Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2013, Az. 5 B 28/13

5. Senat | REWIS RS 2013, 4956

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erhöhung der Miete in preisgebundenen Wohnungen; erforderliche Wärmeschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen; Vertretenmüssen des Vermieters


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 042,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils ([X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 105.06 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 99.12 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Die Klägerin hält im Hinblick auf die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung 1970 - ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 12. Oktober 1990 ([X.]G[X.]l I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 ([X.]G[X.]l I S. 2346) und die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ([X.] - [X.]) vom 24. Juli 2007 ([X.]G[X.]l I S. 1519 = [X.] 2007), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 ([X.]G[X.]l I S. 954), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 ([X.]G[X.]l I S. 2449 = [X.] 2009) folgende Frage für klärungsbedürftig:

"Stellen auch solche [X.]aumaßnahmen, die den sogenannten 'bedingten' Anforderungen nach der [X.] ([X.]) unterfallen, Maßnahmen [X.]. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1970 dar, die der [X.]auherr nicht zu vertreten hat?"

4

Damit wird zwar eine abstrakte und bislang nicht entschiedene Rechtsfrage formuliert. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in dieser allgemeinen Form. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei den noch umstrittenen Fassadenerneuerungsmaßnahmen eine Sanierung deswegen geboten sei, weil an den betroffenen Gebäuden verschleißbedingt "20 % und mehr" des [X.] schadhaft seien und weil deswegen im Hinblick auf die fördervertragliche Instandhaltungspflicht der Klägerin eine Erneuerung des [X.] zwingend geboten sei. Für diesen Fall einer unausweichlichen Außenputzerneuerung hat das Oberwaltungsgericht angenommen, dass die "bedingt" für den Fall einer Außenputzerneuerung bestehende Fassadendämmungspflicht aus § 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] 2007 (= § 9 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] 2009) vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Es geht also nicht darum, ob der Vermieter von der [X.] für den Fall einer Gebäudesanierung geforderte Wärmeschutzmaßnahmen generell nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob bei einer durch das Alter des Gebäudes bedingten, unausweichlichen Instandsetzungsmaßnahme die von der [X.] dann zusätzlich geforderte Wärmeschutzmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten hat.

5

Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vermieter in diesem Fall die ihm staatlicherseits auferlegten Wärmeschutzmaßnahmen nicht zu vertreten hat, liegt dies nahe. Dem liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass der Vermieter bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt unausweichliche [X.]aumaßnahmen nicht zu vertreten hat (vgl. [X.]. S. 13 f., 17 f.). Die [X.]eschwerde legt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in [X.]ezug auf den [X.]egriff des [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht dar. Sie führt nicht aus, dass der [X.]egriff des [X.] in dieser Vorschrift nicht unter Rückgriff auf § 276 [X.]G[X.] ausgelegt werden dürfe und sie führt auch sonst keinerlei Gesichtspunkte an, die eine andere [X.]ewertung rechtfertigen könnten. Vielmehr lässt sie jede [X.]efassung mit den tatsächlichen Feststellungen und den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts vermissen.

6

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

5 B 28/13

18.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Dezember 2012, Az: 5 B 1.12, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 NMV 1970, § 9 Abs 1 EnEV 2007, § 9 Abs 3 EnEV 2007, Anl 3 Nr 1 Buchst d EnEV 2007

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2013, Az. 5 B 28/13 (REWIS RS 2013, 4956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4956

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 21/19 (Bundesgerichtshof)

Zumutbarkeit einer Mieterhöhung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters


VIII ZR 21/19 (Bundesgerichtshof)


I ZR 229/16 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß eines Immobilienmaklers: Pflicht zu Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen für Miet- und/oder Kaufobjekte


I ZR 232/16 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Pflicht des Immobilienmaklers zur Angabe des Energieverbrauchs des Gebäudes in einer Immobilienanzeige - Energieausweis


I ZR 4/17 (Bundesgerichtshof)

Verpflichtung eines Immobilienmaklers zur Information über Energieeffizienz in Immobilienanzeige


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.