Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 246/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1227

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217UVIIIZR246.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 246/16
Verkündet am:

6. Dezember 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

HGB § 377
a)
Für die Untersuchungsobliegenheit nach §
377 Abs. 1 ist darauf abzustellen, [X.] in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden [X.] [X.] im konkreten Einzelfall unter Berücksichti-gung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei ist einerseits zu berück-sichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere [X.] nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Ge-währleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die [X.] an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge
auf den Käufer abzuwäl-zen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten-
und [X.]aufwand, die dem Käufer zur Verfü-gung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von [X.] vornehmen zu lassen (Bestätigung des [X.] vom 24. Februar 2016 -
VIII
ZR
38/15, [X.], 1899 Rn.
20
ff. mwN).
-
2
-

b)
Die von §
377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.
HGB § 346 (B)
Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behaup-tung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer be-stimmten Weise gehandhabt. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüp-fungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen.
[X.] § 307 (Ba); HGB § 377
a)
Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung können durch [X.] zwar in [X.] Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbar-keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
b)
Mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hin-reichend konkret zu formulieren, ist es nicht zu vereinbaren, dem Käufer in [X.] die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorzuschrei-ben.

[X.], Urteil vom 6. Dezember 2017 -
VIII ZR 246/16 -
OLG Schleswig

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richterin [X.] sowie die Richter Prof.
[X.], Dr.
[X.] und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
vom 29.
September 2016 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem [X.]n als Insolvenzverwalter [X.] wegen mangelhafter
Futtermittellieferungen
der [X.] (Schuldnerin). Der [X.] begehrt widerklagend Zahlung restlichen Kauf-preises.
Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Ver-wendung von [X.] hergestellt wird. Im November und Dezember 2010 lieferte die Schuldnerin aufgrund vorangegangener Bestellungen an die Kläge-rin
in vier
Lieferungen
[X.]e aus, wobei den Verträgen die
von der Schuld-nerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: [X.]-GROFOR)
zugrunde lagen.
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§
15 dieser [X.] lautete
wie folgt:
"1.
Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüg-lich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware "ab Werk/Lager".
2.
Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von ver-einbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätes-tens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachver-ständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kennt-nisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
3.
Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge
innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
4.
Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten,
gilt die Ware als genehmigt."

Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten [X.] untersuchen; am 22.
Dezember 2010 wurden dabei zu hohe Dioxinwerte festgestellt. Die Schuldnerin informierte die [X.] und am 28. Dezember 2010 auch
die Klägerin
darüber, dass die zur Herstellung des gelieferten [X.]es verwendete Fettsäure einen Dioxingehalt von 123
ng/kg aufwies, so dass man für das gelieferte [X.] von einem Dioxinwert von 12,3
ng/kg ausgehe.
Das
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der
Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen [X.]e einzustellen und diese [X.]e untersuchen zu lassen. Darüber hinaus
wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der [X.]e zu entsorgen.
Die Schuldnerin hat die [X.], die sie von den vier im November und Dezember 2010 an die Klägerin erfolgten Lieferungen zurückbehalten
hatte, auf Dioxin untersu-chen lassen; ebenso verfuhr die Klägerin mit den ihr überlassenen Rückstell-3
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proben.
Sämtliche Analysen
der verschiedenen beauftragten Prüflabore
kamen zu dem Ergebnis, dass der
Grenzwert von 0,75 ng/kg
(teilweise erheblich mit einem Wert von 17,212 ng/kg)
überschritten
war.
Am 1.
Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Mit der Klage hat die Klägerin den [X.]n
auf Schadensersatz in [X.] von
86.252,50

nebst Zinsen mit der Maßgabe in Anspruch
genommen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen-über ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt. Der [X.] hat widerklagend
die Zahlung restlichen Kaufpreises in
Höhe von 22.018,62

nebst Zinsen
begehrt.
Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen und
der Klage,
unter deren Abweisung im Übrigen,
lediglich
in Höhe von
63.736,03

nebst Zinsen stattge-geben.
Auf die Berufung des
[X.]n hat das Berufungsgericht das erstin-stanzliche Urteil -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
-
abgeändert, soweit der [X.] darin zur Zahlung von mehr als 31.630,47

verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage
sowie sein
Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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6
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I.
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Klägerin stehe gemäß §
437 Nr.
3, §§
434, 280 Abs.
1 [X.] iVm §
24 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4.
Juli 2009 und bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung ([X.]
aF) gegenüber dem [X.] Schadensersatz zu, der gemäß §
110 [X.] von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu erfüllen sei.
Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware ver-letzt. Gemäß §
24 [X.]
aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von [X.] die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit über-nommen. Das gelieferte [X.] habe -
wie sich aus den von der Schuldnerin selbst veranlassten Laboruntersuchungen ergebe
-
in allen Fällen eine über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg liegende Dioxinbelastung ergeben. Das [X.] habe daher zutreffend angenommen, dass das gelieferte Fett nicht die erforderliche handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit aufgewie-sen habe.
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergä-ben sich insbesondere nicht aus dem Einwand des [X.]n, die Untersu-chungen seien mit einer Fehleranfälligkeit von 30 % behaftet. Bei den ersten drei Lieferungen sei der Grenzwert auch dann überschritten, wenn zugunsten des [X.]n unterstellt werde, dass der vom Labor ermittelte Wert um 30 % zu hoch sei. Lediglich bei der letzten Lieferung behaupte der [X.]
-
ohne Vorlage eines Messberichtes
-
dass von zwei insoweit von ihm beauftragten Laboren eines einen Wert von 0,804 ng/kg und das andere einen Wert von 2,670 ng/kg ermittelt habe. Hieraus ergäben sich keine Zweifel daran, dass die 8
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an die Klägerin gelieferten Futtermittelfette
sämtlich mit Dioxin über dem Grenzwert belastet gewesen seien.
Die
Schuldnerin hafte für den durch die mangelhaften Lieferungen
verur-sachten Schaden verschuldensunabhängig. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfähig seien, bestehe auch ein Zurechnungszu-sammenhang zu der
mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten [X.]es. Zwar werde der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines [X.] auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berichtet habe. Dem Vortrag des [X.]n sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch
berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Grenzen für eine zulässige Verdachtsberichterstat-tung nicht erkennbar.
Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien nicht durch die
Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern durch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten [X.] der [X.] Behörden. Diese seien notwendig gewe-sen, um eine weitere Verbreitung des dioxinbelasteten [X.]es zu [X.]. Konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Be-hörden lägen nicht vor.
Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus §
15 Nr.
4 [X.]-GROFOR folgenden Genehmigung der
Lieferung ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß §
15 Nr.
2 [X.]-GROFOR versäumt habe. Denn diese Be-11
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stimmung sei gemäß §
307 [X.] unwirksam. [X.] für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie §
15 Nr.
2 [X.]-GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.
Die von dem
[X.]n vertretene Auslegung, wonach
der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen
Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sach-verständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht senso-risch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen
untersuchen
zu lassen.
Bei diesem Verständnis des §
15 Nr.
2 [X.]-GROFOR sei die Bestim-mung gemäß §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam, weil sie den Vertragspartner [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen [X.] zu riskieren. Der damit verbundene [X.] organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel [X.] würden. Im Lebens-
und [X.] gebe es eine Reihe vorge-schriebener oder zumindest durch [X.] vereinbarter Untersuchun-gen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Unter-suchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens-
und [X.] für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche
Belastung zuzumuten.

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Die Ware gelte auch nicht gemäß §
377 Abs.
2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die [X.] ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst.
Die Widerklage des [X.]n sei unbegründet, weil sämtliche Lieferun-gen -
auch die vom 28.
Dezember 2010
-
bis hin zur Wertlosigkeit mangelhaft gewesen seien.
Die Klägerin sei deshalb berechtigt gewesen, den Kaufpreis auf Null zu mindern.
Eine Aufforderung der Schuldnerin zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen, weil dieser am 29.
Dezember 2010 der Betrieb gesperrt und am 7.
Januar 2011 die Registrierung als Futtermittelunternehmen entzogen worden sei. Die Schuldnerin habe somit keine verdachtsfreie Ware mehr liefern können.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
[X.] hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den [X.]n wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette auf-grund der dem Verkäufer
gemäß §
24 [X.]
aF auferlegten Pflicht ein ver-schuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs. 1, §
276 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ausgeurteilten Höhe von 31.630,47

zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haft-pflichtversicherin geschlossenen [X.] dem [X.]n eine abgesonderte Befriedigung aus dem [X.] verlangen kann (§
110 [X.]). Ebenso zutreffend hat das Beru-15
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fungsgericht einen Anspruch des [X.]n auf Zahlung restlichen Kaufpreises verneint.
1. Gemäß §
24 [X.] aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit,
wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegen-über dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 -
VIII
ZR 195/13, [X.]Z 203, 98
Rn. 17 f.).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
a) Angesichts der vorgelegten Laborergebnisse, die jeweils eine [X.] der gelieferten Futtermittelfette
auswiesen, die (zum Teil
weit) über dem in §
23 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 ([X.], [X.], 770) in Verbindung mit der
Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in [X.] pflanzlichen Ursprungs festgesetzten Wert von 0,75 ng/kg lagen, hat
das
[X.] zu Recht angenommen, dass die Schuldnerin ihre Pflicht zur Liefe-rung mangelfreier Ware verletzt hat. Soweit die Revision geltend macht, dass die Prüfergebnisse der Labore teilweise erhebliche Unterschiede aufweisen, etwa das Labor e.

aus der bei der Klägerin verbliebenen Rückstellprobe
aus der Lieferung vom 16. November 2010 einen Wert von 17,212 ng/kg, das Labor J.

aus der von der Schuldnerin selbst zurückbehaltenen [X.] derselben Lieferung
aber
einen Wert von 20,9 ng/kg ermittelt habe, so sind diese Unterschiede von vornherein nicht geeignet, Zweifel an einer über dem Grenzwert von 0,75 ng/kg liegenden Dioxinbelastung der streitigen Liefe-rungen zu wecken.

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b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Antrag des [X.]n auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensfehler-haft übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung sieht der Senat gemäß §
564 ZPO ab.
2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit ver-stoßen hat und die Ware deshalb weder nach §
377 Abs. 2 HGB noch nach §
15 Nr. 4 [X.]-GROFOR als genehmigt gilt. Denn der
Klägerin oblag es weder nach §
377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des §
15 Nr. 2 [X.]-GROFOR, die [X.] Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbe-lastung zu untersuchen.
a) [X.] gemäß §
377 Abs.
1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach [X.] Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Han-delsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des [X.] auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen (vgl. [X.], Urteile vom 3.
Dezember 1975 -
VIII
ZR
237/74, NJW 1976, 625 un-ter
II; vom 17.
September 2002 -
X
ZR
248/00, juris Rn. 18).
b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegan-gen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Ge-ruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 -
VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a). 21
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-

Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und [X.] des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi-cherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden Basis-VO [[X.]] 178/2002), die sich
gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions-, Verarbei-tungs-
und Vertriebsstufen von Lebens-
und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens-
und Futtermittelsicher-heit normiert, uneingeschränkt festgehalten
werden kann, kann im Streitfall da-hinstehen. Denn in dem vom [X.]n geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden.
aa) Gemäß §
377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen [X.] im konkreten Einzelfall unter Be-rücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhal-tung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäu-fers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden
soll, sich längere [X.] nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleis-tungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die [X.] an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil 25
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ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzu-wälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten-
und [X.]aufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis ei-gener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung bezie-hungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von [X.] vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24. Februar 2016 -
VIII
ZR
38/15, [X.], 1899 Rn.
20
ff. mwN).
bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin geliefer-ten [X.]e auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von §
377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung"
alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst ([X.], Urteil vom 25. November 2009 -
12
U
715/09, juris Rn.
34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., §
377 Rn.
38; BeckOK-HGB/[X.], Stand 15. Oktober
2017, §
377 Rn.
32; Oetker/[X.], HGB, 5. Aufl., §
377 Rn.
41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das [X.] vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Be-stimmung
des §
24 [X.] aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen [X.] hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22.
Oktober 2014 -
VIII
ZR
195/13, aaO Rn.
33). Die Basis-VO [[X.]] 178/2002, 26
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14
-

