Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 3 StR 368/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1427

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 368/12
vom
14. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Juni 2012 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die
Fest-stellungen zum Geschehen nach der Abgabe des ersten Schusses aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit "mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz" zu
der Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] bestand zwischen dem 1935 geborenen Angeklagten und dem
Lebensgefährten seiner Schwester ein 1
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anhaltender Streit, der sich auch in gegenseitigen Beschimpfungen und [X.] entlud. Am Tattag begab sich der Angeklagte mit einem geladenen [X.] zum Anwesen seiner Schwester, für das diese ihm ein
Hausverbot erteilt hatte. Dass er die Waffe, für deren Führen er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, schon zu diesem Zeitpunkt gegen den Lebensgefährten seiner Schwes-ter einsetzen wollte, hat das [X.] nicht festzustellen vermocht. Als der Angeklagte
den Hof neben dem Haus betrat, wurde er von dem sich dort [X.] Lebensgefährten mit Beschimpfungen empfangen, die er seinerseits erwiderte. Der später Getötete ergriff daraufhin einen zirka 1,90 m langen Holz-balken, der die Form eines [X.] hatte, und
trat damit dem gehbehinderten Angeklagten mit der Bemerkung gegenüber, dass er ihm die Beine "absäbele". Der Angeklagte
hielt den von ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht genau erkennbaren Gegenstand für eine Motorsense oder ein ähnliches Werkzeug, mit dem der Geschädigte ihn verletzen würde. Als dieser weiter auf ihn
zuging, wich der Angeklagte, der sich bedroht und provoziert fühlte, nicht zurück, son-dern forderte den später Getöteten zweimal mit der Bemerkung, dass es "sonst knalle", vergeblich zum Stehenbleiben auf. Daraufhin stellte der Angeklagte seine Gehstütze an der Hauswand ab, ergriff seine Waffe und schoss, den Tod billigend in Kauf nehmend, aus einer Entfernung von sechs bis acht Metern auf den sich weiterhin nähernden Geschädigten. Dieser ließ, an der Schulter ge-troffen, den Holzbalken fallen, bewegte sich aber [X.] noch sechs Meter auf den Angeklagten zu, bis er bewusstlos zusammensackte. Der Angeklagte
stieß nun mit der Gehhilfe an den Kopf des Gestürzten und gab, als er erkann-te, dass dieser zwar nur bewusstlos, aber aus seiner Sicht bereits tödlich ver-letzt war, aus nächster Nähe in Tötungsabsicht einen Schuss auf den [X.] ab, der unmittelbar zum Tod führte.

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Das [X.] hat es offengelassen, ob der Angeklagte
den ersten Schuss in Notwehr abgab. Jedenfalls wegen des zweiten Schusses hat es den Angeklagten rechtsfehlerfrei des Totschlags für schuldig befunden.

2. [X.] kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer
hat sowohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksich-tigt, dass er zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Damit hat es aber den ersten Schuss als straferschwerend bewertet, obgleich dieser möglicher-weise durch das Notwehrrecht
des Angeklagten gerechtfertigt war. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass das [X.]
ohne diese rechtsfehler-hafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit sie für die Frage von Bedeutung sind, ob die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten in Wahrnehmung eines Notwehrrechts geschah. Er-

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fasst ist damit die Vorgeschichte der Tat (II. 1 des Urteils) sowie das [X.] bis zur Abgabe des ersten Schusses. Die weitergehenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stehen dagegen in keinem Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsmangel und können daher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

Becker

Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 368/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 3 StR 368/12 (REWIS RS 2012, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1427

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