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PDF anzeigen[X.] [X.]/98vom22. März 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 24. Juni 1998 wird nichtangenommen.Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 10.800 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277).Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil inso-weit widersprüchlich erscheint, als zunächst (auf [X.] unten) ausgeführt wird,bei Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis, am 8. November 1995, habe [X.] "befristeter" Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 bestanden, wohin-gegen später (auf [X.]) von einem Mietverhältnis - in welches ab dem- 3 -1. Januar 1996 anstelle des Beklagten zu 1 auf Mieterseite der Beklagte zu [X.] sei (BU 17 oben) - ohne wirksame Befristung ausgegangen wird,das demzufolge gemäß § 565 Abs. 1 a [X.] ordentlich habe gekündigt [X.].Das verhilft der Revision im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg. Das Be-rufungsgericht verneint nämlich rechtsfehlerfrei sowohl für die "Anlage [X.]" vom 1. März 1989 als auch für die "Mietvertragsverlängerung" vom23. Februar 1993 die Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 566Satz 1 [X.], weil es bei beiden "Urkunden" jedenfalls an dem Zugang der An-nahmeerklärung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 1 bei den damaligenVermietern fehle ([X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. Mai 1962 - [X.]/62 = [X.] § 566 [X.] Nr. 7 = [X.], 769; Wolf/[X.], Handbuch desgewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. [X.]. 106 mit [X.]. [X.]/[X.], 12. Aufl., § 566 [X.]. 12 Abs. 1 und Abs. 2; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 566 [X.]. 12 und 13; [X.]/[X.], [X.],13. Bearb., § 566 [X.]. 23 und 24). Damit geht das Berufungsgericht nach [X.] der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die [X.] ab [X.] Juni 1989 und auch nach dem 23. Februar 1993 von einem nicht mehr wirk-sam befristeten Mietvertrag schon mit dem Beklagten zu 1 als zunächst nochalleinigem Mieter aus mit der Folge, daß der Hinweis auf einen am 8. Novem-ber 1995 noch bestehenden wirksamen "befristeten" Mietvertrag ersichtlich aufeinem Schreibfehler beruht. Unabhängig von dieser sprachlichen Unrichtigkeithält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] stand, weil die Gründe des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben, daß für die[X.] ab 1. Juni 1989 und weiter nach dem 23. Februar 1993 ein Mietvertrag aufunbestimmte [X.] (§ 566 Satz 2 [X.]) bestand, der gemäß § 564 Abs. 2 [X.]- 4 -nach den Vorschriften des § 565 [X.] (hier § 565 Abs. 1 a [X.]) ordentlich ge-kündigt werden konnte.[X.] Krohn HahneBundesrichter [X.] ist [X.] und verhindert zu unter-schreiben.[X.] [X.]
Meta
22.03.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. XII ZR 215/98 (REWIS RS 2000, 2731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2731
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