Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. 6 StR 131/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2938

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2022

a) dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, schuldig ist;

b) im Strafausspruch zu Fall 12 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Strafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

1. Das [X.] war, wie es in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat ([X.]), bei Erlass des Urteils versehentlich von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Taten 11 und 12 ausgegangen. Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung stehen diese beiden Taten aufgrund des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2017 – 4 [X.] mwN). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen.

4

2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für Tat 12 verhängten Strafe. Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Die Gesamtstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs ebenfalls nicht berührt. Ausweislich der Urteilsgründe hätte die Strafkammer dieselbe Gesamtstrafe verhängt, wenn sie bei Erlass des Urteils das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten 11 und 12 rechtlich zutreffend beurteilt hätte ([X.]).

Sander     

  

Feilcke     

  

Wenske

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 131/23

15.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 7. November 2022, Az: 46 KLs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. 6 StR 131/23 (REWIS RS 2023, 2938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2938

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