.]hender Weise belegt, dass si[X.]h der Ange-klagte in se[X.]hs Fällen der Beihilfe zum [X.] s[X.]huldig gema[X.]ht hat.

[X.]) Das [X.] sieht die maßgebli[X.]he Beihilfehandlung des Ange-klagten darin, das er in der Wohnung in [X.] beim Verpa[X.]ken der entwendeten Navigationsgeräte behilfli[X.]h war (vgl. [X.], 27). Dabei
hat es übersehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Gewahrsam an den Geräten bereits gesi[X.]hert, die Taten mithin bereits beendet waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391; [X.], StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 54 [X.]). Na[X.]h Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe aber ausges[X.]hlossen (vgl. [X.] [X.]O § 27 Rn. 6 [X.]).

[X.]) Hinzu kommt Folgendes: Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit na[X.]h dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. [X.] deshalb der Gehilfe dur[X.]h ein und [X.] -
wie hier der Angeklagte dur[X.]h das Verpa[X.]ken der [X.] -
mehrere re[X.]htli[X.]h selbständige Taten des [X.], so ist nur eine Beihilfe im Re[X.]htssinne gegeben (vgl. BGHSt 49, 306, 316; [X.] [X.]O § 27 Rn. 31, jeweils [X.]). Au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt tragen die [X.] daher eine Verurteilung wegen Beihilfe zum [X.] in se[X.]hs Fäl-len, für die das [X.] jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, ni[X.]ht.

[X.][X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] kann na[X.]h den bisherigen Feststellungen au[X.]h ni[X.]ht in einer mögli[X.]hen Zusage des Angeklag-ten vor Tatbegehung, bei dem Verpa[X.]ken und Versenden der Navigationsgerä-te behilfli[X.]h sein zu wollen, eine taugli[X.]he Beihilfehandlung gesehen werden. Denn es fehlen jegli[X.]he Feststellungen dazu, inwieweit eine sol[X.]he Zusage, die 4
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allein der [X.] zu entnehmen sein könnte, die übrigen Beteiligten in ihrem Tatents[X.]hluss bestärkt oder in sonstiger Weise eine die Taten 1 bis 6 fördernde Funktion entfaltet und der Angeklagte dies -
im Sinne eines doppel-ten Gehilfenvorsatzes -
gewollt haben könnte. Das versteht si[X.]h angesi[X.]hts der Zusage einer für si[X.]h genommen si[X.]htli[X.]h unbedeutenden Hilfeleistung au[X.]h ni[X.]ht von selbst.

[X.]) Dies führt zur Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe mit sämtli[X.]hen dazu gehörenden Feststellungen und damit au[X.]h, soweit die [X.] von einer Beteiligung des Angeklagten an der Bande s[X.]hon im Juni 2011 (und ni[X.]ht erst im Juli 2011) ausgegangen ist. Das gibt dem neuen Tatri[X.]hter Gelegenheit zu in si[X.]h widerspru[X.]hsfreier und s[X.]hlüssiger Sa[X.]hverhaltsfeststellung, anhand derer zu prüfen ist, ob si[X.]h der Angeklagte wegen Beteiligung an den [X.] oder womögli[X.]h wegen Begünsti-gung oder Geldwäs[X.]he strafbar gema[X.]ht hat.

2. Au[X.]h die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] im Fall 14 der Urteilsgründe hält sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
a) Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte ein [X.], wel[X.]hes zwis[X.]hen dem 23. September 2011, 23.00 Uhr und dem 24. September 2011, 09.00 Uhr in [X.] "mit einiger Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit" dur[X.]h L.

aus einem [X.]-Passat entwendet worden war, "in Kenntnis der
deliktis[X.]hen Herkunft" dem gesondert Verfolgten G.

"überließ". Dieser sollte das Gerät dem gesondert Verfolgten K.

für 300,-
bis 400,-
Euro verkaufen. Als K.

den Ankauf ablehnte, überließ ihm G.

das Na-8
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vigationsgerät als Pfand, wofür er darlehensweise 100,-
Euro erhielt. Das [X.] wurde nie zurü[X.]kgezahlt, das Gerät später bei K.

si[X.]hergestellt.
b) Eine (gewerbsmäßige) Hehlerei ist dur[X.]h diese Feststellungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend belegt. Die Hehlerei setzt
in all ihren Begehungsformen ein einver-ständli[X.]hes Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (vgl. nur [X.], 196, 197f. [X.]). Es bleibt indes unklar, ob und inwieweit der Angeklagte im [X.] mit dem Vortäter des Diebstahls handelte. Das [X.] hat weder zur Person des Vortäters no[X.]h zu etwaigen, gegebenenfalls au[X.]h konkluden-ten, Abspra[X.]hen mit diesem konkrete Feststellungen getroffen. Soweit das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung ([X.]) paus[X.]hal ausführt, L.

und der Angeklagte K.

hätten dur[X.]h den Verkauf des Geräts
dauerhaft Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erzielen wollen, lässt si[X.]h daraus zwar ein übereinstimmender Willen des L.

und des Angeklag-ten hinsi[X.]htli[X.]h der angestrebten Veräußerung des Geräts entnehmen. Indes hat die [X.] eine Täters[X.]haft des L.

gerade ni[X.]ht festgestellt, son-dern bezei[X.]hnet eine sol[X.]he ledigli[X.]h als naheliegend und s[X.]hließt sie im Er-gebnis ni[X.]ht aus.
[X.]) Au[X.]h insoweit bedarf die Sa[X.]he daher neuer Verhandlung und Ent-s[X.]heidung, zumal angesi[X.]hts der lü[X.]kenhaften Feststellungen au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h-vollziehbar ist, wel[X.]he Tatmodalität der Hehlerei das [X.] seiner Verur-teilung zu Grunde gelegt hat.
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3. Dur[X.]h die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 1 bis 6 und 14 und dem Wegfall der damit verbundenen sieben Einzelstrafen wird au[X.]h dem Gesamtstrafenausspru[X.]h die Grundlage entzogen.
[X.] [X.] Appl

RiBGH Dr. Berger befindet Krehl

si[X.]h im Urlaub und ist daher

gehindert zu unters[X.]hreiben.

[X.]
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Meta

2 StR 586/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 586/12 (REWIS RS 2013, 7426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7426

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