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PDF anzeigen[X.] vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikati-onsüberwachung des Angeklagten: Das [X.] hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft ([X.]). Beim [X.] hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat (vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbe-züglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet. - 3 - Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch nicht erforderlich (vgl. [X.], 117). [X.]
Meta
08.10.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 1 StR 441/08 (REWIS RS 2008, 1582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1582
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