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PDF anzeigen[X.]/00vom15. März 2000in der [X.] AbwesenheitAz.: 453 Js 61860/96 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: [X.] [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. März 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit [X.] Amtsgerichts [X.] vom 6. April 1998 bewilligten Strafausset-zung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer [X.] [X.].Gründe:Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der ausgeführt hat:flDie Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] ist nach § 462 aAbs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den [X.] (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage [X.] Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 10.12.1998 die in derJustizvollzugsanstalt [X.] vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überge-gangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt [X.] zurStrafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; [X.] vom 27.05.1992; [X.], Beschluß vom [X.], Beschluß vom 04.08.1999).Sie war seit diesem Tage auch mit der Frage des Bewährungswiderrufsbefaßt. [X.] im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit [X.] schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der- 3 -Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats,vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; [X.], Beschluß vom13.08.1993; [X.] [X.], Beschluß vom 04.08.1999; [X.] ARs161/99, Beschluß vom 11.08.1999). Das war hier der Fall, nachdem [X.] November 1998 eine neue Anklage von der Staatsanwaltschaft [X.] vom 19. Oktober 1998 beim Amtsgericht [X.] eingegangen war ([X.] f. Bewährungsheft). Diese Anklage und eine weitere Anklage der [X.] vom 18. Januar 1999, die beim Amtsgericht [X.] am28. Januar 1999 einging ([X.]. 34 f. Bewährungsheft), sowie der ebenfalls am28. Januar 1999 beim Amtsgericht [X.] eingegangene [X.] vom 26. Januar 1999, aus dem eine weitere Verurteilung durch [X.] vom 27. November 1998 hervorging, gaben Anlaß,die Frage des [X.] wegen zu prüfen. Die damit vor-liegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigenAmtsgerichts [X.] begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts [X.]. Insofern genügt die Befassung des [X.], das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. [X.] § 462 a Abs. 1 [X.]sein 3 und 4; [X.] ARs 228/92, Beschluß vom27.05.1992, [X.], Beschluß vom 13.08.1993).Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren [X.] am 23. Februar 1999 in die [X.] unberührt. Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwalt-schaft [X.] am 22. April 1999 beim Amtsgericht [X.] und später jeweils beiden Landgerichten [X.], [X.] und [X.] den Widerruf der Strafaus-setzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Land-gerichts [X.] mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der- 4 -Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 [X.]sein 4; [X.]ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; [X.] [X.], Beschluß vom04.08.1999).flJähnke [X.] Bode [X.]
Meta
15.03.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 2 ARs 41/00 (REWIS RS 2000, 2829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2829
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