Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZR 42/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2391

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 571 Abs. 1; ZPO §§ 1029 Abs. 1, 1032 Abs. 1;Haben die Parteien eines [X.] für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eineSchiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten [X.] nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Miet-verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bleibt die Schiedsvereinbarungauch im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter wirksam.[X.], Urteil vom 3. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 1997 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] vermietete im Jahre 1987 ein Geschäftshaus an deneingetragenen Verein [X.]. Nach dem schriftlichen Mietvertrag hatte [X.] als Mietsicherheit eine Bankbürgschaft zu stellen. Weiter heißt es indem Mietvertrag, alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis sollten unter [X.] des ordentlichen Rechtswegs entsprechend einem in der Anlage bei-gefügten Schiedsvertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Den indem Mietvertrag bezeichneten Schiedsvertrag haben die Parteien in [X.] Urkunde abgeschlossen.Anfang 1993 veräußerte die [X.] das Anwesen an die [X.] übergab ihr die [X.]. In den folgenden Monaten kamder Mieter mit der Zahlung von [X.] und Nebenkostenvorauszahlungen in- 3 -Verzug. Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Mieters das Konkurs-verfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt.Die Beklagte befriedigte sich wegen ihrer offenstehenden Forderungengegen den Gemeinschuldner aus der Bankbürgschaft. Da der [X.] anschließend den [X.] für einige Monate nachzahlte, ergab sich,daß die Beklagte aus der Bankbürgschaft mehr erhalten hatte, als sie zur Be-friedigung ihrer Forderungen benötigte. Von dem überschießenden [X.] sie 10.703,27 DM an die [X.], weil - unbestritten - der [X.] noch ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe aus der Nebenkostenab-rechnung für das [X.] zustand. Nur den Rest des überschießenden [X.] überwies die Beklagte an den Kläger.Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Anspruch der [X.] auf [X.] der noch offenstehenden Nebenkosten für das [X.] handele es sichum eine nichtbevorrechtigte Konkursforderung. Die Beklagte habe nicht mitbefreiender Wirkung an die [X.] zahlen können. Mit der Klage verlangter von der Beklagten die Zahlung von 10.703,27 DM zuzüglich Zinsen.Die Beklagte hat sich darauf berufen, die zwischen den [X.] vereinbarte Schiedsgerichtsabrede sei auch zwischen den [X.] des vorliegenden Rechtsstreits wirksam.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, die [X.] hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt erden geltendgemachten Zahlungsanspruch [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist aufgrund der Zulassung statthaft und auch sonst zuläs-sig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage [X.] als unzulässig abgewiesen und das [X.] hat die Berufunggegen dieses Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weilzwischen den Parteien bezüglich des mit der Klage geltendgemachten [X.] eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, auf die sich die Beklagterechtzeitig berufen hat (§ 1032 Abs. 1 ZPO; bis zum 31. Dezember 1997§ 1027 a ZPO a.F.).1. Das Berufungsgericht führt aus, bei Abschluß des [X.] seizwischen den ursprünglichen Vertragsparteien wirksam eine Schiedsvereinba-rung getroffen worden, die den Weg zu den ordentlichen Gerichten ausschlie-ße und auch den mit der vorliegenden Klage geltendgemachten Anspruch [X.]. An eine von dem Gemeinschuldner getroffene [X.] sei auchder Konkursverwalter gebunden. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zubeanstanden (vgl. zur Bindung des Konkursverwalters [X.]Z 24, 15, 18) [X.] auch von der Revision nicht angegriffen.Weiter führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei nach § 571 [X.] dem Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück auf Vermieterseite indas Mietverhältnis eingetreten. Es handele sich um einen "gesetzlich normier-ten Fall einer Vertragsübernahme", der zu beurteilen sei wie eine Vertrags-übernahme kraft Vereinbarung. Es entspreche aber ständiger Rechtsprechung,daß der Rechtsnachfolger sowohl bei der Abtretung einzelner Rechte aus ei-nem Vertrag als auch bei einer Vertragsübernahme an eine von dem Rechts-vorgänger getroffene Schiedsvereinbarung gebunden sei. Es sei nicht ge-- 5 -rechtfertigt, bei einem Rechtsübergang nach § 571 BGB von diesen Grundsät-zen eine Ausnahme zu machen.Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Re-vision im Ergebnis ohne Erfolg.2. Es ist zutreffend, daß sowohl bei einer [X.] als auch bei [X.] Vertragsübernahme eine Schiedsvereinbarung auf den Rechtsnachfolgerübergeht ([X.]Z 71, 162, 165; 77, 33, 35; [X.], Urteil vom 2. Oktober 1997- III ZR 2/96 - NJW 1998, 371). Das ergibt sich aus § 401 Abs. 1 BGB, der be-stimmt, daß mit einer abgetretenen Forderung alle Nebenrechte auf den neuenGläubiger übergehen. Richtig ist auch, daß nach § 412 BGB grundsätzlich dieRegelung des § 401 BGB auf einen gesetzlichen Forderungsübergang an-wendbar ist ([X.]Z 46, 14, 15; [X.], Urteil vom 24. November 1971 - [X.]/70 - NJW 1972, 437, 439).Bei dem Eintritt des Erwerbers eines vermieteten [X.] inden Mietvertrag nach § 571 BGB handelt es sich allerdings nicht um eine "[X.] normierte Vertragsübernahme". Der Erwerber ist nicht Rechtsnachfol-ger des ursprünglichen Eigentümers und Vermieters. Die Wirkung des § 571BGB besteht vielmehr darin, daß im Augenblick des [X.] kraftGesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des [X.] dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mitdem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat ([X.], Urteil vom 30. [X.] - NJW 1962, 1388, 1390; [X.]/Busche, [X.]. 1999, § 412 Rdn. 13; [X.]/[X.], [X.]. 1997, § 571Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Das hat zum Beispiel zur Folge, daß der Mieter demErwerber des Grundstücks Einwendungen, die vor dem [X.] sind, nur entgegenhalten kann, wenn sie sich aus dem Inhalt des- 6 -Mietverhältnisses ergeben, während der Schuldner dem Rechtsnachfolger [X.] Gläubigers nach § 404 BGB solche Einwendungen auch [X.], wenn sie unabhängig von dem abgetretenen Recht entstanden sind([X.], Urteil vom 30. Mai 1962 aaO; [X.]/[X.] aaO Rdn. 72 [X.] Dieser Unterschied zwischen einer Rechtsnachfolge und dem Entste-hen eines neuen Vertrages zu den alten Bedingungen wirkt sich für die hier zuentscheidende Frage aber nicht aus. Der [X.] hat die Entschei-dung, eine Schiedsvereinbarung gehe im Falle der Rechtsnachfolge auf [X.] über, ausdrücklich damit begründet, daß die Schiedsklauseleine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst darstelle ([X.]Z 71, aaO).Das bedeutet, daß die Schiedsvereinbarung [X.] sich aus dem [X.] Ansprüchen als eine untrennbare Eigenschaft anhaftet. Zu [X.] des alten Mietverhältnisses im Augenblick des Eigentumswech-sels, mit denen nach § 571 BGB das neue Mietverhältnis zwischen dem [X.] und dem Mieter zustande kommt, gehört deshalb auch die [X.] -4. Da die Klage somit zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist,war die Revision zurückzuweisen.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 42/98

03.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZR 42/98 (REWIS RS 2000, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2391

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