auf deren Umsetzung das [X.] nach seinem §
1 Abs.
3
seinerzeit auch ange-legt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen
30 und
31 hinsichtlich der in ihren Art.
14
f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Le-bens-
und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens-
und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel-
und Fut-termittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelie-ferten Lebens-
und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der Le-bens-
und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche [X.]en ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden dras-tischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem [X.]n auch ohne konkrete Verdachtsmomente für er-forderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. [X.] hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung spre-chenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.
Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Kläge-rin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weni-ger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine 27
28
-
15
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Verdachtsmomente auf eine mögliche
Dioxinbelastung bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken [X.], sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastun-gen hätte erstrecken müssen.
Zudem müsste -
worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist
-
da-bei bedacht werden, dass die [X.] in der Klageerwiderung selbst eine Be-arbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine
sachverständige Untersu-chung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen [X.]raum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten [X.]e zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einherge-hende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich über-schritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre.
c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständi-gen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverstän-digengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darstel-lung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem be-29
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stimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Aussa-ge, die in §
346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in [X.], zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimm-ten Vorgang zulassen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2017 -
XI
ZR 562/15, [X.], 1643 Rn. 57; [X.], NJW-RR 2000,
178, 179; Urteil vom 7.
Februar 2002 -
11
U
163/01, juris Rn.
18; [X.], [X.] 2004, 406, 410; [X.], Urteil vom 2.
November 2005 -
VI-U
([X.]) 13/05, juris Rn.
28; [X.], NJW-RR 2006, 1065, 1066). Hieran fehlt es. Von einer weiteren Be-gründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß §
564 ZPO ab.
d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich ei-ne Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus §
15 Abs. 2 [X.]-GROFOR ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete [X.] ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§
307 Abs. 1 [X.]).
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, NJW-RR
2016, 526 Rn.
17; vom 9. April 2014 -
VIII
ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 57; jeweils
mwN).
31
32
-
17
-

Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in [X.] Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 -
VIII
ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 -
VIII
ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 -
VIII
ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, aaO Rn.
18; jeweils mwN). Sofern nach [X.] aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel ver-bleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenre-gel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 5. Mai 2010
-
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 -
VIII
ZR 327/11, [X.], 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 -
VIII
ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, aaO Rn.
19; jeweils mwN). Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Ge-schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen ([X.], Urteile vom 10.
Februar 1993 -
XII
ZR
74/91, NJW
1993, 1133 unter II
2
b; vom 30.
Oktober 2002 -
IV
ZR
60/01, [X.]Z 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 -
III
ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 -
VIII
ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 -
VIII
ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 16; vom 20.
Januar 2016
-
VIII
ZR
152/15, aaO; jeweils mwN).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine -
insoweit auch von dem
[X.]n vertretene
-
Ausle-gung der in §
15 Abs.
2 [X.]-GROFOR bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Verun-reinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-33
34
-
18
-

nommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19 mwN; vom 23. September 2009
-
VIII
ZR 344/08, [X.], 3716 Rn.
8; vom 18.
März 2015 -
VIII
ZR
185/14, [X.]Z 204, 302
Rn. 22).
[X.]) In dieser Auslegung hält die in §
15 Abs. 2 [X.]-GROFOR bestimmte Untersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand. Nach [X.] ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.
(1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des §
377 Abs.
1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht belie-big, sondern durch dasjenige begrenzt
wird, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts [X.] abverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einher-gehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Untersu-chung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16.
März 1977 -
VIII
ZR
194/75, NJW 1977, 1150
unter [X.] b). Dem wird die Klausel nicht gerecht.

