Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 2/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1231

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217UVIIIZR2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 2/17
Verkündet am:

6. Dezember 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richterin [X.] sowie die Richter Prof.
[X.], Dr.
[X.] und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2016 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem [X.]n als Insolvenzverwalter [X.] wegen mangelhafter
Futtermittellieferungen
der [X.] (Schuldnerin).
Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Ver-wendung von [X.] hergestellt wird. Aufgrund entsprechender Bestellun-gen, denen jeweils die von der Schuldnerin verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des [X.], Fet-ten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: [X.])
zugrunde lagen, [X.] die Schuldnerin im Dezember 2010 in acht Einzellieferungen [X.] aus.
1
2
-
3
-
§
15 dieser [X.] lautete wie folgt:
"1.
Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensori-schen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die [X.] unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, [X.] zu [X.]. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware "ab Werk/Lager".
2.
Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensori-schen Prüfung nicht festzustellen
sind, insbesondere bei Abweichun-gen
von vereinbarten Spezifikationen,
nach beendeter Entladung un-verzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben ei-nem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
3.
Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängel-rüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
4.
Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten,
gilt
die
Ware
als
genehmigt."

Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten [X.] untersuchen; am 22.
Dezember 2010 wurden dabei
in einer Rohstoff-Fettsäurepartie
-
über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg liegende
-
Dioxinwerte
von 123
ng/kg
festgestellt. Die Schuldnerin informierte hierüber die [X.] und am 2. Januar 2011
auch die Klägerin. Das [X.] gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr
belieferten Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese untersuchen zu [X.]. Darüber hinaus
wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der Futterfette und des damit belasteten Futters zu entsorgen.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde gesperrt. Einige der von der Klägerin belieferten Betriebe erhielten behördliche Verfügungen, mit denen eine Vermarktung der von ihnen 3
4
-
4
-
unter Verwendung der Mischfutter gewonnenen tierischen Erzeugnisse (Eier, Milch, Fleisch) für eine bestimmte [X.] untersagt wurde. Der
Klägerin entstan-den dadurch Analysekosten sowie Schäden in der Weise, dass in eigenen Be-trieben Geflügel erst zu einem späterem [X.]punkt geschlachtet werden konnte.
Zudem machten mehrere ihrer Kunden,
an die sie im fraglichen [X.]raum [X.] geliefert hatte und die die damit gemästeten Tiere
nur mit [X.] vermarkten konnten, Schadensersatzansprüche gegen sie geltend. Am 1.
Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-nerin eröffnet.
Mit der Klage hat die Klägerin den
[X.]n
auf Schadensersatz in Hö-he von 85.293,27

nebst Zinsen
sowie auf Freistellung von zwei von ihren Kunden erhobenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 7.275,50

und 51.572,50

mit der Maßgabe in Anspruch
genommen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Haftpflichtver-sicherung erfolgt. Das [X.] hat der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, hinsichtlich der Freistellung in vollem Umfang und in Bezug auf den Zahlungsantrag
lediglich in Höhe von 69.903,97

nebst Zinsen stattgegeben.
Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin
abgeän-dert, dass der [X.] neben der Freistellung (nur) zur Zahlung von 60.013,57

verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
6
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gemäß §
437 Nr. 3, §§
434, 280 Abs. 1 [X.] iVm §
24 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ([X.] aF) gegenüber dem [X.]n ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.013,57

sowie Frei-stellungsansprüche in Höhe von 7.275,50

sowie von 50.073,10

im Hinblick auf Ansprüche der Firmen C.

und K.

zu, die gemäß §
110 [X.] von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu er-füllen seien.
Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware ver-letzt. Gemäß §
24 [X.] aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von [X.] die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit über-nommen. Von den Futterfettlieferungen der Klägerin hätten jedenfalls die [X.] vom 6. und 10. Dezember 2010 nicht die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit aufgewiesen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnissen des mit der Analyse der [X.] beauftrag-ten Labors ergebe. Die darin ausgewiesenen Dioxinwerte von 0,93 ng/kg und 0,83 ng/kg hätten über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg gelegen. Die Schuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden verschuldensunab-hängig.

