Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. 4 StR 306/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2574

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[X.] StR 306/00vom15. Mai 2001in der [X.] fahrlässigen Vollrauschs u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 15. Mai 2001 durch [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.] und die Richterinam [X.] ssen:Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur [X.] zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB an-geordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frageder Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der [X.] gegen insoweit doppelrelevante Feststellun-gen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßre-gelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende [X.] möglicherweise nicht frei von inneren Wi-dersprüchen bleiben würde.Gründe:[X.] hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen Voll-rauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihmvor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Ange-klagte hat seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung auf den [X.], und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, be-schränkt. Das [X.] hat das Rechtsmittel verworfen. In seinem Urteil hat- 3 -es sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt; mit der angeord-neten Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das [X.] hält die Berufungsbeschränkung für [X.] möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es sieht sich hieran [X.] durch den Beschluß des [X.] vom [X.] 1999 - 2 b [X.]/99 - 89/99 I ([X.], 51 = [X.], 36) gehindert. [X.] Entscheidung wird die Rechtsauffassung vertreten, daß zwischen [X.] der Strafaussetzung zur Bewährung und der Anordnung einer Sperrfristwegen charakterlicher Ungeeignetheit - wie hier [X.] in der Regel ein unlösbarerZusammenhang bestehe, so daß ein Urteil, das von einer rechtswirksamenBeschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Frage der Strafausset-zung ausgegangen sei, auch dann aufgehoben werden müsse, wenn sich mitder Verwerfung der Berufung ein Widerspruch zu der angeordneten Maßregelnicht ergeben habe.Das [X.] hat deshalb die [X.] § 121 Abs. 2 GVG dem [X.] zur Entscheidung über fol-gende Rechtsfrage vorgelegt:"Ist bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Straf-ausspruch die weitere Beschränkung der Berufung auf dieFrage der Strafaussetzung zur Bewährung wirksam, wenn ne-ben der Ablehnung der Strafaussetzung zugleich eine iso-- 4 -lierte Sperre gemäß §§ 69 a Abs. 1 Satz 3, 69 StGB angeord-net worden ist ?"Der [X.] hat beantragt zu entscheiden:"Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Be-währung zugleich eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an-geordnet, dann hängt die Wirksamkeit der Beschränkung [X.] allein auf die Frage der Strafaussetzung [X.] von der Beurteilung des Einzelfalles ab."II.Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.1. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das [X.] kann die Revision nicht wie [X.] unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidungdes [X.] abzuweichen. Nach Auffassung dieses [X.] wäre die Berufungsbeschränkung unwirksam.2. [X.], ob ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Straf-aussetzung zur Bewährung beschränkt werden kann, wenn neben der - ohneStrafaussetzung - verhängten Strafe zugleich eine Maßregel nach den §§ 69,69 a StGB angeordnet worden ist, wurde vom [X.] bisher nochnicht so eindeutig entschieden, daß das vorlegende Gericht ohne Verstoß ge-- 5 -gen seine Vorlagepflicht vom [X.] hätte [X.]. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 1961 (1 StR 598/60 =[X.]St 15, 316), auf das sich das [X.] zur Begrün-dung seiner Rechtsauffassung beruft, betraf die Frage einer wirksamenRechtsmittelbeschränkung, wenn - bei Verhängung einer Freiheitsstrafe mitBewährung [X.] allein die Anordnung der Maßregel angegriffen wird. Die Ent-scheidung, in der die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkungnicht erörtert wird, geht zwar davon aus, daß ein unlösbarer Zusammenhangzwischen beiden Rechtsfolgen nicht bestehe (vgl. auch [X.], 347,348, 350); da jedoch zwischen den [X.] Zweifel über [X.] der Entscheidung bestehen, verbleibt es bei der Vorlagepflicht (vgl.[X.]St 34, 90, 92; 34, 94, 97; 45, 140, 142).3. Die [X.] ist jedoch zu eng gefaßt. Sie betrifft nämlichnicht nur die Anordnung einer isolierten Sperre, sondern stellt sich in [X.] bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Bestimmungeiner Sperrfrist. Der Senat dehnt sie daher hierauf aus, um eine umfassendeEntscheidung zu treffen (vgl. [X.]St 43, 277, 282; [X.] in [X.]. § 121GVG Rdn. 46 m.w.[X.] beantwortet die [X.] wie aus der [X.] Umstritten ist zwischen den [X.] lediglich das [X.] der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die- 6 -Strafaussetzungsfrage, wenn neben der Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu-gleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet wurde [X.] für diese Anordnung [X.] des Angeklagten sind. [X.] ist, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafausset-zung zur Bewährung grundsätzlich möglich ist (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1StPO; [X.]St 24, 164, 165; [X.], 285, 286; NJW 1983, 1624; [X.], 230; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 318 Rdn. 20 m.w.[X.] gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschrän-kung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des [X.] von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich [X.] geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Ent-scheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem [X.] entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchenbleibt (st. Rspr., s. nur [X.]St 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363,364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; [X.], 359).2. Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage [X.] unzulässig, wenn zwischen der [X.] und derVerhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicherMängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Ent-scheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen [X.] ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung alleindes angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. [X.]St 38, 362, 364; [X.] 1994, 449; [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf[X.], 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).Das ist aber regelmäßig nicht der Fall:- 7 -a) Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur [X.] ist die begründete Erwartung, daß der Täter sich schon die Verurteilungzur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des [X.] keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zutreffenden Prognoseentscheidung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, beider namentlich die Persönlichkeit des [X.], sein Vorleben, die [X.] Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die [X.] zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwar-ten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Art der begangenen Straftat ist für dieFrage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. [X.]St 6, 298,299 f.; [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).Die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB setzt voraus,daß der Täter eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-ren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-zeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen [X.] ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die [X.] noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen, und vom [X.] weitere Verletzungen der [X.] zu erwarten sein (s. [X.]St7, 165, 175 ff.; 15, 316, 319; [X.] StV 1994, 314, 315; 1995, 301; 1999, 18;1999, 18, 19). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es in Fällen in denen- wie im [X.] - der Täter in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführte Verkehrs-delikte begangen hat, regelmäßig keiner (eingehenden) Begründung der cha-rakterlichen Ungeeignetheit ([X.], 301).b) Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für [X.] zur Bewährung einerseits [X.] eine positive Sozialprognose -- 8 -und die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB andererseits [X.]ein (gegenwärtiger) Eignungsmangel und (für die Sperrfrist) eine Eignungspro-gnose - wird deutlich, daß auch die Entscheidungen unterschiedlich ausfallenkönnen (vgl. hierzu [X.] in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 60, 240). Es entsprichtdaher gefestigter Rechtsprechung, daß sich die Bewilligung von Strafausset-zung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69 aStGB - auch wegen charakterlicher Ungeeignetheit - nicht gegenseitig aus-schließen (vgl. [X.]St 15, 316, 318 f. [flscheinbarer Gegensatzfl]; s. auch [X.], 426, 428; 28, 420, 423; 29, 14, 15; [X.] 1956, 693; [X.] NStZ 1997, 495; [X.] NJW 1963, 459, 460; OLG Hamm[X.] 1955, 254, 255; [X.] NJW 1956, 113; OLG Stuttgart NJW 1956,1119 f.; aus der Literatur s. etwa Grethlein [X.] 1957, 253, 256; [X.],[X.] - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 648; [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 12, § 69 Rdn. 21; [X.][X.] 50. Aufl. § 56 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5; [X.]/[X.] aaO § [X.]. 7, § 69 Rdn. 4).Dies wird auch aus dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall deutlich:Dort wird [X.] sowohl im Urteil des Amtsgerichts als auch in dem des Be-rufungsgerichts - die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zwar auch mit den(unstreitig vorliegenden) Vorstrafen des Angeklagten, maßgeblich und im [X.] aber damit begründet, daß die "gegenwärtigen Lebensumstände" [X.] eine positive Prognose nicht zuließen. Zur Begründung der (iso-lierten) Sperre wird in dem Urteil des Amtsgerichts ausgeführt, daß diese we-gen der [X.] (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB) anzuordnen sei; lediglichdie Dauer der Sperrfrist wird mit den (einschlägigen) Vorverurteilungen be-- 9 -gründet. Ein flunlösbarer Zusammenhangfl zwischen den Erwägungen zur [X.] der Strafaussetzung und denjenigen zur Anordnung der Sperre ist dem Ur-teil nicht zu entnehmen.3. Wenn somit (materiell-rechtlich) eine Trennbarkeit zwischen [X.] und der Anordnung der Maßregel besteht, so liegt kein Grundvor, (regelmäßig) eine getrennte Anfechtbarkeit nicht anzuerkennen; denn diedem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungs-macht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklä-rungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des [X.] zu respektieren (s. [X.]St 14, 30, 36; 29, 359, 364). Das Rechts-mittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteilenicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird ([X.]St 24,185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).4. Der Grundsatz der im Normalfall zulässigen [X.] die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gilt jedoch nicht uneinge-schränkt:a) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im Vorle-gungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung des Rechtsmittels dannunwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn undZiel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. [X.]St 29,359, 368; [X.] NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382,383). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die [X.] mit der [X.] "eng verzahnt" ist (vgl. [X.] 1997, 382, 383; s. auch [X.]St 38, 362, 363: fluntrennbare [X.] 10 -kungfl), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) [X.] nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl.[X.]St 10, 379, 382 [X.]) Ob die Beschränkung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, hat [X.] aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wo-bei die Beurteilung endgültig erst aus der Sicht des [X.] des Berufungsurteils vorzunehmen ist (s. [X.]St 27, 70, 72; [X.]/[X.] StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 4 m.w.[X.]). Da die Gefahr [X.] Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das(mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausge-hende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die [X.] der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu ver-werfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung [X.] der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. [X.], 359, 360:Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie [X.] VRS 60,209, 210; [X.] aaO Rdn. 240).[X.] Maatz Kuckein [X.] Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB §§ 56, 69, [X.] § 318 Satz 1- 11 -Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu-gleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so istdie Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzungnur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweitdoppelrelevante Feststellungen wendet oder die [X.] mit der Maßregel-anordnung eng verbunden ist, so [X.] entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei voninneren Widersprüchen bleiben würde.[X.], Beschluß vom 15. Mai 2001 [X.] 4 StR 306/00 [X.] Schleswig-Holsteinisches [X.]

Meta

4 StR 306/00

15.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. 4 StR 306/00 (REWIS RS 2001, 2574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2574

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