Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 182/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6629

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Un-treue in 107 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafe von einem Jahr (Fall 19 der [X.]) sowie die beiden Einzelstrafen von je acht Monaten (Fälle 22 sowie 68 der Urteilsgründe) entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts für die Dauer von drei Jahren verboten und ihn auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 21. April 2010 keinen Erfolg. 2 I[X.] 1. Entgegen der Auffassung des [X.]s stehen die Fälle 18 und 19, 21 und 22 sowie 67 und 68 nicht in [X.]. 3 a) Nach den Feststellungen überwies der Angeklagte am 10. Oktober 2006 von demselben Girokonto bei der [X.] zweimal jeweils 8.000 • auf sein eigenes Konto und verbrauchte das Geld für sich (Taten 18 und 19). Am 25. Oktober 2006 sowie am 15. Juni 2007 hob er von diesem Konto jeweils Geld zum persönlichen Verbrauch ab und veranlasste zugleich je eine Überwei-sung zu eigenen Zwecken (Taten 21 und 22 sowie 67 und 68). 4 b) Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überwei-sungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhal-tensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 [X.] 4 StR 259/94, [X.], 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils das-5 - 4 - selbe Girokonto der Geschädigten bei der [X.] , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte. 2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die [X.] Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig. 6 Drei Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zweimal acht Monaten müssen entfallen; die drei weiteren Einzelstrafen in jeweils gleicher Höhe hat der Senat aufrechterhalten. Angesichts der Zahl und der Summe der Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des [X.] der betreffenden Einzel-taten niedriger ausgefallen wäre. 7 - 5 - II[X.] Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 RiBGH Athing ist im [X.] [X.] Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 182/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 182/10 (REWIS RS 2010, 6629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6629

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