Die weiteren Lieferungen bis einschließlich 15. Dezember 2010 seien ebenfalls mangelhaft gewesen, denn der [X.] habe die von der Klägerin behauptete [X.] nicht ausreichend bestritten. In der Klageerwide-rung habe er selbst vorgetragen, dass lediglich ab Mitte Dezember 2010 wegen 7
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6
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der fortlaufenden Vermischung mit neu hergestellten Fetten die Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen werden könne. Ob auch die weiteren streit-gegenständlichen im Dezember 2010 erfolgten Lieferungen der Schuldnerin in gleicher
Weise belastet gewesen seien, könne letztlich auf sich beruhen. Denn angesichts der zeitlich eng
zusammenhängenden Lieferungen sei davon [X.], dass die späteren Lieferungen jeweils mit den vorangegangenen Fett-lieferungen vermischt und dadurch unbrauchbar geworden seien.
Hierdurch
seien die von der Klägerin als Analysekosten
geltend gemachten Schadenspo-sitionen sowie die Schäden durch verzögerte Schlachtung in den eigenen Pachtbetrieben der Klägerin verursacht worden. Auch die Inanspruchnahme der Klägerin durch eigene Futtermittelkäufer und die Schlachterei K.

sei auf die unbrauchbaren Fettlieferungen der Schuldnerin
zurückzuführen.
Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfä-hig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten [X.]. Zwar werde der Zurechnungszu-sammenhang ausnahmsweise
unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines [X.] auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berich-tet habe. Dem Vortrag des [X.]n sei nicht zu entnehmen, dass die Presse
tatsächlich falsch
berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der [X.] für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zu-ständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien im Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern 11
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7
-
durch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten Aufforderungen der nieder-sächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere
Ver-breitung des dioxinbelasteten [X.] zu verhindern. Konkrete Anhaltspunk-te für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor.
Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus §
15 Nr. 4 [X.] folgenden Genehmigung der
Lieferungen
ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß §
15 Nr. 2 [X.] versäumt habe. Denn diese Be-stimmung sei gemäß §
307 [X.] unwirksam. [X.] für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie §
15 Nr. 2 [X.] mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.
Die von dem
[X.]n vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sach-verständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht senso-risch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen
zu lassen.
Bei diesem Verständnis des §
15 Nr. 2 [X.] sei die Bestim-mung
gemäß §
307 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil sie den Vertragspartner [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen [X.] zu riskieren. Der damit verbundene [X.] organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel [X.] würden. Im Lebens-
und [X.] gebe es eine Reihe vorge-12
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-
8
-
schriebener oder zumindest durch [X.] vereinbarter Untersuchun-gen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Unter-suchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens-
und [X.] für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten.
Die Ware gelte auch nicht gemäß §
377
Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine [X.] zu untersuchen. Die [X.] ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den [X.]n wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette auf-grund der dem Verkäufer gemäß §
24 [X.]
aF auferlegten Pflicht ein ver-schuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs. 1, §
276 Abs. 1 Satz 1 [X.] im ausgeurteilten Umfang zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin geschlossenen [X.] gegenüber dem [X.] eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlan-gen kann (§
110 [X.]).
15
16
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-
9
-
1. Gemäß §
24 [X.] aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht.
Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegen-über dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 -
VIII ZR 195/13, [X.], 98
Rn. 17 f.).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser rechtlichen Vorgabe aus-gegangen und hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin mit den Lieferungen vom
6. und 10. Dezember 2010
Ware
von nicht handelsüblicher Reinheit lieferte, weil deren Dioxingehalt den Grenzwert überschritt. Denn die Laboranalysen der [X.] aus diesen [X.] ergaben eine [X.], die
über dem in §
23 der Futtermittelverord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 ([X.], [X.] I 2007, 770) in Verbindung mit Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in [X.] pflanzlichen Ursprungs festge-setzten Wert von 0,75 ng/kg liegt.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Be-rufungsgericht habe [X.] einen Antrag des [X.]n auf [X.] eines Sachverständigengutachtens zur Fehleranfälligkeit der Analysever-fahren beziehungsweise zu der Möglichkeit, dass die Schadstoffbelastung der untersuchten Proben doch unterhalb des Grenzwertes von 0,75 ng/kg liegen könnte, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung sieht der Senat gemäß §
564
ZPO ab.