35
36
-
19
-

Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden,
zu konkretisieren und ge-gebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände [X.] oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorge-zeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn -
wie im Streitfall
-
die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbar-keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichun-gen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnis-ses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beider-seitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/
[X.], aaO Rn.
148; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., §
377 Rn. 318).
(2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermit-teln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen mög-lich, die -
etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getragen
-
dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine be-sonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK-HGB/[X.], aaO Rn. 94; [X.], aaO). Kein vom Zweck des §
377
HGB getragenes Interesse 37
38
-
20
-

besteht jedoch daran, einem Käufer -
noch dazu auf dessen Kosten
-
zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene
Laboranalysen oder die Analysen
eines sonst mit dem Käufer etwa durch stän-dige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der gelie-ferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret
zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.
(3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses ("Das Ergebnis der Unter-") jedenfalls bei kundenfeind-lichster Auslegung zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind.
Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernis-ses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen im Sinne von §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn einer solchen Mängelrü-ge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des [X.] ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß 39
40
-
21
-

durchgeführt worden ist (vgl. [X.], 331, 336 f.; [X.],
[X.] 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 -
21
U 81/04, juris
Rn. 43; [X.],
NJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des §
377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.
3. [X.] hat ferner zu Recht die Einstandspflicht der Schuldnerin gemäß §
24 [X.]
aF zum Ersatz der der Klägerin
entstandenen Schäden (Analyse-, Rückhol-
und Entsorgungskosten
sowie Rechtsanwaltskos-ten), deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht, bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung mangelhafter Futtermittel und den geltend gemachten Schäden.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der haftungs-rechtliche Zurechnungszusammenhang
nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Scha-densentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines [X.] -
hier der Behörden
-
verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache -
das Eingreifen des Drit-ten
-
den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen"
[X.] zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurech-nungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. [X.], Urteile
vom 17.
Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn.
55 mwN; vom 26. Juni 1972 -
III
ZR 114/70, [X.]Z 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 -
III
ZR 67/69, 41
42
-
22
-

VersR 1972, 463
unter II 6; vom 19.
November 1971 -
V ZR 100/69, [X.]Z 57, 245, 255
f.).
b) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anordnungen, die seitens der [X.] zur Ein-haltung und Durchsetzung der lebens-
und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzufüh-ren sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadenser-satzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2017, §
249 Rn.
71; [X.]/[X.], [X.],
76. Aufl.,
vor §
249 Rn.
50).
Die [X.] hatten bereits aufgrund der in anderen Futter-fettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß §
23 Abs.
1 Futtermit-telverordnung
aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette
untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit herge-stellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel
aus dem Verkehr zu ziehen
sowie
einer Entsorgung zuzuführen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den [X.] konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausging. Das in §
23 Abs.
1 Futtermittelverordnung
aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Futtermitteln einen Grenzwert von 0,75
ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefah-renlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefah-ren im Einzelfall damit hätten verbunden sein können.

43
44
-
23
-

c) Die im Zusammenhang mit §
40 [X.]
aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß §
564 ZPO abgesehen.
4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden [X.]ansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlosse-nen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §
110 [X.] durch die auf eine Leistung aus der [X.] beschränkte Zahlungsklage gegen den [X.]n unmittelbar geltend machen, ohne dass es des [X.] über das insolvenzrechtliche Anmeldungs-
und Prüfungsverfahrens bedarf
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 -
IX
ZR
311/12, [X.], 1164
Rn. 10
mwN).
5. Aus dem Vorstehenden folgt ohne weiteres, dass das Berufungsge-richt auch den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des [X.]n auf Zahlung restlichen Kaufpreises für das kontaminierte Futtermittelfett rechts-fehlerfrei verneint hat; eine Aufforderung zur Nacherfüllung war angesichts der behördlichen Sperrung des Betriebes der Schuldnerin entbehrlich; auch die Be-

45
46
47
-
24
-

messung einer Kaufpreisminderung auf Null ist angesichts der Wertlosigkeit des kontaminierten Futtermittelfetts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dr. Milger
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
10 O 149/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2016 -
11 U 6/16 -

Meta

VIII ZR 246/16

06.12.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 246/16 (REWIS RS 2017, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 2/17 (Bundesgerichtshof)


21 U 20/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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VIII ZR 246/16

VI ZR 211/12

11 U 6/16

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