2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit ver-18
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-
stoßen hat und die Ware deshalb weder nach §
377 Abs. 2 HGB noch nach §
15 Nr. 4 [X.] als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder nach §
377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des §
15 Nr. 2 [X.], die [X.] Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbe-lastung zu untersuchen.
a) [X.] gemäß §
377 Abs.
1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach [X.] Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Han-delsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des [X.] auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen (vgl. [X.], Urteile vom 3.
Dezember 1975 -
VIII
ZR
237/74, NJW 1976, 625 un-ter
II; vom 17.
September 2002 -
X
ZR
248/00, juris Rn. 18).
b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegan-gen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Ge-ruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 -
VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a). Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und [X.] des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi-cherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden:
[X.] [[X.]] 178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions-, Verarbei-22
23
-
11
-
tungs-
und Vertriebsstufen von Lebens-
und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens-
und Futtermittelsicher-heit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall da-hin stehen. Denn in
dem
vom [X.]n geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden.
aa) Gemäß §
377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen [X.] im konkreten Einzelfall unter Be-rücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhal-tung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäu-fers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden
soll, sich längere [X.] nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleis-tungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die [X.] an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzu-wälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten-
und [X.]aufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten und
das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung [X.]
-
12
-
hungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von [X.] vornehmen zu lassen (zum Ganzen:
Senatsurteil vom 24. Februar 2016 -
VIII
ZR
38/15, [X.], 1899 Rn.
20
ff. mwN).
[X.]) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin [X.] auf eine mögliche [X.] nicht veranlasst war. Denn die von §
377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung"
alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst ([X.], Urteil vom 25. November 2009 -
12
U
715/09, juris Rn.
34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., §
377 Rn.
38; BeckOK-HGB/[X.], Stand 15. Oktober 2017, §
377 Rn.
32; Oetker/[X.], HGB, 5. Aufl., §
377 Rn.
41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das [X.] vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Be-stimmung
des §
24 [X.] aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen [X.]verkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22.
Oktober 2014 -
VIII
ZR
195/13, aaO Rn.
33). Die [X.] [[X.]] 178/2002, auf deren Umsetzung das [X.] nach seinem §
1 Abs.
3
seinerzeit auch ange-legt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen
30 und
31 hinsichtlich der in ihren Art.
14
f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Le-bens-
und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens-
und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel-
und [X.]lieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen ge[X.]n Lebens-
und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der [X.]
-
13
-
bens-
und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxin-belastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden dras-tischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem [X.]n auch ohne konkrete Verdachtsmomente für er-forderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. [X.] hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung spre-chenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.
Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine [X.], wie sie die Kläge-rin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weni-ger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine mögliche
[X.] bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken [X.], sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastun-gen hätte erstrecken müssen.

26
27
-
14
-
Zudem müsste -
worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist
-
da-bei bedacht werden, dass die [X.] in der Klageerwiderung selbst eine Be-arbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Untersu-chung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen [X.]raum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einherge-hende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich über-schritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre.
c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständi-gen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverstän-digengutachten [X.] nicht eingeholt. Für die schlüssige Darstel-lung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem be-stimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Aussa-ge, die in §
346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in [X.], zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens 28
29
-
15
-
der beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimm-ten Vorgang zulassen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2017 -
XI
ZR 562/15, [X.], 1643 Rn. 57; [X.], NJW-RR 2000, 178, 179; Urteil vom 7.
Februar 2002 -
11
U
163/01, juris Rn.
18; [X.], [X.] 2004, 406, 410; [X.], Urteil vom 2.
November 2005 -
VI-U
([X.]) 13/05, juris Rn.
28; [X.], NJW-RR 2006, 1065, 1066). Hieran fehlt es. Von einer weiteren Be-gründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß §
564 ZPO ab.
d)
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich ei-ne Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett
auf eine mögliche [X.] zu untersuchen, nicht aus §
15 Abs. 2 [X.] ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete [X.] ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§
307 Abs. 1 [X.]).
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, NJW-RR
2016, 526 Rn.
17; vom 9. April 2014 -
VIII
ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 57; jeweils
mwN).
Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in ers-ter Linie
ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 -
VIII
ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 -
VIII
ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 -
VIII
ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, aaO Rn.
18; jeweils mwN). Sofern nach Aus-30
31
32
-
16
-
schöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel ver-bleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenre-gel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 5. Mai 2010
-
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 -
VIII ZR 327/11, [X.], 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 -
VIII
ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR
152/15, aaO Rn.
19; jeweils mwN). Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Ge-schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen ([X.], Urteile vom 10.
Februar 1993 -
XII
ZR
74/91, NJW
1993, 1133 unter II
2
b; vom 30.
Oktober 2002 -
IV
ZR
60/01, [X.]Z 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 -
III
ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 -
VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 -
VIII
ZR
337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 16; vom 20.
Januar 2016
-
VIII
ZR
152/15, aaO; jeweils mwN).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine -
insoweit auch von dem [X.]n vertretene -
Ausle-gung der in §
15 Abs.
2 [X.] bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Verun-reinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19 mwN; vom 23. September 2009
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VIII
ZR 344/08, [X.], 3716 Rn.
8; vom 18.
März 2015 -
VIII
ZR
185/14, [X.]Z 204, 302
Rn. 22).
[X.]) In dieser Auslegung hält die in §
15 Abs. 2 [X.] bestimmte Untersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand. Nach [X.] ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren
ist. Das ist hier der Fall.
(1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des §
377 Abs.
1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht belie-big, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts [X.] abverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einher-gehenden Interessen des Verkäufers und des
Rechtsverkehrs eine Untersu-chung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16.
März 1977 -
VIII
ZR
194/75, NJW 1977, 1150
unter [X.] b). Dem wird die Klausel nicht gerecht.
Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und ge-gebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände [X.] oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorge-zeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende 34
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18
-
Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn -
wie im Streitfall
-
die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbar-keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichun-gen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnis-ses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beider-seitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/
[X.], aaO Rn.
148; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., §
377 Rn. 318).
(2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermit-teln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen mög-lich, die -
etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getragen
-
dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine be-sonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK-HGB/[X.], aaO Rn. 94; [X.], aaO). Kein vom Zweck des §
377 HGB getragenes Interesse besteht jedoch daran, einem Käufer -
noch dazu auf dessen Kosten
-
zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene
Laboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch stän-dige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der [X.]
-
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-
ferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht
zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.
(3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses ("Das Ergebnis der Unter-") jedenfalls bei kundenfeind-lichster Auslegung zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind.
Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernis-ses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen im Sinne von §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn einer solchen Mängelrü-ge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des [X.] ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. [X.], 331, 336 f.; [X.],
[X.] 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 -
21
U 81/04, juris
Rn. 43; [X.],
NJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des §
377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.

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-
3. Die Schäden, für die das Berufungsgericht der Klägerin Ersatz zuge-sprochen hat, sind bereits durch die Lieferungen verunreinigter Futtermittelfette am 6. und 10.
Dezember 2010 zurechenbar verursacht worden. Es kann daher dahinstehen, ob auch die weiteren Lieferungen von Futtermittelfetten, die die Schuldnerin im Dezember an die Klägerin erbracht hat, verunreinigt waren.
a) Die zuständigen Behörden haben den Umstand, dass die Schuldnerin verunreinigte Futtermittelfette in den Verkehr gebracht hat -
darunter auch an die Klägerin jedenfalls mit den Lieferungen vom 6. und 10.
Dezember 2010
-
zum Anlass verschiedener behördlicher Anordnungen zum Schutz der Verbrau-cher genommen, die ihrerseits dazu geführt haben, dass die Klägerin [X.] aufwenden musste und weitere Schäden dadurch erlitten hat, dass sie in ihren eigenen Betrieben Geflügel
erst zu einem späteren
[X.]punkt schlachten konnte. Zudem wurde die Klägerin von ihren Abnehmern in Anspruch genom-men, die ihrerseits bei der Vermarktung der mit dem kontaminierten Futter ge-fütterten Tiere entsprechende Schäden erlitten hatten. Der gesamte -
in der Re-visionsinstanz der Höhe nach nicht mehr streitige
-
Schaden der Klägerin kann somit bereits auf die zwei mangelhaften Futtermittellieferungen vom 6. und 10.
Dezember 2010 zurückgeführt werden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insoweit auch nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung man-gelhafter Futtermittelfette durch die Schuldnerin und den geltend gemachten Schäden der Klägerin.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der haf-tungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Scha-densentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden 40
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-
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-
erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines [X.] -
hier der Behörden
-
verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache -
das Eingreifen des [X.] -
den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden
bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen"
[X.] zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurech-nungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn.
55 mwN; vom 26. Juni 1972 -
III
ZR 114/70, [X.]Z 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 -
III
ZR 67/69, [X.], 463
unter II 6; vom 19.
November 1971 -
V ZR 100/69, [X.]Z 57, 245, 255
f.).
[X.]) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anordnungen, die seitens der [X.] zur Ein-haltung und Durchsetzung der lebens-
und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzufüh-ren sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadenser-satzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2017, §
249 Rn. 71; [X.]/[X.], [X.],
76. Aufl.,
vor §
249 Rn. 50).
Die [X.] hatten bereits aufgrund der in anderen Futter-fettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß §
23 Abs. 1 Futtermit-telverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit herge-44
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stellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen, einer Entsorgung zuzuführen und weitere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern, wie etwa zeitweilige Vermarktungsverbote
oder -hindernisse, zu treffen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausging. Das in §
23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die [X.] in pflanzlichen [X.]n einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten [X.] sein können.
[X.]) Die im Zusammenhang mit §
40 [X.]
aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß §
564 ZPO abgesehen.
4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden [X.]ansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlosse-nen [X.] und der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §
110 [X.] durch die auf eine Leistung aus der [X.] beschränkte Zahlungsklage gegen den [X.]n unmittelbar geltend machen, ohne dass es des Umwegs

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-
23
-
über das insolvenzrechtliche Anmeldungs-
und Prüfungsverfahrens bedarf
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 -
IX
ZR
311/12, [X.], 1164 Rn. 10 mwN).
Dr. Milger
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2016 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
11 U 21/16 -

Meta

VIII ZR 2/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 2/17 (REWIS RS 2017, 1231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 195/13

VIII ZR 327/11

VI ZR 211/12

11 U 21/16

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